Lo Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang‘ Nr.2 ‘10. Januar 1964
Brennereiordnung vom 24. September 1963 (Bundesgesetz- kennzeichnet ist) und Hirse aller Art
blatt I S. 765), wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 fol- oder Mais, sofern zur Herstellung
gendes bestimmt: des abgenommenen Mischbranntweins
— abgesehen vom Malz — mindestens
Abschnitt A 90% Korn verwendet worden sind,
Für das Betriebsjahr 1963/64 wird das Jahtesbrennrecht für die Erzeugung bis einschließlich
der Eigenbrennereien in Höhe des regelmäßigen Brenn- 100% und über 110% des regelmäßigen
rechts festgesetzt. Brennrechts ....... . 45,— DM
Abschnitt B für die Erzeugung über 100% bis ein-
Schließlich 110% des regelmäßigen
Teil:I Brennrechts ...... ‚- 33,— DM
Für den im Betriebsjahr 1963/64 hergestellten. Brannt- e) Branntwein aus Tapioka-(Ma-
wein beträgt je Hektoliter Weingeist nioka-)mehl 1... es 676 DM
1.’ derGrundpreis.... „0... 173,— DM f) Branntwein aus Melasse, der im
; © Dickmaischverfahren herge-
% EDS zur Abgeltung der stellt ist ........ “=... 20,10 DM
a) Branntwein aus Kartoffeln und preislich
gleichgestellten Branntwein (für den Anmerkung zu Nummer 4
weder ein Zuschlag noch ein Abzug Zuschläge und Abzüge werden nicht festgesetzt für
nach $72 Abs.1l BranntwMonG fest- Branntwein
uber 2) siehe TeilI Anmerkung zu 720 DM 7 aus Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffelverarbeitung
VE © ? und der Rückstände davon,
b) DE DE (siehe Teil I Num- 8.30 DM 7 aus Hirse aller Art einschließlich der Erzeugnisse ihrer
NEN TE - Verarbeitung und der Rückstände davon (ausgenommen
°) Branntwein aus Hirse aller Art — nur Branntwein aus Hirse aller Art während der Zeit vom
für die Zeit vom 1.Januar bis 30. Juni 1.Januar bis 30. Juni 1964 — siehe Nummer 4 Buch-
1964 (siehe Teil I Nummer 4 Buch- stabe b),
stabe b) 2.00.00... - E 8,— DM aus Darrmalz,
1) Mischbranntwein aus Schadkorn und . BE :
Kartoffeln (siehe Teil I Nummer 4 Buch- es KU Bra) unge rabiser und ablieferungs-
stabe CC) 1... „17,90 DM Pfchüg em),
” Mischbranntwein aus Korn und Hirse — aus Datteln, Feigen, Rosinen und Korinthen,
aller Art oder Mais (siehe Teil I Num- — aus Zucker und aus Honig,
mer 4 Buchstabe d) . . . fa
für die Erzeugung‘ bis einschließlich Ü N Drahnt wen nn N Dee dert ir a Monopolverwaltung für
100% und über 110% des regelmäßigen 5 ;
Brennrechts ............ er 9.10 DM Dies gilt grundsätzlich auch für Branntwein aus anderen
für die Erzeugung über 100% bis ein- Stoffen.
schließlich 110%. des regelmäßigen
Brennrechts ......... ; 8,60 DM In besonderen Fällen behält sich die MonV für Brannt-
wein die Festsetzung eines Zuschlags oder Abzugs und/oder
der Ausgleichszuschlag zur Abgeltung der eines besonderen Überbrandabzugs vor.
Gewerbe steuer für
Branntwein aus Kartoffeln und preislich
gleichgestellten Branntwein, Teill
Branntwein aus Mais (siehe Teil I Num- N >
mer 4 Buchstabe a) und Für den im Betriebsjahr 1963/64 hergestellten, an die
Branntwein aus Hirse. aller Art (siehe Monopolverwaltung für Branntwein abgelieferten Brannt-
Teil I Nummer 4 Buchstabe b) .......... 1,25 DM Wein beträgt der Abzug vom Grundpreis nach 8 73
BranntwMonG je Hektoliter Weingeist
Anmerkung zu den Nummern 2? und 3
Beide Zuschläge erhalten alle gewerblichen Brennereien. 1. für Melassebranntwein
. a) in einer Durchschnittsstärke von
der Ar Mor SE prEIS nach $ 72 unter 93 bis einschließlich 90 Gewichts-
Abs. 1 BranntwMonG für A On ee
a) Branntwein aus Mais............... 26,80 DM unter 90 bis einschließlich 80 Gewichts-
b) Branntwein aus Hirse aller Art, der Ed A 3,— DM
in. der Zeit vom 1.Januar bis 30. Juni unter 80 bis einschließlich 50 Gewichts-
1964 hergestellt wird ........ We 20,60 DM hundertteilen. ... u 10,— DM
Misch branntwein aus Schadkorn unter 50 bis einschließlich 40 Gewichts-
der Ernte 1963 und aus Kartoffeln, hundertteilen .. 7... 4001, a 20,— DM
der auf Grund des Erlasses des Bundes- unter 40 bis einschließlich 30 Gewichts-
ministers der Finanzen vom 16. Septem- hundertteilen .......... „........ 380,— DM
ber 1963 — III C/2 — V 7120 — 37/63 unter 30 Gewichtshundertteilen ....... 60,— DM
(Bundeszollblatt S. 778) in der Zeit vom
1. Oktober 1963 bis 31. März 1964 herge- b) bei einem Gehalt an Aldehyd von mehr
stellt wird, sofern zur Herstellung. des als 0,1 Gewichtshundertteilen "oder an
abgenommenen Mischbranntweins — ab- Fuselöl von mehr als 600 Milligramm
gesehen von Malz — mindestens im Liter oder an flüchtigen Basen von
90% Schadkorn verwendet worden mehr als 2 Milligramm im Liter .... 4,— DM
Sind „16,85 DM
n . c) bei einem Gehalt an Aldehyd von mehr
:- Misch branntwein aus Korn (ausge- als 0,3 Gewichtshundertteilen ......... 30,— DM
nommen Korn, das durch Eosin, Fuchsin
oder in sonstiger Weise als ausschließ- d) bei einem Gehalt an flüchtigen Basen
lich zur Viehfütterung bestimmt ge- von mehr als 20 Milligramm im Liter .. 60,— DM
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