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Volume Nummer 2, 10. Januar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Lo Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang‘ Nr.2 ‘10. Januar 1964 
Brennereiordnung vom 24. September 1963 (Bundesgesetz- kennzeichnet ist) und Hirse aller Art 
blatt I S. 765), wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 fol- oder Mais, sofern zur Herstellung 
gendes bestimmt: des abgenommenen Mischbranntweins 
— abgesehen vom Malz — mindestens 
Abschnitt A 90% Korn verwendet worden sind, 
Für das Betriebsjahr 1963/64 wird das Jahtesbrennrecht für die Erzeugung bis einschließlich 
der Eigenbrennereien in Höhe des regelmäßigen Brenn- 100% und über 110% des regelmäßigen 
rechts festgesetzt. Brennrechts ....... . 45,— DM 
Abschnitt B für die Erzeugung über 100% bis ein- 
Schließlich 110% des regelmäßigen 
Teil:I Brennrechts ...... ‚-  33,— DM 
Für den im Betriebsjahr 1963/64 hergestellten. Brannt- e) Branntwein aus Tapioka-(Ma- 
wein beträgt je Hektoliter Weingeist nioka-)mehl 1... es 676 DM 
1.’ derGrundpreis.... „0... 173,— DM f) Branntwein aus Melasse, der im 
; © Dickmaischverfahren herge- 
% EDS zur Abgeltung der stellt ist ........ “=... 20,10 DM 
a) Branntwein aus Kartoffeln und preislich 
gleichgestellten Branntwein (für den Anmerkung zu Nummer 4 
weder ein Zuschlag noch ein Abzug Zuschläge und Abzüge werden nicht festgesetzt für 
nach $72 Abs.1l BranntwMonG fest- Branntwein 
uber 2) siehe TeilI Anmerkung zu 720 DM 7 aus Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffelverarbeitung 
VE © ? und der Rückstände davon, 
b) DE DE (siehe Teil I Num- 8.30 DM 7 aus Hirse aller Art einschließlich der Erzeugnisse ihrer 
NEN TE - Verarbeitung und der Rückstände davon (ausgenommen 
°) Branntwein aus Hirse aller Art — nur Branntwein aus Hirse aller Art während der Zeit vom 
für die Zeit vom 1.Januar bis 30. Juni 1.Januar bis 30. Juni 1964 — siehe Nummer 4 Buch- 
1964 (siehe Teil I Nummer 4 Buch- stabe b), 
stabe b) 2.00.00... - E 8,— DM aus Darrmalz, 
1) Mischbranntwein aus Schadkorn und . BE : 
Kartoffeln (siehe Teil I Nummer 4 Buch- es KU Bra) unge rabiser und ablieferungs- 
stabe CC) 1... „17,90 DM Pfchüg em), 
” Mischbranntwein aus Korn und Hirse — aus Datteln, Feigen, Rosinen und Korinthen, 
aller Art oder Mais (siehe Teil I Num- — aus Zucker und aus Honig, 
mer 4 Buchstabe d) . . . fa 
für die Erzeugung‘ bis einschließlich Ü N Drahnt wen nn N Dee dert ir a Monopolverwaltung für 
100% und über 110% des regelmäßigen 5 ; 
Brennrechts ............ er 9.10 DM Dies gilt grundsätzlich auch für Branntwein aus anderen 
für die Erzeugung über 100% bis ein- Stoffen. 
schließlich 110%. des regelmäßigen 
Brennrechts ......... ; 8,60 DM In besonderen Fällen behält sich die MonV für Brannt- 
wein die Festsetzung eines Zuschlags oder Abzugs und/oder 
der Ausgleichszuschlag zur Abgeltung der eines besonderen Überbrandabzugs vor. 
Gewerbe steuer für 
Branntwein aus Kartoffeln und preislich 
gleichgestellten Branntwein, Teill 
Branntwein aus Mais (siehe Teil I Num- N > 
mer 4 Buchstabe a) und Für den im Betriebsjahr 1963/64 hergestellten, an die 
Branntwein aus Hirse. aller Art (siehe Monopolverwaltung für Branntwein abgelieferten Brannt- 
Teil I Nummer 4 Buchstabe b) .......... 1,25 DM Wein beträgt der Abzug vom Grundpreis nach 8 73 
BranntwMonG je Hektoliter Weingeist 
Anmerkung zu den Nummern 2? und 3 
Beide Zuschläge erhalten alle gewerblichen Brennereien. 1. für Melassebranntwein 
. a) in einer Durchschnittsstärke von 
der Ar Mor SE prEIS nach $ 72 unter 93 bis einschließlich 90 Gewichts- 
Abs. 1 BranntwMonG für A On ee 
a) Branntwein aus Mais............... 26,80 DM unter 90 bis einschließlich 80 Gewichts- 
b) Branntwein aus Hirse aller Art, der Ed A 3,— DM 
in. der Zeit vom 1.Januar bis 30. Juni unter 80 bis einschließlich 50 Gewichts- 
1964 hergestellt wird ........ We 20,60 DM hundertteilen. ... u  10,— DM 
Misch branntwein aus Schadkorn unter 50 bis einschließlich 40 Gewichts- 
der Ernte 1963 und aus Kartoffeln, hundertteilen .. 7... 4001, a 20,— DM 
der auf Grund des Erlasses des Bundes- unter 40 bis einschließlich 30 Gewichts- 
ministers der Finanzen vom 16. Septem- hundertteilen .......... „........ 380,— DM 
ber 1963 — III C/2 — V 7120 — 37/63 unter 30 Gewichtshundertteilen ....... 60,— DM 
(Bundeszollblatt S. 778) in der Zeit vom 
1. Oktober 1963 bis 31. März 1964 herge- b) bei einem Gehalt an Aldehyd von mehr 
stellt wird, sofern zur Herstellung. des als 0,1 Gewichtshundertteilen "oder an 
abgenommenen Mischbranntweins — ab- Fuselöl von mehr als 600 Milligramm 
gesehen von Malz — mindestens im Liter oder an flüchtigen Basen von 
90% Schadkorn verwendet worden mehr als 2 Milligramm im Liter .... 4,— DM 
Sind „16,85 DM 
n . c) bei einem Gehalt an Aldehyd von mehr 
:- Misch branntwein aus Korn (ausge- als 0,3 Gewichtshundertteilen ......... 30,— DM 
nommen Korn, das durch Eosin, Fuchsin 
oder in sonstiger Weise als ausschließ- d) bei einem Gehalt an flüchtigen Basen 
lich zur Viehfütterung bestimmt ge- von mehr als 20 Milligramm im Liter .. 60,— DM 
cn
	        
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