385 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.26 28. April 1964
(4) Das Bestandsverzeichnis muß
1. die genaue Bezeichnung des Gegenstands,
2. seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag
enthalten.
(5) Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen körperlichen Bestands-
aufnahme aufzustellen. Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die zulässiger-
weise mit einem Festwert angesetzt worden sind (Absatz 3 letzter Satz), ist mindestens an
jedem dem Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebs-
vermögens vorangehenden Bilanzstichtag, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag
eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen. Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag
ermittelte Wert. den bisherigen Festwert um mehr als 10 v. H., so ist der ermittelte Wert
als neuer Festwert maßgebend. Der bisherige Festwert ist solange um die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der im ‚Festwert erfaßten und nach dem Bilanzstichtag des vorangegan-
genen Wirtschaftsjahrs angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis
der neue Festwert erreicht, ist. Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, so
kann der Steuerpflichtige den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen. Übersteigt der
ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 v. H.. so kann der bisherige
Festwert beibehalten werden, ;
(6) Der Steuerpflichtige braucht die jährliche körperliche Bestandsaufnahme (Absatz 5
Satz 1) für steuerliche Zwecke nicht durchzuführen, wenn er jeden Zugang und jeden Abgang
laufend in das Bestandsverzeichnis einträgt und die am Bilanzstichtag vorhande-
nen Gegenstände des beweglichen. Anlagevermögens auf Grund des fortlaufend geführten
Bestandsverzeichnisses ermittelt werden können; in diesem Fall müssen aus’ dem Bestands-
verzeichnis außer den in Absatz 4 bezeichneten Angaben noch ersichtlich sein:
L. der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands,
2 die Höhe der Anschaffungs-: oder Herstellungskosten oder, wenn die Anschaffung
oder Herstellung vor dem 21. 6. 1948!) erfolgt ist. die Werte der DM-Eröffnungs-
bilanz,
3. der Tag des Abgangs.
Wird das Bestandsverzeichnis in der Form einer Anlagekartei geführt, so ist der Bilanz-
ansatz aus der Summe der einzelnen Bilanzwerte (Absatz 4 Ziff. 2) der Anlagekartei näch-
zuweisen. Ist das Bestandsverzeichnis nach den einzelnen Zugangsjahren und Abschreibungs-
sätzen. gruppenweise geordnet, so kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag
für den einzelnen Gegenstand (Absatz 4 Ziff. 2) verzichtet werden, wenn für jede Gruppe in
besonderen Zusammenstellungen die Entwicklung der .Bilanzwerte unter Angabe der Werte
der Abgänge und des Betrags der AfA summenmäßig festgehalten wird. Die in Absatz 4
Ziff. 1 und unter den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Angaben müssen auch in diesem Fall für
den einzelnen Gegenstand aus dem Bestandsverzeichnis ersichtlich sein. Die ‚Sachkonten
der Geschäftsbuchhaltung können als Bestandsverzeichnis gelten, wenn sie die in Absatz 4
und unter den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten und wenn durch diese An-
gaben die Übersichtlichkeit der Konten nicht beeinträchtigt wird. |
(7) Fehlt das Bestandsverzeichnis oder ist es unvollständig, so kann darin ein materieller
Mangel der Buchführung liegen. Die Frage, ob die Buchführung noch ordnungsmäßig ist, ist
nach den in Abschnitt 29 Abs. 2 Ziff. 4 enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden. Das gleiche
gilt, wenn die körperliche Bestandsaufnahme nach Absatz 5 fehlt oder unvollständig ist, es
sei denn, daß eine körperliche Bestandsaufnahme nach Absatz 6-nicht erforderlich ist.
(8) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absätzen 1.bis 7 für einzelne Fälle
Erleichterungen bewilligen,
32, Übergang von der Gewinnermittlung nach 8 4 Abs. 1 EStG
zur Gewinnermittlung nach $ 5 EStG
(1) Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach 8 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermitt-
lung nach 8 5 EStG muß der Grund und Boden, soweit er notwendiges Betriebsvermögen
ist, wertmäßig in die Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahrs des Übergangs aufgenommen
werden. Die wertmäßige Einbeziehung des Grund und Bodens in den Bestandsvergleich
stellt keine Einlage dar, da der Grund und Boden auch schon früher zum Betriebsvermögen
gehörte. Der Grund und Boden ist in die Anfangsbilanz mit dem Teilwert einzusetzen; dieser
Wert gilt für die künftigen Bilanzen als Anschaffungskosten im Sinn des 8 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG.
(2). Das Niederstwertprinzip (Abschnitt 36 Abs. 1) ist erstmalig in der Schlußbilanz
des Übergangsjahrs anzuwenden. Es ist nicht auf die Anfangsbilanz dieses Wirtschaftsjahrs
zu übertragen.
Zu 8 6 EStG
{88 7 und 12 EStVO)
33. Herstellungskosten
(1) Herstellungskosten im Sinn des $ 6 EStG sind die Aufwendungen, die durch den
Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Er-
1) Für das Land Berlin: 1. 4. 1949: für das Saarland: 6. 7. 1959.
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