& Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.1 3. Januar 1964
mäßigkeit der Buchführung ausdrücklich verneint war. Wenn das Finanzgericht meint, daß die Mitteilungen an
Nimmt man beides — die Verneinung der Ordnungsmäßigkeit die Veranlagungsbezirke als Anerkennung der Ordnungs-
im Betriebsprüfungsbericht und den Hinweis auf die Be- mäßigkeit der Buchführung gewertet werden müßten, so
triebsprüfung im Feststellungsbescheid — zusammen, So kann dem ebenfalls nicht zugestimmt werden. Das Finanz-
konnte kein Zweifel daran bestehen, daß das Finanzamt gericht übersieht, daß es sich hier nur um interne Mittei-
von der Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung der KG lungen handelte, die jederzeit richtiggestellt werden konnten
ausgegangen war und dies auch den beteiligten Gesell- (vgl. 8 91 AO). Jedenfalls kann ihnen gegenüber der Tat-
schaftern gegenüber genügend deutlich zum Ausdruck sache, daß das Finanzamt von der Nichtordnungsmäßigkeit
brachte. Wenn das Finanzgericht wegen der Wichtigkeit der Buchführung ausgegangen ist, keine Bedeutung bei-
der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Falle ihrer gemessen werden.
Verneinung unbedingt einen ausdrücklichen Vermerk im Das | ;
N N f A angefochtene Urteil war danach wegen Rechtsirrtums
EEE er acht zuefen A aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache war zur nochmali-
hält gewöhnlich so viele wichtige Feststellungen, daß mit gen Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
der gleichen Begründung auch für diese Punkte eine be- Geht man, wie dargelegt, davon aus, daß bei einer Per-
sondere Erwähnung im Feststellungsbescheid gefordert sonengesellschaft die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
werden könnte, abgesehen davon, daß Steuerpflichtige der Buchführung in das Gewinnfeststellungsverfahren nach
hier in Betracht kommenden Art den Hinweis auf den Be- 8 215 AO gehört, so können die Einwendungen der Bgin.
triebsprüfungsbericht und diesen selbst durchaus verstehen gegen die Nichtanerkennung der Ordnungsmäßigkeit der
können. Buchführung in dem vorliegenden Einkommensteuer-Ver-
. 3 . ua ps anlagungsverfahren der Bgin. nicht geprüft werden. Die
Auch vom Standpunkt des Finanzgerichts A WS übri Einwendungen müßten vielmehr gegenüber den Feststel-
gens, wie’der Vorsteher des Finanzamts mit Recht rügt, zu z a
“ 5 5 lungsbescheiden selbst geltend gemacht werden. Dabei stellt
prüfen gewesen, ob nicht eine Ergänzung der Feststel- sich allerdings die Frage, ob hier ein solcher Angriff nicht
lungsbescheide nach 8 216 Abs. 2.A0O möglich gewesen wäre : 8 € x
5 schon in der Anfechtung der Veranlagungsbescheide zu
(vgl. z. B. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 141/58 U vom a oT a: .
sehen gewesen wäre. Wegen der den Steuerpflichtigen im
1. Oktober 1959, BStBl. 1960 III S. 23, Slg. Bd. 70 S. 57%, ; Bauat es z
z ; x « allgemeinen nur schwer verständlichen Kompliziertheit des
nach dem die unterbliebene Feststellung, ob in dem Gewinn 5 : a
. & Ha: ; ; Verfahrensrechts, wie es sich gemäß 8 218 AO aus dem
einer Personengesellschaft eine Entschädigung im Sinne N Elbri . .
; 5 2 5 Verhältnis von Veranlagungsbescheiden zu den ihnen zu-
des 8 24 Ziff. 1 EStG oder ein Veräußerungsgewinn nach 5 : 5
z n N -. grunde liegenden Feststellungsbescheiden ergibt, neigt der
8 16 EStG enthalten ist, durch einen Ergänzungsbescheid Senat zu einer großzügigen Nachsichtgewährun:
nachgeholt werden kann). Der Senat ist mit dem Vorsteher 8 E18 5 g:
des Finanzamts der Auffassung, daß die Möglichkeit der Gewährt das Finanzamt die Nachsicht, so ist die Ent-
Nachholung auch für einen Fall der vorliegenden Art be- scheidung über das vorliegende Einkommensteuer-Veranla-
steht. gungsverfahren der Bgin. auszusetzen, bis es über die Ord-
- = nungsmäßigkeit der Buchführung im Gewinnfeststellungs-
8) StZBIl. Bln. 1960 S. 178. verfahren entschieden hat.
Reichsabgabenordnung —- Einkommensteuer rungsgewinn im Sinne von $8 16 und 34 EStG, lehnte es ab,
= x A weil ein solcher Veräußerungsgewinn eine Offenlegung aller
Urteil des BFH vom 5, Juli 1963 — VI 333/61 U*) stillen Reserven zur Zeit der Betriebsveräußerung voraus-
(StZBI. Berlin 1964 8. 6) setze.
