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Volume Nummer 2, 10. Januar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Le Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.2 10. Januar 1964 
Die Bfin. trägt vor, die Höhe der vom Finanzamt ange- Die Vorentscheidungen gehen von der unbestrittenen 
setzten Wertberichtigungen sei sachlich nicht gerechtfertigt, Tatsache aus, daß von den Lagerbeständen am Stichtag 
weil bei anderen Kraftfahrzeughändlern von den verschie- etwa 97 v.H. im letzten Vierteljahr eingegangen oder nach- 
densten Finanzämtern ‚erheblich höhere Wertberichtigun- bestellt worden sind. Das Lager bestand also, wie das Finanz- 
gen zugelassen und auch bei Verkäufen die Werte der Er- amt mit Recht hervorhebt, zu 97 v.H. aus Ersatzteilen, die 
satzteillager durchweg mit Abschlägen von mehr als 25 v. H. ständig gebraucht wurden, für'die am Stichtag keine Ab- 
angesetzt worden seien. satzschwierigkeiten bestanden, die aller Voraussicht nach 
n . n . N zum Listenpreis abgesetzt werden konnten und die nach- 
Die Vorinstanz hat der Berufung der Bfin. nicht Statt- weisbar zum Listenpreis abgesetzt worden sind. 
gegeben. Ladenhüter infolge modischer oder technischer En ” . 
Veralterung könnten sich kaum bilden, die Ersatzteile Es ist richtig, daß die Rechtsprechung dem Kaufmann 
fänden regelmäßig für Wagentypen bestimmter Baujahre bei der Bewertung einen gewissen Spielraum einräumt. Er, 
Verwendung und seien, solange sich der Typ im Verkehr der die Verhältnisse seines Betriebes am besten übersieht, 
befinde, einer Veralterung kaum unterworfen. Auch die ist in erster Linie berufen, die Teilwerte zu schätzen. Seine 
Absatzfähigkeit älterer Ersatzteile werde nur selten, be- Schätzung ist auch für die Finanzbehörden maßgebend, so- 
einträchtigt, weil ältere Wagentypen erfahrungsgemäß lange sie vertretbar ist und in den objektiv nachprüfbaren 
erhöht instandsetzungsbedürftig seien. Das Lager sei so Verhältnissen des Betriebs eine Grundlage hat. Das Ermes- 
sortiert, daß der Großteil des Bestandes an den jeweiligen Sen findet seine Grenzen in den objektiven Verhältnissen 
Bilanzstichtagen stets nur wenige Monate alt sei und mit des Betriebs, die der Kaufmann auf Verlangen des Finanz- 
einem baldigen Absatz gerechnet werden könne. Hinzu amts darzulegen hat. Entsteht Streit über die Höhe der Ab- 
komme, daß der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen Schläge, die zur Ermittlung des Teilwerts von den Anschaf- 
ständig ansteige und auch künftig mit einem weiteren An- fungskosten der Waren zu machen sind, so ist es Sache des 
wachsen zu rechnen sei. Kaufmanns, in geeigneter Weise durch betriebliche Unter- 
lagen, insbesondere durch Nachweise der tatsächlich erziel- 
Hierdurch werde die Gängigkeit der meisten Ersatzteile ten Verkaufspreise in einer größeren Zahl von Fällen, die 
günstig beeinflußt. Daraus folge, daß der Wert von Ersatz- Angemessenheit seiner Abschläge zu belegen (vgl. Entschei- 
teilen regelmäßig nicht von den Schwankungen und Minde- dung des BundesfinanzhofsI 137/59 U vom 29. November 
rungen beeinträchtigt werde wie dies bei anderen Handels- 1960, BStBl. 1961 III S. 154, Slg. Bd. 72 S. 416%). 
waren der Fall sei. Als wertmindernde Umstände blieben 5 5 Ss ahli 
im wesentlichen die verminderte Brauchbarkeit durch Lage- v Die Han hal gesen die Fatsöchlichen Feststellungen der 
. ; x orinstanzen keine Einwendungen erhoben. Sie stützt ihr 
gerung und etwaige Absatzerschwernisse wegen Einführung Verlangen nach einem 25 v.H. pauschalen Wertabschla. 
