Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28: April 1964 409
Versicherungsvertrag nur teilweise abgetreten oder heliehen, so ist bei der Ermittlung der
nachzuerhebenden Steuer der Einmalbeitrag in der Höhe als nicht geleistet anzusehen, in der
Teilbeträge vorzeitig gezahlt oder Ansprüche vorzeitig abgetreten oder beliehen werden, *
90. und 91,
(gestrichen)
92. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehens (Allgemeines)
(1) Bausparkassen im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG sind:
1. die öffentlichen Bausparkassen, die der Staatsaufsicht unterstehen,
2. Privatunternehmen, die nach $8 112 bis 121 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6. 6. 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 315, 329) der Aufsicht unterliegen.
Die öffentlichen und die privaten Bausparkassen sind in der Anlage 6 aufgeführt. anlapı
(2) Baudarlehen im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG sind Darlehen, die bestimmt sind:
” zum Bau, zum Erwerb oder zur Verbesserung eines Wohngebäudes, zum Erwerb
von Bauland zwecks Errichtung eines Wohngebäudes, zum Erwerb einer Eigen-
tumswohnung oder eines‘ eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder zur
Beteiligung an der Finanzierung des Baues oder Aufbaues eines Mehrfamilien-
hauses gegen Überlassung einer Wohnung oder
zur Ablösung von Verpflichtungen (z. B. Hypotheken), die der Steuerpflichtige im
Zusammenhang mit den in Ziffer 1 bezeichneten Vorhaben eingegangen ist. Das gilt
auch dann, wenn der Steuerpflichtige bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat.
Auf das BFH-Urteil vom 18. 9. 1959 (BStBl III S. 464”) wird hingewiesen. Wohngebäude
im Sinn der Ziffern 1 und 2 ist ein Gebäude, das zu mindestens 50 v. H. Wohnzwecken dient
(BFH-Urteil vom 25. 9. 1959 — BStBI III S. 4679).
(3) Der Steuerpflichtige kann einen steuerbegünstigten Bausparvertrag auch zugunsten
dritter Personen abschließen. X
(4) Voraussetzung für den Abzug von Bausparbeiträgen ist, daß der Steuerpflichtige sie
auf Grund eines Bausparvertrags an eine Bausparkasse leistet; es müssen grundsätzlich
unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Bausparkasse bestehen (BFH-
Urteil vom 14. 7. 1961 — BStBI III S. 435”). Deshalb kann der Steuerpflichtige das Entgelt, das
er bei Eintritt in den Bausparvertrag einer anderen Person für die vorgesparten Bauspar-
teile zahlt, nicht als Sonderausgabe abziehen. Der Steuerpflichtige, der in den Bausparvertrag
eintritt, kann nur die Beiträge abziehen, die er nach seinem Eintritt an die Bausparkasse
entrichtet (BFH-Urteil vom 21. 8, 1959 —BStBI III S. 448%). Das gilt im allgemeinen auch bei
sogenannten „Bausparsammelverträgen“‘, die z. B. von einem Siedlungsunternehmen zur Fi-
nanzierung größerer Bauvorhaben zunächst mit der Bausparkasse global abgeschlossen und
erst später auf die einzelnen Kaufbewerber aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 23. 8. 1956 —
BStBl III S. 302”). Haben mehrere Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des 8 26
Abs. 1, des 8 27 EStG nicht vorliegen, gemeinschaftlich einen Bausparvertrag abgeschlos-
sen, so kann jeder nur die von ihm selbst geleisteten Bausparbeiträge als Sonderausgaben
geltend machen; Abschnitt 86a Abs. 1 bleibt unberührt. Es ist deshalb erforderlich, daß die
Beteiligten in dieser Hinsicht von vornherein klare Verhältnisse schaffen (BFH-Urteil vom
10. 2. 1961 — BStBI III S. 224%).
(5) Sonderausgaben im Sinn des $ 10. Abs. 1 Ziff. 3 EStG sind nur die Beiträge, die der
Steuerpflichtige bis zur vollen oder teilweisen Auszahlung der Bausparsumme entrichtet.Zu
ihnen gehören außer den vertraglich bestimmten Beiträgen auch die darüber hinaus ge-
leisteten freiwilligen Beiträge, auf das Bausparguthaben gutgeschriebene Zinsen, die
der Steuerpflichtige zur Beitragszahlung verwendet, und die Abschlußgebühren (Um-
schreibegebühren). Auch nach einer Zuteilung geleistete Beiträge sind Sonderausgaben,
wenn der Steuerpflichtige von der Zuteilung zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht hat.
Auf das RFH-Urteil vom 3. 12. 1942 (RStBl 1943 S. 19) und das BFH-Urteil vom 25. 7.1958
(BStBl III S. 368”) wird hingewiesen.
(6) Wird der‘ Bausparvertrag im Rahmen eines Betriebs abgeschlossen oder soll mit
Hilfe der Bausparsumme ein Gebäude errichtet werden, das zu mehr als 50 v. H. betrieb-
lichen Zwecken dient, so sind die Beiträge nicht Sonderausgaben. Sie können Betriecbs-
ausgaben sein, die als solche zu aktivieren sind (RFH-Urteil vom 6. 11. 1936 — RStBI 1937
S. 96 und BFH-Urteil vom 25. 9. 1959 — BStBl III S. 467”). Bausparbeiträge, die ein Land-
wirt zur Erlangung eines Baudarlehens zum Zwecke von Aufwendungen für das zum Betricbh
gehörige Wohnhaus leistet, können nach dem BFH-Urteil vom 13. 5. 1960 (BStBl III S. 282%)
ausnahmsweise Sonderausgaben sein. Diese Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten
Einzelfall und kann deshalb nicht allgemein auf Bausparbeiträge von Landwirten angewendet
werden,
(7) Für den Abzug von Bausparbeiträgen als Sonderausgaben ist nicht Voraussetzung,
daß der Steuerpflichtige das Baudarlehen tatsächlich für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke
verwendet. Kann jedoch festgestellt werden, daß der Steuerpflichtige bei der Einzahlung der
Bausparbeiträge nicht oder nicht mehr die Absicht hatte, die Bausparsumme zu den ın
') StZBl. Bln. 1960 S. 33. 5) StZBl. Bln. 1957 S. 104.
?) SıZBl. Bln. 1960 S. 85. °) StZBl. Bin. 19615. 773.
5) StZBl. Bln. 1961 S. 1203. 7) StZBl. Bln. 1959”S; 398.
‘) StZBl. Bln. 1960 S. 4. 8) StZBl. Bin, 1960 S. 791.