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(LA 1066) Steuer- und Zollblatt für Berlin . 14. Jahrgang‘ Nr. 19 24. März 1964
Das Ersuchen um Eintragung des Vermerks über das gefunden hat. Diese Regelung war erforderlich, um eine
Bestehen einer öffentlichen Last der HGA in das Grund- verfassungswidrige Belastung des Grundstückseigentümers
buch muß für alle Grundstücke bzw. grundstücksgleichen — der hier ausnahmsweise nicht Schuldner der RM-Verbind-
Rechte gestellt werden, die für die öffentliche Last haften lichkeit ist — mit der persönlichen. Abgabeschuld auszu-
(Ausnahmen vgl. Tzn. 14 bis 19). Dies gilt ohne Rücksicht schließen. Sie hat aber im Hinblick auf das Urteil des
darauf, ob die HGA. bereits veranlagt ist oder nicht. Für Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1963 —- 1 BvL
mehrere Grundstücke, die auf einem Grundbuchblatt ein- 20/61 — (BStBl. 1963 I S. 4881), LA-Kartei 8 91 Abs. 3 K. 2)
getragen sind, ist nur ein Ersuchen zu stellen, nur geringe Bedeutung. (vgl. LA-Kartei 8 91 Abs. 3 K. 3).
‚Ruht die öffentliche Last auf mehreren Grundstücken, q) Nichteintragung in besonderen Fällen
die. in. verschiedenen Grundbuchblättern eingetragen sind, (8111a Abs.4) ;
so ist jeweils für die Grundstücke eines Grundbuchblattes es 8 Wh
ein besonderes Eintragungsersuchen zu stellen. Dabei ist _ Von dem Grundsatz, daß regelmäßig bei allen für die 14
es gleichgültig, ob die Grundstücke, auf denen die öffent- Öffentliche Last der HGA haftenden Grundstücken oder
liche Last ruht, nach den 8$ 8 und 9 der 19. AbgabeDV-LA Erundstücksgleichen Rechten um Eintragung des Vermerks
zu einem HGA-Grundstück zusammengefaßt worden sind ZU ersuchen ist (vgl. Tz. 7) kann unter bestimmten Vor-
oder nicht. aussetzungen (vgl. Tz. 16) abgewichen werden. Im Hin-
blick auf die dem Schuldner hieraus möglicherweise ent-
. :o ‘ . stehenden Nachteile (künftige Nichtberücksichtigung des
b) EEE Pa $ a4 DE S DE ee SUNES- betreffenden Grundstücks bei Inanspruchnahme der objekt-
l bezogenen Vergünstigungen der 88 104, 129 und 132 LAG
Die öffentliche Last erlischt mit dem Ende des Jahres gemäß 8 111a Abs. 4 Satz 2 LAG) sieht Satz 1 a. a. O. vor,
1965, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Eintragungs- daß von dem HEintragungsersuchen nur im Einverneh-
ersuchen beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen ist. men mit dem Abgabeschuldner, der zuvor auf diese mög-
Na Rücksicht auf die Folgen, die mit dem Erlöschen der lichen Nachteile hinzuweisen ist, abgesehen werden darf.
öffentlichen Last verbunden sind (Tzn. 11 bis 14), muß 5 ; ;
gewährleistet sein, daß alle Eintragungsersuchen, die nach a N - ann AUCH VOR A ABSab( HE En Chen abZu- 15
Maßgabe der Tz. 7 unter Berücksichtigung der Tzn. 14 SEHEN, RAND AUCH VOR ANSADESCHUÄMEr Ange hEN.
bis 19 zu stellen sind, dem zuständigen Grundbuchamt frist- Die Voraussetzungen dafür, daß von einem Eintragungs- 16
gerecht zugeleitet werden. ersuchen abgesehen wird, sind die gleichen, unter denen
L9 Das. Eintragungsersuchen muß bis Ende des Jahres 1965 Me 111 2. © Pn ER An De
bei dem zuständigen Grundbuchamt eingegangen sein. Dem DA N dert Sn a Te n en at der ni es En en
Eingang des Ersuchens bei dem zuständigen Grundbuchamt lich be De 3 Hichtun: u hier eh ed De 3
steht der Eingang bei einem Grundbuchamt gleich, das nach LAGE Ne Gesetze N Er SUnliche Abba Desch iS Sl t he
dem 20. Juni 1948 einmal für das Grundstück zuständig yalt Gesetzes persönliche at Kant Also OH dan
gewesen ist. Geht das Eintragungsersuchen bei einem nach Ce N En et bi EU uC FF N einen rundstücken. der
dem 20. Juni 1948 einmal für das Grundstück zuständig EST bei LTR ENT 1 L AG) Oder 2 ei den
gewesenen Grundbuchamt rechtzeitig ein, so ist es auch GrundStüCKStENEN 08 111 208.5 t En ) & Sr detücken
dann durch Eintragung des Grundbuchvermerks zu erledi- mit. der gleichen Öffentlichen. Las DeREteten ee
gen, wenn es erst nach dem Ende des Jahres 1965, aber bis CS 111 Abs. 5 Nr. 2 LAG) absehen. Dabei ist jedoch zn
zum Ablauf der in Tz. 26 genannten Frist dem zuständigen beachten, daß in den Fällen, in denen mehrere bürgerlich-
Grundbuchamt übersandt wird. Geht das Ersuchen nur bei rechtliche Cihundstücke UN A Be
einem nach dem 20. Juni 1948 nie zuständig gewesenen SAbe DD V-LA ZU einem HGA-GEUTOSLICE FUSAMMEDESIAN!