von Ersatzteilen, die für neue Fahrzeugmodelle und die £ Ken ; d Betrieb an billigten Sät d Ss 
älteren. Wagentypen gleichzeitig verwendbar seien. Der SUN BURTON DEIZE UDO a 
geringe Schrottabgang beweise aber, daß auch diese Um- die Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, Darauf 
stände den Wert der Ersatzteile nicht erheblich beeinfluß- Sen en er WE DE ON T EEE aba 
ten. Unter Berücksichtigung der im Betrieb gegebenen be- den Daben. kann sich die‘ Din HiCHL erden ei N HS Vor 
Nee DetriePSDLÜTUNE ZUR STANGEN WERDE LICH He a en hältnisse dieser Betriebe nicht bekannt Sind, eine etwaige 
) unrichtige Beurteilung durch andere Finanzämter oder 
Mit der Rb. wird vorgetragen, das Finanzgericht gehe bei Finanzgerichte aber auch keine Bindung für die Entschei- 
seiner Entscheidung von falschen theoretischen Überlegun- dung ‚der . vorliegenden Sache herbeiführen Könnte. Zu 
gen aus. Die Feststellung, es könnten sich kaum Ladenhüter beurteilen ist ausschließlich das Unternehmen der Bfin. Für 
bilden, entbehre der Ernsthaftigkeit. Kein Fahrzeugtyp in Cie Bün. aber ist festgestellt, daß 97 v.H. des Ersatzteil- 
der Bundesrepublik sei in den letzten zehn Jahren in so lagerbestandes ohne FPreiseinbußen abgesetzt werden konn- 
vielen Einzelheiten Änderungen unterworfen gewesen, wie ten. Nur davon ist bei der Bewertung auszugehen. Es 
die hier in Rede stehende Kraftfahrzeugtype. Die Höhe des bestehen an sich Bedenken, P auschalabschläge für solche 
Schrottabgangs sei überhaupt kein Kriterium für den Wert Waren zuzulassen, bei denen in keinem Falle mit Verlusten 
eines Warenlagers. Die Bfin. liege mit ihrer 25-v. H.-Wert- ZU rechnen ist. Dieses Verfahren führt dazu, daß SEIS 
berichtigung im Rahmen der vom Lieferwerk als ange- Reserven in einem den gesetzlichen Bestimmungen zuwider- 
messen erachteteten Wertberichtigung. Das Finanzgericht !aufenden Umfange gelegt werden, Ist davon auszugehen, 
habe die Verkehrsauffassung des Kraftfahrzeughandels daß 97 v.H. der Ersatzteile Ohne hennenswerte Verluste 
weder durch die angebotenen Zeugen berücksichtigt, noch %bgesetzt werden konnten, so ist der objektive Rahmen, 
die mehrfachen Erklärungen und Begründungen des Liefer- innerhalb dessen die Abschläge bemessen werden können, 
werks als wesentlich angesehen. Die Richtigkeit der Bewer- hinreichend abgesteckt. Die vom Finanzgericht zugestan- 
tung werde durch zahlreiche Beispiele aus der Praxis anläß- denen pauschalen Abschläge von 10 v.H. bzw. 15 v. H. für 
lich von Betriebsveräußerungen bzw. Teilhaber- oder Ersatzteile bewegen sich in diesem Rahmen und liegen eher 
Erbauseinandersetzungen erhärtet. Aber auch die Finanz- 22 der obersten denn an der untersten Grenze. Der von 
verwaltung akzeptiere bei anderen Händlern Wertberich- der Bfin. begehrte 25 v. H. Bewertungsabschlag überschrei- 
tigungen in der von der Bfin. beanspruchten Höhe. Mit tet den zugebilligten Ermessensrahmen und steht mit den 
Littmann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Anm. im Streitfalle objektiv gegebenen Tatsachen im Wider- 
85 zu 8 6 EStG, sei davon auszugehen, daß die Schätzung SPruch. 
des Kaufmanns. der Besteuerung zugrunde zu legen sei, 1 
sofern sie sich im objektiven Schätzungsrahmen bewege. Das Lieferwerk gewährt über die festgelegten Einkaufs- 
Der objektive Schätzungsrahmen werde von der Bfin. durch rabatte hinaus für alle an die nachgeordneten Händler und 
eine Anzahl praktischer Fälle nachgewiesen und von der Werkstätten verkauften Ersatzteile der Gruppe 1a einen 
Finanzverwaltung durch eigene Einschätzungen hinreichend Treuebonus, der teils auch als Organisationsbeitrag bezeich- 
abgesteckt. Selbst dann, wenn die Schätzung des Kauf- net wird. Er betrug von 1955 bis 1956 5 v.H. und von da 
manns von der des Finanzamts abweiche, ginge die des an 10 v.H.; seit Gewährung der erhöhten Boni hat die Bfin. 
Kaufmanns vor, wenn beide Schätzungen im Rahmen der 5 v.H. an die nachgeordneten Abnehmer weiterzugeben. 
Sorgfalt blieben. Ein Wertberichtigungssatz von 10 v.H. N W ve 
liege außerhalb der kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Der _ Wegen dieser Regelung nahm die Bfin, auf die einzelnen 
Satz von 25 v.H. sei unangreifbar. Die Bilanzierung sei Stichtage einen Abschlag vom Warenbestand vor. Sie ist 
nicht nur mit der Finanzverwaltung vereinbart gewesen, der Auffassung, hinsichtlich der Pflicht zur Weitergabe der 
sie sei auch angemessen und richtig. Boni läge ein nicht verwirklichter Verlust vor, den sie aus- 
weisen dürfe, während sie die Ansprüche gegen das Liefer- 
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil werk als nicht realisierte Gewinne nicht auszuweisen 
das Finanzgericht entgegen den Grundsätzen des Urteils brauche. Das Finanzamt dagegen hat die Waren ohne Be- 
des BundesfinanzhofsI 181/60 S vom 17. Oktober 1961 rücksichtigung der Bonusansprüche mit den Anschaffungs- 
(BStBl. 1962 IIL S. 57, Slg. Bd. 74 S.151) ohne, hinreichen- kosten bewertet. 
den Grund den Antrag auf mündliche Verhandlung ab- ; 8 
gelehnt hat. Zu den Rechtsfragen wird — vorbehaltlich Da ee NEE rt Dr een ANSprüch GET Bün. 
weiterer Ausführungen der Beteiligten nach der. Zurück- se A N haft aekost N SE Sn Kein N rEE Mder Dean nicht 
verweisung — nach dem bisherigen Akteninhalt Stellung “© ANSChaltungskosten, Kr sei kein durch oder beim Ein- 
genommen. 2) StZBl. Bln. 1961 S. 723.
	        
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