* Wird das Vermögen einer Personengesellschaft unter ihre Der Einspruch und auch die Berufung hatten keinen
Gesellschafter entsprechend ihren bisherigen Anteilen Erfolg.
am Betriebsvermögen geteilt und richten die bisherigen . . x Ns
Gesellschafter damit Einzelunternehmen ein, in denen Das Finanzgericht, dessen Entscheidung in „Entscheidun-
sie die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter £°N der Finanzgerichte“ 1961 S. 541 veröffentlicht ist, führte
fortführen, so liegt darin keine Gewinnverwirklichung. es nn N Taten ver ea EEE ‚vor-
. % nn z w En „Di sellschafter hätten hier jedoch das Vermögen
Werden einzelne Wirtschaftsgüter nicht aufgeteilt, SON- ger OHG real unter sich geteilt und damit je einen Betrieb
dern einem Mitgesellschafter zugeteilt, der die Mitgesell- als Ei ; ; z
z x s z Ss Einzelunternehmen fortgeführt. Eine solche Realteilung
schafter wegen ihrer Anteile an den stillen Reserven in .; eine Veräuß im Si 16 Abs. 1 EStG
diesen Wirtschaftsgütern in Geld abfindet, so haben die e Veräußerung im Sinne von $ 16 Abs. , SON-
"g f dern bedeute nur die Fortführung des bisherigen‘ Betriebs
abgefundenen Gesellschafter dadurch einen Gewinn, der in“Anderer F Die Gesellschaft ien d di
bei der letzten einheitlichen und gesonderten Feststel- A
lung des Gewinns der Personengesellschaft (8 215 Abs. 2 Buchwerte der OHG gebunden. Eine Realteilung entfalle
AUT zu erfassen ist B a nicht dadurch, daß einzelne Wirtschaftsgüter einem Gesell-
) . z Fe schafter ganz zugewiesen würden, der dafür seinen Mit-
Der Auseinandersetzungsgewinn der abgefundenen Ge- gesellschafter wegen der anteiligen stillen Reserven in Geld
sellschafter ist in der Regel ein laufender Gewinn und abzufinden habe. Nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI
kein nach S 16 in Verbindung mit S 34 Abs. ? Ziff. 1 36/41 vom 29. Oktober 1941 (RStBl. 1942 S. 1) sei ein nach
EStG tariflich begünstigter Veräußerungsgewinn, $ 34 Abs. 2 EStG steuerlich begünstigter Veräußerungs-
AO 8 215 Abs. 2; EStG 1953 88 15 Ziff. 1 und 2, 16, 34 gewinn im Sinne von $ 16 EStG nur anzunehmen, wenn
Abs. 2 Ziff. 1. alle stillen Reserven voll aufgedeckt würden. Das sei im
Die Kaufleute B. und S. waren im Streitjahr 1953 Allein- S*reitfall nicht geschehen.
gesellschafter einer OHG und waren am Gewinn und Ver- Auch die Rb. mußte als unbegründet zurückgewiesen
lust zu gleichen Teilen beteiligt. Am 15. August 1953 lösten werden.
sie die OHG auf und teilten das bewegliche Betriebsver-
mögen unter sich. Jeder Gesellschafter führt seither mit Zutreffend hat das Finanzgericht es abgelehnt, bei der
dem zum Buchwert übernommenen beweglichen Wirt- Realteilung des Vermögens einer Personengesellschaft unter
schaftsgütern einen eigenen Betrieb fort. Nur das Betriebs- ihre Gesellschafter entsprechend deren Anteilen am Ver-
grundstück samt Gebäude wurde nicht geteilt, sondern von mögen eine Gewinnverwirklichung anzunehmen, sofern die
dem Gesellschafter S. allein übernommen, der seinen Mit- Gesellschafter die ihnen zugeteilten Gegenstände nicht ver-
gesellschafter B. wegen seines Anteils an den stillen Re- äußern oder in ihr Privatvermögen überführen, sondern
serven dieses Grundstücks mit 55 967 DM abfand. damit ein Einzelunternehmen einrichten und fortführen.
- . Das Vermögen einer Personengesellschaft ist handelsrecht-
Das Finanzamt rechnete diese Abfindung dem laufenden 7; 8 z je z
Gewinn der OHG und dem Gewinnanteil des B. zu. Die Auf- lich gesamthänderisch zebnundenes Vermögen ihrer‘ Gesell-
fassung des B., der Betrag von 55 967 DM sei ein Veräuße- schafter; das Recht jedes Gesellschafters am Betriebsver-
8 mögen ist mit dem Recht seiner Mitgesellschafter belastet
1) BStBl. 1963 III S. 492. (Urteile des Bundesfinanzhofs I 117/60 S vom 29. November