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Volume Nummer 1, 3. Januar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.1 3. Januar 1964 
Kosten, während ein etwaiger Mehrerlös ungeschmälert Bekanntgabe der Versteigerung nur erwähnt, damit die 
dem Verpfänder zugute kommen solle. „Von innen her und Verpfänder die Pfandsachen noch bis zum Versteigerungs- 
nach dem wirtschaftlichen Ergebnis“ sei nicht der Pfand- termin einlösen können. An diese tatsächliche Feststellung 
leiher, sondern der Verpfänder der Lieferer; Pfandleiher ist der Senat gebunden. Das Wissen der Ersteigerer, daß 
und Gerichtsvollzieher seien seine Organe. Die „Decknamen- die Pfandleiher im Eigentum der Verpfänder befindliche 
liste“ (Nummernverzeichnis) könne in den Augen Dritt- Sachen versteigern lassen, hat das Finanzgericht zu Recht 
beteiligter nur den Eindruck erwecken, daß die hinter den als unerheblich bezeichnet. Für die Annahme einer Ver- 
Nummern stehenden Verpfänder die Lieferer seien. Ent- mittlungsleistung genügt es im Umsatzsteuerrecht nicht, 
scheidend sei, daß „verständige“ Ersteigerer, auch aus ein- daß die Zwischenperson die Stellung eines Vermittlers hat 
fachen Bevölkerungskreisen, auf Grund aller Begleitum- und daß der Erwerber weiß, daß der von ihm erworbene 
stände wüßten, daß die Pfandleiher nur als Vermittler han- Gegenstand im Auftrage eines anderen veräußert wird. Die 
delten. Im Rahmen des Pfandleihunternehmens würden nur Versteigerungen im eigenen Namen durch den Bf. liegen 
„fremde Umsätze“, nicht „eigene Umsätze“ getätigt. Außer- auch im Rahmen des Unternehmens eines Pfandleihers, weil 
dem müsse die Befreiungsvorschrift des 8 4 Ziff.6 UStG es sich um Geschäftsvorfälle und nicht um Vorgänge seines 
zum Zuge kommen, weil trotz der einschränkenden Worte Privatlebens handelt. 
„Versteigerung im Wege der Zwangsvollstrek- 
kung“. der tragende Gedanke dieser Vorschrift nicht der Das Finanzgericht hat es weiter zu Recht abgelehnt, auf 
„Zwang“, sondern die „gerichtliche oder durch Gerichts- die Lieferungen die Befreiungsvorschrift des $ 4 Ziff.6 
vollzieher erfolgende Versteigerung“ sei. Die Versteigerung UStG anzuwenden. Diese Vorschrift ist nur bei Lieferungen 
freiwillig verpfändeter Sachen durch Gerichtsvollzieher ver- auf Grund einer Versteigerung im Wegeder Zwangs- 
laufe im übrigen genau so wie eine Versteigerung im Wege vollstreckung anwendbar. Die Zwangsvollstreckung, 
der Zwangsvollstreckung. deren Begriff den Vorschriften des Zivilprozeßrechts zu 
N . entnehmen ist, erfordert einen vollstreckbaren Titel. Außer 
Die Rh. Kann Keinen Erfolg: haben. den Versteigerungen auf Grund vollstreckbarer Urteile 
Nach 8 2 Abs.1 der Durchführungsbestimmungen zum (8 704 der Zivilprozeßordnung — ZPO —), gerichtlichen Ver- 
Umsatzsteuergesetz liegt eine Lieferung vor, wenn der gleichen im Güteverfahren und den übrigen in $ 794 ZPO 
Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen angeführten Vollstreckungstiteln kommen nur in Betracht 
über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Ver- die Versteigerungen gepfändeter Sachen durch einen Ge- 
fügungsmacht). Durch die Versteigerung erlangen die Er- richtsvollzieher und die angeordneten Versteigerungen zur 
steigerer die Verfügungsmacht über die verfallenen Pfand- Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfü- 
sachen. Die Verschaffung der Verfügungsmacht (— Liefe- gung (vgl. Entscheidungen des Reichsfinanzliofs V A 304/21 
rung) setzt nicht voraus, daß der Lieferer Eigentümer des vom 21..Februar 1922, Slg. Bd.8 S.275; V A 146/23 vom 
Liefergegenstandes ist. Die Lieferung der Pfandsachen an 28. Juni 1923, Slg. Bd. 12 S. 257; Entscheidung des Bundes- 
die Ersteigerer ist auch dem Bf. zuzurechnen. Denn der finanzhofs V' 176/52 U vom 17. September 1953, Bundes- 
Bf. tritt bei den, Versteigerungen durch den Gerichtsvoll- steuerblatt 1953 III S.314, Slg. Bd.58 S.60%). Die Ver- 
zieher den Ersteigerern gegenüber nicht im Namen der steigerung freiwillig verpfändeter Sachen hat mit der 
Verpfänder, sondern im eigenen Namen auf. Die Namen der Zwangsvollstreckung nichts zu tun. Die Ausdehnung der 
Verpfänder werden den Ersteigerern nicht bekanntgegeben. Umsatzsteuerfreiheit auf solche Geschäfte würde dem 
Da Gewährleistungsansprüche gegen die Verpfänder nicht klaren Wortlaut des 8 4 Ziff. 6 UStG widersprechen. Sie 
bestehen, haben die Ersteigerer auch kein Interesse daran, würde aber auch dem Sinn und Zweck dieser Befreiungsvor- 
die Namen der Verpfänder zu erfahren. Rechtsbeziehungen schrift zuwiderlaufen, durch die der besonderen Lage von 
sind daher nur zwischen dem Bf. und den Ersteigerern, nicht Schuldner und Gläubiger bei Zwangsvollstreckungen Rech- 
zwischen den Verpfändern und den Ersteigerern zustande nung getragen werden soll. Zutreffend bemerkt das Finanz- 
gekommen. gericht, daß insbesondere die Lage des Zwangsvollstrek- 
; ; ö 3 ;a kungsgläubigers nicht mit der eines Pfandleihers zu ver- 
EDS DEOennUnE der. NH HfFFaRECHET (Verbunden) gleichen ist, weil dieser sein Geschäftsrisiko bei Abschluß 
nur ersetzen, wenn deren Person (Name und Anschrift) für des Darlehnsvertrages beachten kann und auch zu beachten 
die Vertragspartner (Ersteigerer) aus einer offen ausge- pflegt. 
legten Liste zu ersehen ist. Wie in der Vorentscheidung ———— 
ausgeführt, werden die Nummern der Pfandsachen in der 2) StZBl. Bln. 1954 S. 119. 
F. Nichtamtlicher Teil 
Berichtigung 
(StZBl. Berlin 1964 S. 8) 
In dem Urteil I 276/61 S vom 3.Juli 1963 (StZBIl. Bln. 
1963 S. 1376) ist unter III. Abs.2 Zeile 6 von oben der 
Klammersatz zu ersetzen durch 
(vgl. zuletzt den im Dezember 1962 veröffentlichten „Grü- 
nen Brief“ Nr. 49 des Instituts „Finanzen und Steuern“ i. V., 
Bonn, und die dort aufgeführte Literatur). 
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