Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28. April 1964 465
z. B. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter seines unehelichen Kindes
(RFH-Urteil vom 3. 12. 1942 — RStBI 1943 S. 20) oder an eine arbeitsunfähig ge-
wordene langjährige Hausgehilfin (BFH-Urteil vom 8. 4. 1954 — BStBI III S. 188’).
Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Mitmenschen zu helfen, kann die
Zwangsläufigkeit nicht begründen (BFH-Urteil vom 8. 4. 1954— BStBI III S. 188%).
Es müssen Aufwendungen vorliegen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen. Be-
träge, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben angesammelt werden, sind keine
Aufwendungen im Sinn des $ 33 EStG. Eine außergewöhnliche Belastung kann erst
im Zeitpunkt der späteren Verausgabung der angesammelten Beträge eintreten
(BFH-ÜUrteil vom 2. 12. 1954 — BStBl 1955 III S, 43”).
{3) $33 EStG setzt der Höhe nach voraus:
| Die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Der
Begriff der Zwangsläufigkeit ergibt sich aus $33 Abs. 2 EStG. Danach können die
Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Umständen nach
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die zwangs-
läufig erwachsenen Beträge sind notfalls zu schätzen. Dabei sind die Verhältnisse
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Für die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
ist die Höhe des Vermögens des Steuerpflichtigen ohne Bedeutung. Unerheblich
ist auch, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus seinem Einkommen oder
seinem Vermögen bestritten hat.
Die zwangsläufigen Aufwendungen müssen die dem Steuerpflichtigen zumutbare
Eigenbelastung übersteigen ($ 33 Abs. 1 EStG). Nur insoweit kommt es bei An-
wendung des $ 33 EStG auf die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit
an. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich aus der Übersicht in $ 64
EStDV. In die Spalte 3 dieser Übersicht fallen auch Steuerpflichtige, auf die nach
Abschnitt 184 Abs. 2 aus Billigkeitsgründen $ 32a Abs. 2 EStG.angewendet wird und
die keinen Kinderfreibetrag erhalten. Als Kinder im Sinn der Spalten 4 und 5 gelten
auch Enkelkinder, für die der Steuerpflichtige nach Abschnitt 183 aus Billigkeits-
gründen einen Kinderfreibetrag erhält. Bei der Berechnung der zumutbaren Eigen-
belastung bleiben die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Kinder, die nach
8 27 EStG mit dem Steuerpflichtigen zusammen veranlagt werden, außer Ansatz.
Wegen der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung im Fall der getrennten Ver-
anlagung von Ehegatten nach $ 26a EStG wird auf Abschnitt 187 hingewiesen.
187. Abzug von außergewöhnlichen Belastungen in den Fällen der getrennten Veranlagung
von Ehegatten nach $ 26a EStG
Werden Ehegatten nach 8 26a EStG getrennt veranlagt, so sind ihre gesamten als außer-
gewöhnliche Belastungen im Sinn des $ 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen zusam-
menzurechnen: Es kommt nicht darauf an, wer von den Ehegatten die Aufwendungen im
einzelnen getragen hat. Die Summe der Aufwendungen ist um die zumutbare Eigenbelastung
(8 64 EStDV) zu kürzen. Bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung ist nach & 64
letzter Satz EStDV. die Summe der Einkommen zugrunde zu legen, mit denen der Ehemann
und die Ehefrau zu veranlagen sind. Der Unterschiedsbetrag zwischen den zusammengerech-
neten Aufwendungen und der hiernach ermittelten zumutbaren Eigenbelastung ist nach $ 26a
Abs. 3 Satz 2 EStG zur Hälfte bei der Veranlagung jedes Ehegatten oder, falls die Ehegatten
eine andere Verteilung beantragen, entsprechend diesem Antrag bei der Veranlagung des Ehe-
manns oder der der Ehefrau oder mit Teilen bei beiden Veranlagungen abzuziehen.
Beispiel:
Ein Ehepaar, bei dem die Voraussetzungen des $ 26 Abs.-1 EStG vorliegen, ist getrennt zu
veranlagen. Der Ehemann hat ein Einkommen von 20 000 DM, die Ehefrau ein solches von
10 000 DM. Kinderfreibeträge sind bei den Veranlagungen der Ehegatten nicht abzuziehen.
Die Ehegatten haben außergewöhnliche Belastungen von insgesamt , ... 2000 DM.
Die zumutbare Eigenbelastung beträgt nach Spalte 3 Zeile 2 der Übersicht
in 8 64 EStDV 6 v. H. von (20 000 DM + 10 000 DM =) 30 000 DM = . . 1800 DM.
Der übersteigende Betrag von... . 0.0 000 4 00 He HH HH 200 DM
ist für beide Ehegatten zusammen als Freibetrag nach $ 33 EStG zu gewähren.
Die Ehegatten können beantragen, daß der Freibetrag von 200 DM bei der Veranlagung
des Ehemanns oder bei derjenigen der Ehefrau abgezogen wird. Sie können auch bean-
tragen, daß bei beiden Veranlagungen jeweils ein Teilbetrag abgezogen wird. Stellen sie
keinen besonderen Antrag auf Verteilung des Betrags von 200-DM, so ist dieser je zur
Hälfte, also in Höhe von 100 DM, bei beiden Veranlagungen vom Einkommen abzuziehen.
188. Anwendung des $ 33 EStG auf Aussteueraufwendungen
(1) Aufwendungen für die Aussteuer einer Tochter können nur noch in beschränktem
Rahmen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Abweichend von der bis-
herigen Verwaltungspraxis mißt der Bundesfinanzhof der Höhe des Vermögens und unter
bestimmten Voraussetzungen auch der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen dabei
1) StZBl. Bln. 1954 S. 807.
2) StZBl. Bin. 1955 S. 349