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Volume Nummer 3, 17. Januar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

dr Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.3 17. Januar 1964 
Steuerliche Behandlung von Spenden einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für die Vorauszah- 
aus Anlaß des Grubenunglücks in Lengede lungen maßgebend. Die Bescheide über den Handwerks- 
am 24. Oktober 1963 kammer-Beitrag werden den beitragspflichtigen Handwer- 
(StZBl. Berlin 1964 8. 18) kern von den Finanzämtern zugestellt. 
Handwerkskammer Berlin 
Aus Anlaß des schweren Grubenunglücks in Lengede am | 
24.Oktober 1963 haben Arbeitnehmer von Betrieben den 
auf‘ zusätzliche Arbeitsstunden entfallenden Arbeitslohn, ; N 
ginen Teil ihres innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit Pr ya a a 
verdienten Arbeitslohns oder durch Listensammlung im eu L 8 
:  Sbrang & s (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (BGBl 
Betrieb unter Mitwirkung des Betriebsrats gespendete I 8.1411 / GVBl S. 1164) am 18. November 1963 genehmigt 
Beträge zur Milderung der Notlage der von dem Gruben- worden. ) © 5 5 
unglück Betroffenen zur Verfügung gestellt. | Der Senator für Wirtschaft 
Der Senator für Finanzen hat sich aus Vereinfachungs- — PM 
gründen, damit einverstanden erklärt, daß von der Ver- 
steuerung der gespendeten Beträge als Arbeitslohn ab- öffentliche Zustellung 
gesehen oder im Fall einer Listensammlung der von den gemäß 8 15 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes 
einzelnen Arbeitnehmern gespendete Betrag als steuerfrei . 
vom Arbeitslohn abgesetzt wird, wenn sich die Mehrzahl (StZBI. Berlin 1964 S. 18) 
der Arbeitnehmer eines Betriebes an der Spende beteiligt A 5 x 
und der Arbeitgeber die gespendeten Beträge an die Für Herrn Günter Sommerfeld, zur Zeit unbe- 
; & k nn kannten Aufenthalts, liegt beim Finanzamt Zehlendorf in 
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, an Körper- Zi nf S x 
a . Sn 5 5 immer Nr. 44 — Geschäftsstelle — ein Schreiben vom 
schaften des öffentlichen Rechts, an öffentliche Dienst- 26. November 1963 — St. Nr. 28/55 — zur Einsichtnahme 
stellen oder an andere nach $ 4 Abs.1 Nr.6 KStG steuer- und Abholune: bereit z * 
befreite Körperschaften usw. überweist. Es braucht in 5 . 
diesem Verfahren nicht geprüft zu werden, wie sich der Gleichzeitig mit dieser Bekanntgabe wird das vorstehend 
Abzug der Spende als Sonderausgabe beim einzelnen Ar- bezeichnete Schreiben durch Aushang einer Benachrichti- 
beitnehmer ausgewirkt hätte. Dem Arbeitgeber muß je- gung im Dienstgebäude des Finanzamts Zehlendorf öffent- 
doch vom Spendenempfänger als Beleg für die Lohnbuch- lich zugestellt. Das Schreiben gilt gemäß 8 15 Abs. 3 des 
haltung eine Bestätigung nach dem üblichen Muster erteilt Verwaltungszustellungsgesetzes als zugestellt, wenn seit 
werden. Im Fall einer Listensammlung muß außerdem dem Tage des Aushangs der Benachrichtigung zwei 
die Spendenliste als Beleg zum Lohnkonto genommen Wochen verstrichen sind. 
werden. Finanzamt Zehlendorf 
Berlin, den 7. Januar 1964 = _ 
St 341 — S 2226 a — 6/63 . 
Landesfinanzamt Berlin Stellenausschreibung 
. In Vertretung (StZBI. Berlin 1964 S. 18) 
Dr. Krause Im Dienstbereich des Landesfinanzamts Berlin ist mit 
sofortiger Wirkung folgende Beamtenplanstelle zu be- 
setzen: 
Handwerkskammer-Beitrag!) Kennziffer Nr. 819 
— Bek. v. 16.12. 1963 — WiIII A — 122/63 — Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11) 
(StZBI. Berlin 1964 8.18) Arbeitsgebiet: 
Lei ; x ; ns % 
Auf Grund des $ 107 Abs.1 der Handwerksordnung vom Ct nEr U Te prünanzamıt Tür Krb 
17. September 1953 ist der Handwerkskammer-Beitrag für ) 
das Jahr 1964 wie folgt festgesetzt worden: Anforderungen: 
a) 24,— DM Grundbeitrag für Betriebe ohne Gewerbe- Gute Kenntnisse und langjährige Erfahrungen auf 
steuermeßbetrag, dem Gebiet des gesamten Kassen-' und Rechnungs- 
b) 48,— DM Grundbeitrag für Betriebe mit Gewerbe- wesens. Bewerber sollen die Befähigung für die Lei- 
steuermeßbetrag und 10 % Zusatzbeitrag vom Gewer- tung einer Finanzkasse besitzen. 
besteuermeßbetrag. Bewerber, die die laufbahnmäßigen Voraussetzungen 
Als Grundlage für die Berechnung des Zusatzbeitrages °!füllen und die Eignung für die zu besetzende Stelle 
dient der Gewerbesteuermeßbetrag von 1961. Sofern der nachweisen können, werden gebeten, ihre Bewerbungen 
Gewerbesteuermeßbetrag 1961 nicht vorliegt, ist der letzte — Unter Einhaltung des Dienstweges — bis zum 31. Januar 
ba 1964 an den Senator für Finanzen, Berlin 30, Nürnberger 
1) ABl. 1964 S. 9. Straße 53-55, Referat I B 3, Zimmer 151, zu richten. 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Körperschaftsteuer 
Einbringung des Betriebes oder eines Teilbetriebes werte des eingebrachten Betriebs (Teilbetriebs) fortführt. 
einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft Diese einkommensteuerrechtliche Beurteilung beruht auf 
x der Erwägung, daß das durch den Betrieb des Einzel- 
(StZBi, Berlin 1964 8. 18) unternehmens eingegangene Engagement lediglich in einer 
An das Landesfinanzamt Berlin anderen Form fortgeführt wird. Der bisherige Betriebs- 
und das Hauptfinanzamt für Körperschaften inhaber bleibt mit der weiteren Fortentwicklung‘ des nun- 
. 5 « mehr durch die Kapitalgesellschaft betriebenen Unter- 
Bringt ein HEinzelunternehmer (Personengesellschaft) ; 7 in 
seinen Betrieb oder einen Teilbetrieb in eine Kapital- nehmens durch seine Beteiligung verknüpft, 
gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten Die Grundsätze des vorerwähnten RFH-Urteils vom 
ein und bleibt er auch nach der Einbringung im wesent- 9. Mai 1933 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine 
lichen Herr des Betriebs (Teilbetriebs), so führt die Ein- Kapitalgesellschaft ihren Betrieb oder einen Teilbetrieb 
bringung nach dem RFH-Urteil vom 9.Mai 1933 VI_A in eine andere Kapitalgesellschaft einbringt, ohne daß 
434/30 (RStBl. 1933 S. 999) insoweit nicht zu einer Ge- dabei die Voraussetzungen des 8 15 Abs.2 KStG erfüllt 
winnverwirklichung, als die Kapitalgesellschaft die Buch- sind. Die Anwendung dieser Grundsätze in einem solchen
	        
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