Grundbuchamt ein, so erlischt die öffentliche Last, falls das worden sind dar rs MCHen SER Ede & Ne DE
Ersuchen nicht bis zum 31. Dezember 1965 an das zu- lich-rechtlichen Grundstücke zu stellen oder für alle bür-
ständige oder ein nach dem 20. Juni 1948 einmal zuständi gerlich-rechtlichen Grundstücke zu, unterlassen ist. Hier
gewesenes Grundbuchamt weitergeleitet worden ist 5 kommt also ein Unterlassen der Ersuchen nach Maßgabe
) des $ 111 Abs. 5 Nr. 1 LAG nicht in Betracht.
c) Entstehung persönlicher Abgabe- Ob die Voraussetzungen des $ 111 Abs. 5 LAG vorliegen, 17
Schulden ($111a Abs. 3) ist Tatfrage und von Fall zu Fall zu prüfen.
ri Im Zeitpunkt des Erlöschens der öffentlichen Last nach Bei den Gebietskörperschaften und bei den Gemein- 18
5 1lla Abs. 2 LAG werden die in ihr zusammengefaßten Nützigen Wohnungsunternehmen kann in der Regel unter-
Abgabeschulden persönliche Abgabeschulden des Eigen- stellt werden, daß es neben der persönlichen Abgabever-
tümers. Das gilt aber nicht, wenn die öffentliche Last auf Pflichtung einer weiteren Sicherheit ($ 111 Abs. 5 Nr. 2
mehreren Grundstücken ruht und nur für eines oder ein- LAG) nicht bedarf. Hier kann das Einvernehmen (Tz. 14
zelne dieser Grundstücke ein Eintragungsersuchen gestellt letzter Satz) in geeigneter Weise vom Finanzamt herbei-
ist. Ein Ersuchen um Eintragung des Vermerks und damit geführt werden.
die Erhaltung der öffentlichen Last auf wenigstens einem Bei den Land- und Forstwirten ruht die öffentliche Last 19
Grundstück schließt also das Entstehen persönlicher Ab- der HGA in der Regel auf einer Vielzahl von Parzellen. Hier
gabeschulden aus. kann es im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung
N ne sr liegen, wenn von dem Ersuchen um Eintragung des Ver-
12 OCT LOS er der na De en dem merks für bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile
hat, mit dem Entstehen persönlicher Abgabeschulden in. den abzeschen wirq, ESS die AApgabeschulden dadurch als-
Fällen nicht zu benachteiligen, in denen Rückstände an reichend gesichert sind, daß die öffentliche Last auf den
laufenden, vor. dem Eigentumserwerb fällig gewordenen anderen Grundstücken oder dem übrigen Tell des SU
Leistungen vorhanden sind, wird die persönliche Abgabe- SLüCKS bestehenbleibt (S 111 Abs. 5 Nr. 1 LAG). Die Sic er
verpflichtung auf die im Zeitpunkt des Erlöschens der heitsprüfung kann sich hier auf die kapitalmäßige Sicher-
öffentlichen Last noch nicht fälligen Abgabesehulden be-j a9 CDS CnranKen. In den vorgenannten Fällen Kann dem
schränkt. Nur zur Klarstellung ist in £ 111@ Abs. 3 Satz 3[ [er eSCh ner durch die Nichteiniragung ein NachteN
LAG darauf ‚hingewiesen, daß die persönliche Haftung des DICHT CODE well die Objektbezogenen Vergünstigungen
jeweiligen Grundstückseigentümers für die bereits fällig bei land- Ur d FOTSEWITTSCHALELICT gen tziem ED Sr
gewordenen Abgabeleistungen nach & 111 Abs. 3 LAG nicht gewährt werden dürfen. Wegen des fehlenden chutz-
unberührt bleibt. bedürfnisses kann daher hier auf eine ausdrückliche Zu-
stimmung des Abgabeschuldners verzichtet werden.
13 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß der Eigentümer
des belasteten ‚Grundstücks im Zeitpunkt des Erlöschens ©) Billigkeitsregelung im Hinblick auf die
der öffentlichen Last persönlicher Schudner.der noch nicht objektbezogenen Vergünstigungen
fälligen Abgabeschulden wird, ist für die Fälle des 8 91 Der Wegfall objektbezogener Vergünstigungen (vgl. 20
NA KESE Denen Ye Oh SS a Se bi et für den REIT dann eine unbillige
lichkeit oder sein Erbe persönlicher Schuldner, wenn ein WEST FTSE SE VSRES
Eigentumsübergang nach dem 20. Juni 1948 nicht statt- ) StZBI. Bln. 1963 &. 1397.