Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28. April 1964 4038
76, Weitergeltung von Anordnungen zu 8 7c EStG in den vor dem 1. 1. 1962 geltenden
Fassungen
(1) Für Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen im. Sinn des 8 7c EStG in den vor dem \|
1. 1. 1955 geltenden Fassungen sind Abschnitt 70 Abs. 1 und 2, Abschnitt 71 Abs. 1 bis 4, 6,
Abschnitte 73, 73a, 74, 74a Abs. 1 EStR 1951 in der Fassung der EStER 1952 und die Ab-
schnitte 49 bis 58 EStR 1953 weiter anzuwenden.
(2) Für unverzinsliche Darlehen im Sinn des 87c EStG in den nach dem 31. 12. 1954 und
vor dem 1, 1, 1962 geltenden Fassungen sind die Abschnitte 61 bis 75 EStR 1962 weiter anzu-
wenden.
Zu 8 7d EStG 1957
(88 21 und 21a EStDV)
77.
(gestrichen) l
78. Weitergeltung von Anordnungen zu 8 7d Abs. 2 EStG in den vor dem 1. 1. 1955
geltenden Fassungen
Für Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen im Sinn des 8 7d Abs. 2 EStG in den vor dem
1. 1. 1955 geltenden Fassungen sind Abschnitt 76a Abs. 2 EStR 1951 und Abschnitt 62 EStR
1953 weiter anzuwenden,
Zu 8 7e EStG
(88 13 und 22 EStDV)
78a. Verlust der früheren Erwerbsgrundlage
Die Bewertungsfreiheit des 8 7e EStG können nur Steuerpflichtige im Sinn des 8 7e Abs. 1
Ziff. 1 und 2 EStG in Anspruch nehmen, die durch die Vertreibung, Flucht oder Verfolgung
eine eigene frühere Erwerbsgrundlage verloren haben, aus der sie im Zeitpunkt dieser Maß-
nahme im wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten und bestritten häben
(Existenzgründlage). Demgemäß können Steuerpflichtige, die sich im Zeitpunkt dieser Maß-
nahme noch in der Berufsausbildung befunden haben, die Bewertungsfreiheit nicht in An-
spruch nehmen, weil sie noch keine eigene Erwerbsgrundlage besessen haben. Wirtschaftliche
Nachteile, z. B. durch die Unterbrechung einer Berufsausbildung oder durch den Verlust
einer Erbanwartschaft, bedeuten noch keinen Verlust einer eigenen Erwerbsgrundlage. Des-
halb haben auch Ehefrauen, deren Ehemänner oder haushaltszugehörige Kinder, deren Väter
ihre Erwerbsgrundlage verloren-haben, durch die wirtschaftliche Gefährdung des Unterhalts-
anspruchs nicht selbst eine Erwerbsgrundlage verloren, auch wenn sie mit dem Ehemann
oder Vater zusammenveranlagt worden sind. Vgl. die BFH-Urteile vom 19. 7. 1956 (BStBI III
S.282%), vom 5.9.1957 (BStBI III S. 374%), vom 23.9. 1960 (BStBIIII S. 462”), vom 23.9. 1960
(BStBl III S.464%”) und vom 9.12.1960 (BStBl 1961 III S.61%).Der Begriff „Verlust der Er-
werbsgrundlage‘“ ist im übrigen weit auszulegen; er erfordert z. B. nicht, daß der Steuer-
pflichtige durch den Verlust der früheren Erwerbsgrundlage arbeitslos geworden ist A H-
Urteil vom 25. 6. 1953 — BStBI III S. 267%). Im Fall der Zusammenveranlagung (88 26, 26b,
27 EStG) genügt es, wenn eine der Personen, die mit dem Steuerpflichtigen zusammen ver-
anlagt werden, die frühere Erwerbsgrundlage verloren hat.
79, Begriff der Fabrikgebäude und Lagerhäuser
(1) Fabrikgebäude und Lagerhäuser sind Gebäude, die die Voraussetzungen des $ 7e
Abs. 1 Buchstaben a bis d EStG erfüllen, gleichgültig, ob sie zum Betriebsvermögen eines
Fabrik- oder Lagerbetriebs oder eines Betriebs des Handwerks gehören. Zu den Fabrikgebäu-
den im Sinn des $ 7e Abs. 1 EStG gehören auch sonstige unmittelbar der Fertigung dienende
Räume (Konstruktionsbüros, Laboratorien), ferner Betriebswerkstätten, Lehrlingswerkstät-
ten, sanitäre Anlagen (einschließlich betriebsüblicher Duschräume), Aufenthaltsräume und
Kantinen für die in der Fabrikation Beschäftigten.
(2) Die Bewertungsfreiheit für Gebäude im Sinn des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG kommt
nur für Lagerhäuser in Betracht, die ausschließlich der Lagerung von Waren für fremde
Rechnung oder der Lagerung von solchen Waren dienen, die zum Absatz an Wiederverkäufer
bestimmt sind. Werden Waren zum Verbrauch im eigenen Betrieb (z. B. Betriebsstoffe) ge-
lagert, so kommt die Bewertungsfreiheit nicht in Betracht. Werden Waren gelagert, die
nach Bearbeitung oder Verarbeitung in Wirtschaftsgüter eingehen, die zum Absatz an einen
anderen Unternehmer zur weiteren Veräußerung. bestimmt sind (z. B. Roh- und Hilfsstoffe,
Halbwaren), so kann die Bewertungsfreiheit für das Gebäude in Anspruch genommen werden.
Land- und Forstwirte sind nicht Wiederverkäufer im Sinn des 8 7e Abs. 1 Buchstabe d EStG.
(3) Dient dasselbe Gebäude ausschließlich gleichzeitig mehreren der in $ 7e Abs. 1 EStG
bezeichneten Zwecke, so kann die Bewertungsfreiheit für dieses Gebäude in Anspruch ge-
nommen werden ($ 22 Abs. 2 EStDV).
1) StZBl. Bln. 1956 S. 1122, 4) StZBl. Bln. 1961 S. 28.
?) StZBl. Bin. 1958 S. 72. 5) StZBl, Bln. 1961 S. 267
3) StZBl. Bln. 1961 S. 27. 5) StZBl. Bin. 1954 S. 12.