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Volume Nummer 26, 28. April 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28: April 1964 409 
Versicherungsvertrag nur teilweise abgetreten oder heliehen, so ist bei der Ermittlung der 
nachzuerhebenden Steuer der Einmalbeitrag in der Höhe als nicht geleistet anzusehen, in der 
Teilbeträge vorzeitig gezahlt oder Ansprüche vorzeitig abgetreten oder beliehen werden, * 
90. und 91, 
(gestrichen) 
92. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung eines Baudarlehens (Allgemeines) 
(1) Bausparkassen im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG sind: 
1. die öffentlichen Bausparkassen, die der Staatsaufsicht unterstehen, 
2. Privatunternehmen, die nach $8 112 bis 121 des Gesetzes über die Beaufsichtigung 
der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6. 6. 1931 (Reichs- 
gesetzbl. I S. 315, 329) der Aufsicht unterliegen. 
Die öffentlichen und die privaten Bausparkassen sind in der Anlage 6 aufgeführt. anlapı 
(2) Baudarlehen im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 3 EStG sind Darlehen, die bestimmt sind: 
” zum Bau, zum Erwerb oder zur Verbesserung eines Wohngebäudes, zum Erwerb 
von Bauland zwecks Errichtung eines Wohngebäudes, zum Erwerb einer Eigen- 
tumswohnung oder eines‘ eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder zur 
Beteiligung an der Finanzierung des Baues oder Aufbaues eines Mehrfamilien- 
hauses gegen Überlassung einer Wohnung oder 
zur Ablösung von Verpflichtungen (z. B. Hypotheken), die der Steuerpflichtige im 
Zusammenhang mit den in Ziffer 1 bezeichneten Vorhaben eingegangen ist. Das gilt 
auch dann, wenn der Steuerpflichtige bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat. 
Auf das BFH-Urteil vom 18. 9. 1959 (BStBl III S. 464”) wird hingewiesen. Wohngebäude 
im Sinn der Ziffern 1 und 2 ist ein Gebäude, das zu mindestens 50 v. H. Wohnzwecken dient 
(BFH-Urteil vom 25. 9. 1959 — BStBI III S. 4679). 
(3) Der Steuerpflichtige kann einen steuerbegünstigten Bausparvertrag auch zugunsten 
dritter Personen abschließen. X 
(4) Voraussetzung für den Abzug von Bausparbeiträgen ist, daß der Steuerpflichtige sie 
auf Grund eines Bausparvertrags an eine Bausparkasse leistet; es müssen grundsätzlich 
unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Bausparkasse bestehen (BFH- 
Urteil vom 14. 7. 1961 — BStBI III S. 435”). Deshalb kann der Steuerpflichtige das Entgelt, das 
er bei Eintritt in den Bausparvertrag einer anderen Person für die vorgesparten Bauspar- 
teile zahlt, nicht als Sonderausgabe abziehen. Der Steuerpflichtige, der in den Bausparvertrag 
eintritt, kann nur die Beiträge abziehen, die er nach seinem Eintritt an die Bausparkasse 
entrichtet (BFH-Urteil vom 21. 8, 1959 —BStBI III S. 448%). Das gilt im allgemeinen auch bei 
sogenannten „Bausparsammelverträgen“‘, die z. B. von einem Siedlungsunternehmen zur Fi- 
nanzierung größerer Bauvorhaben zunächst mit der Bausparkasse global abgeschlossen und 
erst später auf die einzelnen Kaufbewerber aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 23. 8. 1956 — 
BStBl III S. 302”). Haben mehrere Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des 8 26 
Abs. 1, des 8 27 EStG nicht vorliegen, gemeinschaftlich einen Bausparvertrag abgeschlos- 
sen, so kann jeder nur die von ihm selbst geleisteten Bausparbeiträge als Sonderausgaben 
geltend machen; Abschnitt 86a Abs. 1 bleibt unberührt. Es ist deshalb erforderlich, daß die 
Beteiligten in dieser Hinsicht von vornherein klare Verhältnisse schaffen (BFH-Urteil vom 
10. 2. 1961 — BStBI III S. 224%). 
(5) Sonderausgaben im Sinn des $ 10. Abs. 1 Ziff. 3 EStG sind nur die Beiträge, die der 
Steuerpflichtige bis zur vollen oder teilweisen Auszahlung der Bausparsumme entrichtet.Zu 
ihnen gehören außer den vertraglich bestimmten Beiträgen auch die darüber hinaus ge- 
leisteten freiwilligen Beiträge, auf das Bausparguthaben gutgeschriebene Zinsen, die 
der Steuerpflichtige zur Beitragszahlung verwendet, und die Abschlußgebühren (Um- 
schreibegebühren). Auch nach einer Zuteilung geleistete Beiträge sind Sonderausgaben, 
wenn der Steuerpflichtige von der Zuteilung zulässigerweise keinen Gebrauch gemacht hat. 
Auf das RFH-Urteil vom 3. 12. 1942 (RStBl 1943 S. 19) und das BFH-Urteil vom 25. 7.1958 
(BStBl III S. 368”) wird hingewiesen. 
(6) Wird der‘ Bausparvertrag im Rahmen eines Betriebs abgeschlossen oder soll mit 
Hilfe der Bausparsumme ein Gebäude errichtet werden, das zu mehr als 50 v. H. betrieb- 
lichen Zwecken dient, so sind die Beiträge nicht Sonderausgaben. Sie können Betriecbs- 
ausgaben sein, die als solche zu aktivieren sind (RFH-Urteil vom 6. 11. 1936 — RStBI 1937 
S. 96 und BFH-Urteil vom 25. 9. 1959 — BStBl III S. 467”). Bausparbeiträge, die ein Land- 
wirt zur Erlangung eines Baudarlehens zum Zwecke von Aufwendungen für das zum Betricbh 
gehörige Wohnhaus leistet, können nach dem BFH-Urteil vom 13. 5. 1960 (BStBl III S. 282%) 
ausnahmsweise Sonderausgaben sein. Diese Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten 
Einzelfall und kann deshalb nicht allgemein auf Bausparbeiträge von Landwirten angewendet 
werden, 
(7) Für den Abzug von Bausparbeiträgen als Sonderausgaben ist nicht Voraussetzung, 
daß der Steuerpflichtige das Baudarlehen tatsächlich für die in Absatz 2 bezeichneten Zwecke 
verwendet. Kann jedoch festgestellt werden, daß der Steuerpflichtige bei der Einzahlung der 
Bausparbeiträge nicht oder nicht mehr die Absicht hatte, die Bausparsumme zu den ın 
') StZBl. Bln. 1960 S. 33. 5) StZBl. Bln. 1957 S. 104. 
?) SıZBl. Bln. 1960 S. 85. °) StZBl. Bin. 19615. 773. 
5) StZBl. Bln. 1961 S. 1203. 7) StZBl. Bln. 1959”S; 398. 
‘) StZBl. Bln. 1960 S. 4. 8) StZBl. Bin, 1960 S. 791.
	        
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