180 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14, Jahrgang MNr.26 28. April 1964
lichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern objektiv nachhaltig erzielbar sind. Maß-
gebend für die Bemessung des Nutzungssatzes sind nicht die Nutzungen, die nach dem Willen
des Betriebsinhabers in einem Zeitraum von zehn Jahren erzielt werden sollen (subjektiver
Hiebsatz), sondern die Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit
nachhaltig erzielt werden können (objektive Nutzungsmöglichkeiten). Aus diesem Grunde
kann sich der Hiebsatz der Forsteinrichtung von dem Nutzungssatz unterscheiden.
208. Zusammentreffen der verschiedenen Holznutzungsarten
Auf den Gesamteinschlag eines Wirtschaftsjahrs sind zunächst die Holznutzungen infolge
höherer Gewalt anzurechnen, Sind diese Holznutzungen größer als der über den Nutzungssatz
hinausgehende Teil des Gesamteinschlags (die Übernutzung), so sind sie insoweit innerhalb
des Nutzungssatzes angefallen; in diesem Fall entfallen nachgeholte Nutzungen.und außer-
ordentliche Holznutzungen.
Beispiel:
Nutzungssatz 10 000 fm
Gesamtnutzung 15 000 fm (davon 7000 fm Holznutzung infolge höherer Gewalt)
Die Holznutzungsarten sind wie folgt zu ermitteln:
Gesamtnutzung . . .. ET . ek 15 000 fm
davon Holznutzungen infolge höherer Gewalt . WE ala Ma —7 000 fm
ordentliche Holznutzung .. .. 8000 fm.
Die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (7000 fm) übersteigen den über den Nutzungs-
satz hinausgehenden Teil der Gesamtnutzung (5000 fir) um 2000 fm. Sie sind insoweit
innerhalb des Nutzungssatzes angefallen.
Sind die Holznutzungen infolge höherer Gewalt geringer als die Übernutzung, so sind auf die
noch verbleibende Übernutzung die eingesparten Nutzungen der letzten drei Jahre anzurech-
nen (Hinweis’auf Abschnitt 205 Abs. 2 und 3); ein danach noch verbleibender Rest der Über-
nutzung ist ihsoweit außerordentliche Holznutzung, als die Übernutzung aus wirtschaftlichen
Gründen erfolgt ist.
Beispiel:
Nutzungssatz 10 000 fm
Gesamtnutzung 17 000 fm (davon 2000 fm Holznutzung infolge höherer
Gewalt und 1000 fm Holznutzung aus wirtschaftlichen Gründen)
Gesan tnutzung in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren:
1. Wirtschaftsjahr = 8 000 fın
2. Wirtschaftsjahr = 12 000 fm (davon 4000 fm Holznutzung infolge
höherer Gewalt)
3. Wirtschaftsjahr = 9000 fm.
Die Holznutzungsarten sind wie folgt zu ermitteln‘:
Gesamtnutzung .. el fa 17 000 fm
davon Holznutzungen infolge höherer Gewalt . .. ....: — 2000 fm
15 000 fm
Nutzungssatz . . 2 7 « « —10 000 fm
verbleibende Übernutzung ... 5.000 fm
eingesparte Nutzung im 1. Wj. 2000. fm
eingesparte Nutzung im 2. Wj. —
eingesparte Nutzung im 3. Wj. 1000 fm
nachgeholte Nutzungen 3000 frz — 3000 fm
verbleiben ... 2 000 fm
davon außerordentliche Holznutzung . —- 1000 fm
verbleiben .... 1 000 fm.
Die verbleibenden 1000 fm sind nicht begünstigt, weil diese Nutzung nicht aus wirtschaft-
lichen Gründen erfolgt ist.
209. Berechnung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten
Nutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt
(1) Bei der Aufteilung der Erlöse aus den einzelnen Holznutzungsarten ist nicht von den
Reinerlösen, sondern von den Roherlösen auszugehen. Die Roherlöse aus den nachgeholten
Nutzungen und den außerordentlichen Holznutzungen sind in der Regel mit dem Durch-
schnittsfestmeterpreis des Gesamteinschlags zu berechnen. Weist der Steuerpflichtige nach,
daß er die über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzung ausschließlich in der End-
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