a Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 26 28. April 1964
16. Zu 8 3 Ziff, 52:
Wegen der Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke wird auf $ 5 LStDV, Abschnitt
10a LStR und Abschnitt 201 hingewiesen.
17. Zu 8 3 Ziff, 53:
Ein Verzeichnis der von der Landesbank und Girozentrale Saar ausgegebenen Anleihen,
Anhang 2 deren Zinsen nach 8 3 Ziff. 53 EStG steuerfrei sind, befindet sich in Anhang 2 Abschnitt B.
118. Zu $3 Ziff. 58:
Miet- und Lastenbeihilfen sowie Wohnbeihilfen sind nach Maßgabe des 8 3 Ziff. 58 EStG
in der Fassung des 8 52 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. 7. 1963 (Bundesgesetz-
blatt I S. 508%) steuerfrei,
7. Steuerbefreiungen auf Grund lohnsteuerlicher Vorschriften
Neben der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung gehören zu den Vorschriften, die die
Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit behandeln und die bei der Veranlagung anzuwenden
sind, auch die Lohnsteuer-Richtlinien und die mit Zustimmung des Bundesministers der
Finanzen ergangenen Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.
8. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
(1) Steuerfrei sind
1. Prämien nach der Verordnung über die steuerliche Behandlung von Prämien für
Verbesserungsvorschläge vom 18. 2. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 33 — BStB1I S. 145);
3, Zinsen aus Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen im Sinn des 8 252
Abs. 3 LAG und Zinsen aus Spareinlagen im Sinn des 8 252 Abs. 4 LAG;
3. Vorteile aus der Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem Vor-
zugskurs im Rahmen des 8 8 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von
eigenen Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom 2. 11. 1961 — Bundesgesetzbl. I
S. 1917, BStBl I S: 707%” — (8 6 dieses Gesetzes in der Fassung vom 30. 12. 1959 —
Bundesgesetzbl. I S. 834, BStBl 1960 I S. 14%);
die Sonderunterstützung für Hausgehilfinnen nach $ 11 Abs. 2 und das Wochen-
und Stillgeld nach $ 13 des Mutterschutzgesetzes vom 24. 1. 1952 (Bundesgesetz-
bl. IS. 69%);
5. Zulagen nach 8 6 des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin (West) vom 26. 7. 1962
| (Bundesgesetzbl. I S. 501 — BStBI I S. '1006%).
(2) Der deutschen Einkommensteuer unterliegen nicht
1. das Gehalt und die Bezüge, die an bestimmte Bedienstete von der Organisation
des Nordatlantikvertrags gezahlt werden (Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an die Nordatlantikvertrags-Organisation, die nationalen
Vertreter, das internationale Personal und die für die Organisation tätigen Sach-
verständigen vom 30. 5. 1958 — Bundesgesetzbl. II S. 117, 118, 350) und Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an internationale Bedienstete
der Nordäatlantikvertrags-Organisation vom 29. 3..1962 — Bundesgesetzbl. II S. 113,
114, 1523);
» das Gehalt und die Bezüge, die an bestimmte Bedienstete von der Westeuropäischen
Union gezahlt werden (Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Be-
freiungen an-die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale
Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen vom
19, 6. 1959 — Bundesgesetzbl. II S. 704, 705, 1268);
* das Gehalt und die Bezüge, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation
an ihre Bediensteten gezahlt werden, wenn diese Personen nicht Deutsche im Sinn
des Artikels 116 des Grundgesetzes sind (Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation vom
30. 7. 1960 — Bundesgesetzbl. II S. 1993, 1994, 2321);
das Gehalt und die Bezüge, die von dem Zwischenstaatlichen Komitee für Euro-
päische Auswanderung an den Direktor des Komitees, seinen Stellvertreter, den
Leiter, der Verbindungsstelle des Komitees bei der Bundesregierung und an be-
stimmte andere Bedienstete gezahlt werden, wenn diese Personen nicht Deutsche im
Sinn des Artikels 116 des Grundgesetzes sind (Verordnung über die Gewährung von
Vorrechten und Befreiungen an das Zwischenstaatliche Komitee für Europäische
Auswanderung vom 5..1. 1962 — Bundesgesetzbl. II S. 13).
Die unter Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Organisationen teilen der Bundesregierung die Namen
der zu den begünstigten Gruppen gehörenden Bediensteten mit. Der Bundesminister der
Finanzen wird zu gegebener Zeit die Mitteilung den für die. Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden zuleiten:
') GVBl. S. 889. 0 GVBL 1960 5. 52; StZBl. Bln,. 1960 S. 39.
Be Saar 5 GVBI. S. 890; StZBL. Bin. 1962 S. 1493.
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