3 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 26 28. April 1964
glaubhaft gemacht wird, daß ein Käufer des Betriebs weniger als den üblichen Aufwand für
die Herstellung der Erzeugnisse bezahlen würde (RFH-Cutachten vom 4. 2. 1939.— RStBI
S. 321 und RFH-Urteil vom 11. 1. 1939 — RStBI S. 323).
34. Berücksichtigung von Zuschüssen bei der Bewertung von Anlagegütern
(1) Steuerpflichtige, die Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln angeschafft
oder hergestellt haben, dürfen die Anlagegüter nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten bewerten, die sie selbst aufgewendet haben. Diese eigenen Aufwendungen bilden auch
die Grundlage für die Bemessung der AfA.
(2) Werden Zuschüsse im Sinn des Absatzes 1 erst nach der Anschaffung oder Herstellung
von Anlagegütern gewährt, so sind sie nachträglich von den gebuchten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen. Eine Berichtigung des Buchansatzes wegen der etwaigen
vorher vorgenommenen AfA ist nicht erforderlich. Nach Gewährung des Zuschusses sind die
AfA nach den eigenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu bemessen. Ebenso ist zu ver-
fahren. wenn die Anlagen mit Hilfe eines Darlehens aus öffentlichen Mitteln angeschafft oder
hergestellt worden sind und der nachträglich gewährte Zuschuß auf dieses Darlehen verrech-
net oder zur Tilgung des Darlehens verwendet wird,
(3) Werden Anlagegüter, für die Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind,
ganz oder zum Teil erst in dem auf die Gewährung des Zuschuüsses folgenden Wirtschaftsjahr
angeschafft oder hergestellt, so ist in Höhe des nicht verwendeten Betrags eine steuerfreie
Rücklage zu bilden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das
Anlagegut zu übertragen ist.
(4) Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf Zuwendungen anzuwenden, die an geschä-
digte Unternehmer aus Wiederaufbaufonds und dergleichen gewährt worden sind,
(5) Erhält ein Unternehmer für die Erstellung von Anlagen, die zum Betriebsvermögen
gehören, Zuschüsse von Nutzungsberechtigten, so steht ihm grundsätzlich ein Wahlrecht zu,
ob er die Zuschüsse als Vorauszahlungen für künftige Nutzungen oder als verlorene Baukosten-
'zuschüsse ansehen will (BFH-Urteil vom 6. 10. 1953 — BStBl III S. 315”) ; bei Mieterzuschüssen
| gilt Abschnitt 163 sinngemäß. Wegen der steuerlichen Behandlung von verlorenen Zuschüssen,
die von Mineralölgesellschaften an Tankstelleninhaber gegeben werden, wird auf das BFH-
Urteil vom 16. 5. 1937 (BStBI IIT S. 342”) hingewiesen.
35. Stille Rücklagen; Rücklagen für Ersatzbeschaffung
(1) Die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach 8 6 EStG schließt
nicht aus, daß der Wertansatz einzelner Wirtschaftsgüter in der Bilanz stille Rücklagen
enthält. Stille Rücklagen können auch bei der Bewertung in der DM-Eröffnungsbilanz auf
den 21. 6. 1948!) entstanden sein. Die stillen Rücklagen werden aufgelöst, wenn das Wirt-
schaftsgut veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Es entsteht dann ein
steuerpflichtiger Gewinn in Höhe des Betrags, um den das Entgelt oder der Teilwert
(8 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG) hzw. der gemeine Wert ($ 16 Abs. 3 EStG) den Buchwert des Wirt-
schaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme übersteigt. Buchwert ist der Wert,
der sich für das Wirtschaftsgut am Ende des Monats vor seiner Veräußerung oder Entnahme
— gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bis dahin vorzunehmenden AfA — ergibt.
(2) Die Auflösung stiller Rücklagen der in Absatz 1_bezeichneten Art soll nach der Recht-
sprechung des RFH (Urteil vom 3. 5. 1944 — RStBI S. 619) bei buchführenden Land- und
Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen, deren Gewinn durch Vermögens-
vergleich ermittelt wird, dann nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn das
Wirtschaftsgut im Laufe eines Wirtschaftsjahrs infolge höherer Gewalt (z. B. Brand, Dieb-
stahl) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B.. drohende
Enteignung, Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke) gegen Entschädigung aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet und im Laufe desselben Wirtschaftsjahrs ein Ersatz-
wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Die stille Rücklage darf in diesem Fall auf
das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das Ersatzwirtschaftsgut ist zu diesem Zweck
in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs, in dem das Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder her-
gestellt worden ist, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des Betrags
anzusetzen, um den die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts
(Absatz 1 letzter Satz) übersteigt. Das gilt auch dann, wenn die Entschädigung höher ist als
der, Teilwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts. Die AfA des Ersatzwirtschaftsguts sind
nach seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung seiner Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um den Betrag der übertragenen stillen Rücklage, zu
bemessen. Wegen: Übertragung der in einem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Rücklagen
auf ein Ersatzwirtschaftsgut, das bereits vor dem behördlichen Eingriff angeschafft worden
ist, wird auf das BFH-Urteil vom 22. 9. 1959 (BStBl 1961 III S, 1”) hingewiesen.
(3) Voraussetzungen für das Verfahren nach Absatz 2 sind;
daß die Entschädigung für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirt-
schaftsgut als solches und nicht für Schäden gezahlt worden ist, die die Folge
des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind (z. B. Aufräumungskosten, ent-
gehender Gewinn, Umzugskosten), und
1) Für das Land Berlin: 1. 4. 1949: für das Saarland: 6. 7. 1959
') StZBl. Bln, 1954 S. 126.
s) StZBl. Bln. 1958 S. 137.
ı) StZBl. Bln. 1961 S. 168.
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