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Volume Nummer 1, 3. Januar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.1 3. Januar 1964 
1960, BStBl. 1961 III S. 183, Slg. Bd. 72 S. 500%; I 256/61 U richtig auch für den umgekehrten Fall der Realteilung gel- 
vom 2. Oktober 1962, BStBl. 1962 III S. 513, Slg. Bd. 75 ten, soweit dem nicht besondere Vorschriften entgegen- 
S. 6759). Bei der Aufteilung der Wirtschaftsgüter einer stehen (siehe Urteil des Bundsfinanzhofs I 256/61 U, a. a. O.). 
A En En et EEE Her Soweit indessen einzelne Wirtschaftsgüter auf Grund 
SE CNZE NEN EHEN SINNAE COS DO HALT a Ges SOD! HS einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern von der 
die Gesamthandsrechte der Gesellschafter ll N EEG S- Realteilung ausgenommen und einem Gesellschafter unter 
VETMOSEN Ans efauSCHt: Diese handelsrecht iche Gestaltung Barabfindung seiner Mitgesellschafter allein zugeteilt wer- 
ist auch der steuerlichen Beurteilung zugrunde zu legen. den. haben die abeerfund Gesellschaf: . : 
; : 5 gefundenen Gesellschafter ihren Anteil 
Der Bundesfinanzhof hat darum in den Urteilen I 17/52 U den stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter verwirk- 
vom 6. Mai 1952 (BStBl. 1952 III S. 183, Slg. Bd. 56 S. 4739), icht ed m S Te über a re Du wert hl 
T 165/59 vom 17. Mai 1960 („Der Betrieb“ 1960 8, S01; ES LO Ah WAS ME MOCK GET AUCHWELL MAMAS 
Steuerrechtsprechung in. Karteiform,. Einkomm ensteuer- erhalten haben, als Veräußerungsgewinn der Versteuerung 
esetz, 8 16 ee © hist ruch 15) und I 256 /61U (a. a. 0.) bei zuführen. Der .diese Wirtschaftsgüter übernehmende Mit- 
A real en 7 eilun N es. Vermögens einer Personen: ‚esell- gesellschafter hat sie in der Eröffnungsbilanz seines Einzel- 
schaft unter die  Peisherizen Gesellschafter  hteprechend Unternehmens mit dem ar ahn entfallenden Teil. des bis- 
ih Anteil am Gesellschaftsvermögen, sofern die Gesell- herigen Buchwertes zuzüglich der Abfindungszahlungen an 
x Haft damit ein Einzelunt h 5 £ {führt d di seine Mitgesellschafter zu aktivieren. Der auf die abgefun- 
 Buchwerte üb  Ernahmen“ N Eine Gewinn verwWirkkehnde vr denen Gesellschafter entfallende Auseinandersetzungs- 
heint. In der Entschei dun 1165/59 (a. a. 0.) ist Bat ffend gewinn ist bei der letzten einheitlichen und gesonderten 
a A f hi ; de daß unt . de n nannten V. Gewinnfeststellung der Personengesellschaft ($ 215 Abs. 2 
APALANSSWIESCH WOTGSN, CAM UNE COR. SONANNICENAVOTT AO) auszuweisen und den abgefundenen Gesellschaftern zu- 
aussetzungen der Vorgang der Realteilung wirtschaftlich zurechnen 
hicht etwa so aufgefaßt werden könne, als ob jeder Gesell- 7 
schafter die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter zunächst in Die Vorinstanzen sind demgemäß verfahren. Dem Finanz- 
sein Privatvermögen überführt und dann wieder in sein gericht ist auch beizutreten, wenn es den Auseinanderset- 
neues Einzelunternehmen eingebracht habe. Bei einer Real- zungsgewinn des abgefundenen Gesellschafters B. nicht als 
teilung und Fortführung von Einzelunternehmen wandelt Veräußerungsgewinn im Sinne von $ 16 EStG angesehen 
sich nur das bisherige Mitunternehmerverhältnis im Sinne hat. $ 16 Abs.1 Ziff.1 EStG setzt voraus, daß ein Betrieb 
von 8 15 Ziff.2 EStG in eine Alleinunternehmerschaft im oder ein Teilbetrieb im Ganzen veräußert wird. Hier haben 
Sinne von $ 15 Ziff.1 EStG. Da aber die Mitunternehmer- die Gesellschafter nur das Betriebsgrundstück einem von 
schaft und die Alleinunternehmerschaft einkommensteuer- ihnen übertragen. Das bedeutet nicht die Veräußerung eines 
rechtlich gleichbehandelt werden, kann man die bloße Än- Teilbetriebs. Eine solche setzt voraus, daß mit dem ver- 
derung der Form der Unternehmerschaft nicht als Gewinn- äußerten Teil des Unternehmens selbständig ein Gewerbe- 
verwirklichung betrachten. Die stillen Reserven in den Wirt- betrieb, aufrechterhalten werden kann (Littmann, Das Ein- 
schaftsgütern werden, da die Gesellschafter die Buchwerte kommensteuer-Recht, 7. Aufl., $ 16 Anm. 2). Davon kann im 
für die übernommenen Wirtschaftsgüter fortführen, im Streitfall keine Rede sein. Hier ist ein Betriebsteil, nicht 
Betrieb des neuen Einzelunternehmens später aufgedeckt, jedoch ein Teilbetrieb übertragen worden. 
