Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28. April 1964 227
zeugnisses entstehen. Sie setzen sich zusammen aus den Materialkosten einschließlich der
notwendigen Materialgemeinkosten und den Fertigungskosten (insbesondere den
Fertigungslöhnen) einschließlich der notwendigen Fertigungsgemeinkosten.
(2) Zu den Materialgemeinkosten und den Fertigungsgemeinkosten, die im Rahmen der
Herstellungskosten zu erfassen sind, gehören u. a. auch die Aufwendungen für folgende
Kostenstellen:
Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials,
Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung,
Werkzeuglager,
Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherungen,
Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der Fertigungsstätten,
Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen
Arbeitnehmer abgerechnet werden.
Kosten für die allgemeine Verwaltung brauchen nicht in die Herstellungskosten einbezogen
zu werden. Hierzu gehören u. a. auch die Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und
Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungs-
wesen (z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation), Feuerwehr,
Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse. Vertriebskosten
gehören nicht zu den Herstellungskosten.
(3) Sonderkosten, z, B. Entwurfskosten, Lizenzgebühren usw. gehören zu den Her-
stellungskosten, soweit sie zur Fertigstellung der Erzeugnisse aufgewendet werden und nicht
zu den allgemeinen Verwaltungskosten oder den Vertriebskosten zu rechnen sind. Wegen der
Forschungs- und Entwicklungskosten vgl. die Ländererlasse BStBl 1958 II S. 181 ff.”
(4) Zu den Herstellungskosten gehört,auch der Wertverzehr des Anlagevermögens,
soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat. Dabei ist grundsätzlich der Betrag an-
zusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als Absetzung für Abnutzung be-
rücksichtigt ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige, der bei der Bilan-
zierung des Anlagevermögens die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
(8 7 Abs. 2 EStG) vorgenommen hat, bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeug-
nisse die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (8 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG)
berücksichtigt. In diesem Fall muß der Steuerpflichtige jedoch dieses Absetzungsverfahren
auch dann bei der Berechnung der Herstellungskosten beibehalten, wenn gegen Ende der
Nutzungsdauer die Absetzungen in fallenden Jahresbeträgen niedriger sind als die Absetzun-
gen in gleichen Jahresbeträgen. Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagever-
mögens ist bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der
sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergeben-
den Absetzungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn
der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen,z. B. nach 8 6 Abs. 2; 88 7a ff. EStG, 8 36
IHG usw., vorgenommen und diese nicht in die. Herstellungskosten der Erzeugnisse einbe-
zogen hat. Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen im Sinn des $ 6 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 2 EStG sind bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht zu
berücksichtigen.
(5) Zu den Herstellungskosten der Erzeugnisse gehören grundsätzlich auch die Aufwen-
dungen für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherungen, Zuwendungen an
Pensions- und Unterstützungskassen, Pensionsrückstellungen). Der Anteil der Versorgungs-
aufwendungen, der auf die zu bilanzierenden Erzeugnisse entfällt, ist schwierig abzugrenzen
und im Verhältnis zu den übrigen Herstellungskosten meist von geringer Bedeutung. In ent-
sprechender Anwendung des BFH-Urteils vom 5. 8. 1958(BStBI III S. 392%”) ist es deshalb
nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die betriebliche Alters-
versorgung bei der Ermittlung der Herstellungskosten nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt
für Jubiläumsgeschenke, Weihnachtszuwendungen, Wohnungsbeihilfen. und andere frei-
willige- Beihilfen, Aufwendungen für Kantine (einschließlich Essenzuschüsse) und Freizeit-
gestaltung (z. B. Betriebsausflüge) und ähnliche freiwillige soziale Aufwendungen sowie für
die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens.
(6) Die Steuern vom Einkommen und die Vermögensteuer gehören nicht zu den
steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben und damit auch nicht zu den Herstellungskosten,
Hinsichtlich der Gewerbesteuer hat der Steuerpflichtige, soweit sie auf den Gewerbe-
ertrag entfällt, nach dem BFH-Urteil vom 5. 8. 1958 (BStBI I1I S. 392%) ein Wahlrecht, ob
er sie den Herstellungskosten zurechnen will oder nicht. Soweit die Gewerbesteuer auf das
der Fertigung dienende Gewerbekapital oder auf die für die Fertigung aufgewendete Lohn-
summe entfällt, ist sie bei der Ermittlung der Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die
Umsatzsteuer gehört zu den Vertriebskosten, die die Herstellungskosten nicht berühren.
Zinsen für Fremdkapital, auch soweit es auf das der Fertigung dienende Anlagevermögen
entfällt, brauchen nicht zu den Herstellungskosten gerechnet zu werden. Kalkulatorische
Zinsen für Eigenkapital gehören in keinem Fall zu den Herstellungskosten.
(7). Wird ein Betrieb infolge teilweiser Stillegung oder mangelnder Aufträge nicht voll aus-
genutzt, so sind die dadurch verursachten Kosten bei der Berechnung der Herstellungskosten
nicht zu berücksichtigen (RFH-Urteil vom 21. 11. 1939/5. 3. 1940 — RStBI 1940 S. 683). Der
niedrigere Teilwert kann statt der Herstellungskosten nur dann angesetzt werden, wenn
') StZBl. Bln. 1958 S. 1442
2) StZBl. Bln. 1959 S. 386.
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