Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28. April 1964 v39
2. daß das Ersatzwirtschaftsgut wirtschaftlich dieselbe oder eine ent-
sprechende Aufgabe. erfüllt wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
Unter diesen Voraussetzungen können bei einem ausgeschiedenen Betriebsgrundstück mit
aufstehendem Gebäude die in dem Bilanzansatz für den Grund und Boden und die in dem
Bilanzansatz für das Gebäude enthaltenen stillen Rücklagen jeweils auf neu angeschafften
Grund und Boden oder auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Gebäude: übertragen
werden. Soweit eine Übertragung der bei dem Grund und Boden aufgedeckten stillen Rück-
lagen auf die. Anschaffungskosten des erworbenen Grund und Bodens nicht möglich ist,
können die stillen Rücklagen auf die Anschaffungs- oder. Herstellungskosten des Gebäudes
übertragen werden. Entsprechendes gilt für die bei dem Gebäude aufgedeckten stillen Rück-
lagen.
(4) Buchführende Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige, die
den Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, können am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
in dem ein Wirtschaftsgut aus den in Absatz 2 bezeichneten Gründen aus ihrem Betriebsver-
mögen ausgeschieden ist, eine steuerfreie „Rücklage für Ersatzbeschaffung“ bilden,
wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant, aber noch
nicht vorgenommen haben. Die Rücklage kann für dieses Wirtschaftsjahr nur durch Bilanz-
änderung oder aus Anlaß von Berichtigungsveranlagungen nachgeholt werden. Die Nach-
holung der „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘“ in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht
zulässig.
(5) Die „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘“ känn in Höhe des Unterschieds zwi-
schen dem Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts (Absatz 1 letzter Satz) und der
Entschädigung (dem Entschädigungsanspruch) gebildet werden. Sie ist gesondert auszu-
weisen und im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung durch Übertragung auf die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts aufzulösen. Das Ersatz-
wirtschaftsgut ist zu diesem Zweck in der Bilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten abzüglich des Betrags der aufgelösten „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘““ anzusetzen.
(6) Der Gewinn, der infolge der Auflösung der im ausgeschiedenen Wirtschaftsgut ent-
haltenen stillen Rücklagen entsteht, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut
ausgeschieden ist, voll zu versteuern, wenn am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs die Anschaf-
fung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts nicht ermnistlich geplant und nicht zu er-
warten ist. Eine nach Absatz 4 gebildete „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘“ ist bei einem
beweglichen Wirtschaftsgut am Schluß des ersten, bei einem Grundstück oder Gebäude am
Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen,
wenn bis dahin ein Ersatzwirtschaftsgut weder angeschafft oder hergestellt noch bestellt
worden ist. Diese Frist von einem bzw. zwei Jahren kann im Einzelfall angemessen verlängert
werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Ersatzbeschaffung noch ernst-
lich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt
werden konnte (BFH-Urteil vom 4. 9. 1956 — BStBl] III S.332”).Scheidet ein Wirtschaftsgut
gegen Barzahlung und gegen Erhalt eines Ersatzwirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen
aus oder wird die für das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts erhaltene Entschädigung nicht
in voller Höhe zur Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet, so darf die aufgelöste
stille Rücklage bzw. die Rücklage für Ersatzbeschaffung nur anteilig auf das Ersatzwirt-
schaftsgut übertragen werden (BFH-Urteil vom 3. 9. 1957 — BStBI] III S. 386%).
Beispiele;
1. Letzter Buchwert des. ausge- DM DM DM DM DM DM
schiedenen Wirtschaftsguts . 30000 30000 30000 30000 30000 30000
3. Entschädigung bzw. Gegenlei-
stung für das ausgeschiedene
Wirtschaftsgut (Wert des Er-
satzwirtschaftsguts zuzüglich ;
der erhaltenen Barzahlung) . 50000 50000 50000 50000 50000 50000
4 Aufgelöste stille Rücklage (Ge-
winn) bzw. Rücklage für Er-
satzbeschaffung ...... 20000 20000 20000 20000 20000, 20 000
Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten des Ersatzwirt-
schafisguts . ....... 50000 40000 30000 20000 10000 0
> Nicht zur Beschaffung eines
Ersatzwirtschaftsguts verwen-
deter Betrag . .-. . . 0 10000 20000 30000 40000 50000
6. Das Ersatzwirtschaftsgut wird
angesetzt mit... . .‚ 30000 24000 18000 12000 6 000 —
7. Es entsteht ein steuerpflichti-
ger Gewinn in Höhe von. . . 0 4 000 8000 12000 216.000 20 000.
(7) Scheidet bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen,
die den Gewinn nach $ 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ein Wirtschaftsgut aus den in Absatz 2 be-
1) StZBl. Bln. 1957 S. 200,
2) StZBl. Bln. 1958 S, 137.
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