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Volume Nummer 3, 17. Januar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahfgang Nr.3 17%. Januar 1964 19 
Fall erscheint auch im Hinblick auf die BFH-Urteile vom des übernommenen Betriebs oder Teilbetriebs fortführt 
25. Mai 1962 I 155/59 U (BStBl. III S. 351, StZBl. Bln. 1962 und die einbringende Kapitalgesellschaft über die ihr ge- 
S. 1628) und I 182/60 U (BStBl. III S. 354, StZBl. Bln. 1962 währten Gesellschaftsrechte im wesentlichen Herr des 
S. 1637) gerechtfertigt. In dem Urteil I 155/59 U hat der Betriebs (Teilbetriebs) bleibt. 
Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, daß in $ 15 : . : 7 
Abs.2 KStG lediglich ein allgemeiner die Gewinnreali- „15T Erlaß he Onhmen Dr 
sierung betreffender Rechtsgedanke seinen Ausdruck ge- ministern (-senatoren) der anderen Bundesländer 
funden habe und daß es jedenfalls nicht zulässig sei, aus © 
dieser Vorschrift einen Umkehrschluß zu ziehen. Berlin 15, den 8. Januar 1964 
Hiernach kann bei Einbringung des Betriebs oder eines }!!B 12 — S 2522 — 1/63 
Teilbetriebes einer Kapitalgesellschaft in eine andere Ka- Der Senator für Finanzen 
pitalgesellschaft der Verzicht auf eine Realisierung der 
stillen Reserven steuerrechtlich nicht beanstandet werden, Im Auftrage 
wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte Hofferberth 
Umsatzsteuer 
Bekanntmachung Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 
des Erlasses des Bundesministers der Finanzen 1951 (Bundesgesetzbl.I S. 7919) in Verbindung mit 8 52 
über die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze \ der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 
für den Monat Dezember 1963 vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 7962) wie folgt 
(StZBI. Berlin 1964 8. 19). festgesetzt: 
Die vom Bundesminister der Finanzen am 2. Januar 1964 1 
bekanntgegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungssätze für Ver te Stmaten 1US$ 3.97 DM 
den Monat Dezember 1963 -—- Anlage — werden hiermit von A A . 
bekanntgemacht. Großbritannien 1£ 11,10 DM 
Berlin 15, den 9. Januar 1964 Kanada 13 D68-DM 
St 563 — S 4203 — 1/64 Niederlande 100 hfl 110,23 DM 
Fernruf: 9091, App. 2416 Schweiz 100 sfr 91,97 DM 
909 2416 (Durchwahl) ; Belgien 100 bfr 7,97 DM 
. (986) 2416 (nur im Innenbetrieb) Frankreich 100 FF 80,99 DM 
Landesfinanzamt Berlin Dänemark 100 dkr 57,53 DM 
In Vertretung Norwegen 100 nkr 55,47 DM 
Dr. Krause Schweden 100 skr 76,42 DM 
A ® lage . Italien 1000 Lire 6,37 DM 
Ne na 196 4) Österreich 100 Sch 15,36 DM 
. BELA Portugal 100 Esc 13,84 DM 
ekanntgabe . 
der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze Spanien 100 Pts 6:68 IM 
für den Monat Dezember 1963 a 
Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze auf Deutsche Mark 1) GVBl. S. 945. 
für die Umsätze im Dezember 1963 werden gemäß $ 5 2) GVBL. S. 949. 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer Die Einnahmen des Musikverlags bestanden auch aus den 
Verkaufserlösen für Noten. Von der GEMA, deren Geschäfts- 
Urteil des BFH vom 27. Juni 1963 — IV 111/59 vw) jahr das Kalenderjahr ist, erhielt der Bf. vierteljährlich 
(StZBI. Berlin 1964 8. 19) Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils % des Vorjahrs- 
Die all X Bilanzi d Gewinnermith abrechnungsbetrags. 
emeine: rungs- u! ewinne: ungs- Fa r 
Erundstite gelten für. die steuerliche Erfhesung der Erträge Der Bf. ermittelte seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit 
aus der Verwertung von Kompositionen und Verlagsrechten Nach dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Be- 
durch die Gesellschaft für musikalische Ausführungs- und Hichsausgaben Scmäß £ 4 Abs 5 EStG und VO 
mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) auch dann, 2Us dem Verlag durch Bestandsvergleich gemäß 8 s. 1, 
wenn die Finanzbehörden mit Rücksicht auf die Besonder- 5 5 EStG. Der Gewinnermittlung eines Veranlagungszeit- 
heiten des Abrechnungsverfahrens der GEMA bisher anders raums legte er bei beiden Einkunftsarten als Einnahmen 
verfahren sind. jeweils die der GEMA-Abrechnung zu entnehmenden Gut- 
sl schriften für das dem Veranlagungszeitraum vorangegan- 
EStG 1953 88 4 Abs, 1 und 3, 5, 6 Abs. 1 Ziff. 2. gene Kalenderjahr zugrunde, ohne die Abschlagszahlungen 
Mit der Rb. ist für die Einkommensteuer 1953 streitig, zu berücksichtigen. Diese Abrechnung wurde etwa sechs 
in welcher Höhe die Erträge des Bf. aus der Verwertung Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs 1953 von der GEMA 
seiner Kompositionen und Verlagsrechte durch die Gesell- rteilt. Dieses Verfahren wurde vom Finanzamt zunächst 
schaft für musikalische Aufführungs- und mechanische nicht beanstandet. Deshalb berücksichtigte das Finanzamt 
Vervielfältigungsrechte (GEMA) der Ermittlung des Ge- bei den Veranlagungen für die Jahre 1951 und on sec 
winns aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb °Ndgültigen Abrechnungen der GEMA für die Jahre 195 
zugrunde zu legen sind. und 1951. Diese Veranlagungen wurden rechtskräftig. 
Der Bf. ist Komponist und Inhaber eines im Handels- Nach einer erneuten, im Jahre 1955 durchgeführten Be- 
register eingetragenen Musikverlags (Verlag). Die Ein- triebsprüfung, die wegen Verwerfung der Buchführung des 
nahmen des Bf. bestanden im Streitjahr im wesentlichen Musikverlags zu einer Berichtigungsveranlagung für das 
aus den Erträgnissen seiner Kompositionen und Verlags- Kalenderjahr 1952 führte, legte das Finanzamt in dieser wie 
rechten. deren Verwertung er der GEMA. übertragen hatte. in der erstmaligen Veranlagung für das Kalenderjahr 1953, 
abweichend von dem bisherigen Verfahren, der Gewinn- 
) BStBl. 1963 III S. 534. ermittlung die für diese Jahre von der GEMA im Juni/
	        
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