sei es bei ihrer Veräußerung, sei es bei ihrer Entnahme. Der Vorgang war auch keine Betriebsaufgabe im 
Dafür, daß bei einer Realteilung keine Gewinnverwirk- sinne von 8.16 Abs. 3 EStG. Eine solche hätte vorausgesetzt, 
lichung eintritt, Spricht auch noch eine weitere Überlegung. gaß ger Gewerbebetrieb zu bestehen aufgehört hätte (Litt- 
Unter der Voraussetzung, daß bei der Zusammenlegung von mann, a.a.O., 8 16 Anm. 6). Hier wurde jedoch der bishe- 
Gütern die Buchwerte fortgeführt werden, hat die Recht- „ige Betrieb in der Form zweier Einzelunternehmen fort- 
sprechung des Bundesfinanzhofs darin keinen Vorgang der geführt. 
Gewinnverwirklichung gesehen. Es wird z.B. auf die Gut- 
achten I D 1/59 U vom 26. August 1960 (BStBl. 1961 III Das Finanzgericht hat demnach den durch die Übertra- 
S. 31, Slg. Bd. 72 S. 785, unter B II 3 betreffend die Ver- 8Uung des Betriebsgrundstücks entstandenen Gewinn zu 
mischung) und die Entscheidungen I 155/59 U vom 25. Mai Recht nicht als Veräußerungsgewinn im Sinne von 8 16 in 
1962 (BStBl. 1962 III S. 351, Slg. Bd. 75 S. 231%) und Verbindung mit 8 34 Abs.2 Ziff.1 EStG betrachtet. Der 
I 182/60 U vom 25. Mai 1962 (BStBl. 1962 III S. 354, Slg. Streitfall ist anders gelagert als der Fall des Urteils des 
Bd. 75 S. 238%) hingewiesen. Dieser Grundsatz muß folge- BundesfinanzhofsI 197/61 S vom 6. Februar 1962 (BStBl. 
1962 III S.190, Slg. Bd. 74 S. 506%). Denn damals überführte 
bei der Auflösung einer aus Vater und Sohn bestehenden 
?) StZBl. Bln. 1961 S. 780. OHG der Vater die Grundstücke in sein Privatvermögen, 
% StZBl. Bln. 1963 S. 152. während im Streitfall das Betriebsgrundstück notwendiges 
ESIZET BM. 1003 8-40. Betriebsvermögen des S. wurde. 
‚) StZBl. Bln. 1961 S. 248. 
) StZBl. Bln. 1962 S. 1628. A 
7) StZBl. Bln. 1962 S. 1637. 8) StZBl. Bln. 1962 S. 1060. 
Umsatzsteuer Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, daß der 
z: Bf. nur die Mehrerlöse der Umsatzsteuer unterworfen hatte. 
Urteil des BFH vom 8. August 1963 — V 247/60 U? Das Finanzamt hielt ihm dagegen mit den vollen bei den 
(StZBIl. Berlin 1964 8.7) Versteigerungen erzielten Erlösen für steuerpflichtig. Es 
rechnete daher den erklärten Umsätzen die festgestellten 
Bei Versteigerungen verfallener Pfandsachen, die ein Pfand- Unterschiedshbeträge hinzu. 
leiher im eigenen Namen durchführen läßt, ist das volle Eins A x 
z DER pruch und Berufung blieben erfolglos. In der Vor- 
vereinnahmte Fnfgelt umsatzstenerpfichtiß. entscheidung wird an Hand des für den Bf. verbindlichen 
UStG 88 1 Ziff.1, 2 Abs.1. 4 Ziff.6: UStDB $ 3; ZPO Landesgesetzes über das Pfandleihgewerbe, nach dem der 
38 704, 794. Bf. unstreitig verfahren ist, dargelegt, daß der Bf. durch 
Der Bf. betreibt ein Pfandleihgeschäft. Er gewährt gegen die Versteigerungen der verfallenden Pfänder im eigenen 
Verpfändung beweglicher Gegenstände bare Darlehen. Wird Namen steuerbare Lieferungen an die Ersteigerer bewirkt 
das Pfand nicht innerhalb der vereinbarten Zeit eingelöst, habe; die Umsätze seien auch steuerpflichtig, weil weder 
so verwertet er das Pfand dadurch, daß er es durch einen 5 4 Ziff.8 UStG noch $ 4 Ziff.6 UStG zur Anwendung 
Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern läßt. Auf diese Komme. 
Weise befriedigt sich der Bf. wegen der Darlehnsforde- Mit der Rb. rügt der Bf. fehlerhafte Rechtsanwendung: 
rung, der Zinsforderung und des Anspruchs auf Erstattung Aus dem oben angegebenen Landesgesetz könne nicht her- 
der Unkosten. Etwaige Mehrerlöse stehen grundsätzlich den geleitet werden, daß ein konzessionierter Pfandleiher bei 
Pfandgebern (Verpfändern) zu. der Versteigerung der Pfandsachen eigene Lieferungen 
nn bewirke. Der Gesetzgeber beschränke die Einnahmen des 
ı) BStBl. 1963 III S. 493. Pfandleihers auf die Darlehnssumme, die Zinsen und die
	        
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