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Volume Nummer 26, 28. April 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

44 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28. April 1964 
geltend gemacht werden, als er bei der Veranlagung für die vorangegangenen VZ nicht vor- 
genommen werden konnte (BFH-Urteil vom 17. 2. 1961 —BStBI III S. 232%). Der Verlustabzug 
kann, z. B, nicht vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nach dem Verbrauch 
($ 48 EStG) besteuert wird. 
(4) Ist der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach 8 4 Abs. 3 EStG zur Gewinn- 
ermittlung nach $ 4 Abs. 1 oder $ 5 EStG übergegangen, so sind die infolge dieses Wechsels 
Anlage2 erforderlichen Zu- und Abrechnungen (vgl. Anlage 2 zu den EStR) Teile des Gewinns nach 
$ 4 Abs. 1 oder $ 5 EStG. Für die Anwendung des $ 10d EStG ist deshalb von dem Verlust 
nach Berücksichtigung dieser Zu- und Abrechnungen auszugehen. Steuerfreie Zinseinnahmen 
im Sinn des $ 3a EStG sind nicht mit dem nach 8 10d EStG abzugsfähigen Verlust zu ver- 
irechnen (BFH-Urteil vom 28. 7. 1959 — BStBI III S. 366%). Das gleiche gilt nach dem BFH- 
Urteil vom 3. 7, 1963 (BStBI III S. 464”) für schachtelbegünstigte Einnahmen. Dagegen 
mindern steuerfreie ‚Veräußerungsgewinne und steuerfreie Sanierungsgewinne den nach 
$ 10d EStG abzugsfähigen Verlust (BFH-Urteile vom 28. 7. 1961 — BStBl III S. 436% und 
yvom 4. 8. 1961 — BStBI III S. 516%). 
(5) Hatte der Steuerpflichtige im Verlustjahr außer den nach $10d EStG berücksichtigungs- 
fähigen Verlusten auch Verluste, für die ein Verlustabzug in den folgenden Jahren nicht in 
Betracht kommt (z. B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung), so ist bei der Berechnung 
des nach $ 10d EStG abzugsfähigen Verlusts davon auszugehen, daß zunächst die Verluste, 
für die ein Verlustabzug in den folgenden Jahren nicht in Betracht kommt, mit den positiven 
Einkünften ausgeglichen worden sind. 
Beispiel: 
"Verlust aus Gewerbebetrieb .... — 8 000 DM 
Einkünfte aus Kapitalvermögen .... 2... +2 000 DM 
Verlust aus Vermietung und Verpachtung ., — 4 000 DM 
Sonstige Einkünfte . ... 4 de +1 000 DM 
Gesamtbetrag der Einkünfte . —9 000 DM 
Der in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach 8 .10d EStG abzugsfähige Verlust 
beträgt 8 000 DM. 
Zu 8 11 EStG 
116. Zufließen von Einnahmen 
(1) Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen auch dann zugeflossen, wenn sie auf sein 
Bankkonto eingezahlt oder von seinem Bevollmächtigten in Empfang genommen werden. 
Auch in der Gutschrift eines Lohnanspruchs kann bereits das Zufließen liegen (BFH-Urteil 
vom 19, 6, 1952 — BStBl 1953 III S. 170%). 
(2) Zur Frage, wann Einnahmen zugeflossen sind, die nach $ 20 EStG zur Einkommen- 
steuer heranzuziehen sind, wird auf Abschnitt 154 hingewiesen. 
Zu 8 12 EStG 
117. Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten 
(1) Ausgaben sind Betriebsausgaben (Werbungskosten) oder Aufwendungen für die 
Lebensführung. Aufwendungen für die Lebensführung können grundsätzlich nach $ 12 
EStG nicht abgezogen werden. Sie können nur, soweit sie Sonderausgaben sind, 
abgesetzt werden, 
(2) Repräsentationsaufwendungen und Aufwendungen für Ernährung, Klei- 
dung und Wohnung sind in der Regel Kosten der Lebensführung im Sinn des 8 12 Ziff. 1 
EStG. Bei diesen Aufwendungen besteht oft ein Zusammenhang mit der gewerblichen oder 
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dabei ist.zu prüfen, ob und in welchem Umfang 
die Aufwendungen ausschließlich betrieblichen (beruflichen) Zwecken dienen und nichts mit 
dem Privatleben zu tun haben. Sind die Aufwendungen nur zum Teil durch betriebliche 
(berufliche) Zwecke veranlaßt worden und läßt sich dieser Teil von den Ausgaben, die der 
privaten Lebensführung gedient haben, leicht und einwandfrei trennen, so sind die Auf- 
wendungen insoweit Betriebsausgaben (Werbungskosten). Dieser Teil kann gegebenenfalla 
geschätzt werden (OFH-Urteil vom 15..10. 1948 — MinBIlFin 1949/50 S. 332)!). Läßt sich 
eine Trennung der Aufwendungen auch im Schätzungswege nicht leicht und einwandfrei durch- 
führen — wie dies z. B. bei der Benutzung von Kleidung und Schuhen meistens der Fall 
ist — oder ist nur schwer erkennbar, ob sie mehr dem Beruf oder mehr der privaten Lebens- 
führung gedient haben, so gehört der gesamte Betrag nach $ 12 Ziff. 1 EStG zu den nicht 
abzugsfähigen Ausgaben; vgl. BFH-Urteile vom 14. 1.1954 (BStBl III S. 79%), vom 10.3.1955 
(BStBl 111 S. 131%), vom 24.4.1956 (BStBlIII S. 195'%), vom 5.7.1957 (BStBI III S. 328) 
und vom 8. 4. 1960 (BStBI III S. 274*?). Eine Trennung der Aufwendungen ist regelmäßig 
auch bei der‘ Bewirtung von Geschäftsfreunden im Hause des Steuerpflichtigen sowie bei 
Geschenken, die teils betrieblich und teils privat veranlaßt sind, nicht möglich. Das gilt auch 
dann, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die geschäftlichen Beziehungen die Bewir- 
tung besonders kostspielig gestaltet oder ein besonders wertvolles Geschenk gewählt hat. 
ı) FMBI. S. 330 — WBFBI. S. 312 — StBINRW 5. 465. ) SıZBl. Bin. 1961 S. 1204. %) StZBl. Blu. 1955 S. 1182, 
2) StZBl. Bln. 1961 S. 862. %) StZBl. Bln. 1961 S. 1289, 10) StZBl. Bln. 1956 S. 1114 
») StZBl. Bin. 1959 S. 1112. 7) SıZBl. Bln. 1953 S. 801. 1) StZBI. Bln. 1958 S. 14. 
4) StZBl. Bln. 1963 S. 1376. 8) StZBl. Bln. 1954 S. 473. 12) StZBl. Bln. 1960 S. 756.
	        
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