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Volume Nummer 19, 24. März 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

287 
(LA 1065) 
iS N dd’ ® 
teuer- und ZoHblatt1üur berlin 
.. . al 
Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung 
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Berlin 
14. Jahrgang Berlin, den 24. März 1964 Nummer 19 
INHALT 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Hypothekengewinnabgabe 
12. 3. 1964 Eintragung eines Vermerks über das Bestehen einer öffentlichen Last der HGA in das Grundbuch .. 287 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Hypothekengewinnabgabe 
15.11.1963 Urteil III 138/63 U — 15. AbgabenDV-LA $ 4 Abs.1 ... n- 7 
Vermögensabgabe 
2. 8. 1963. Urteil III 159/61 U — GG Art. 3, 14; LAG 88 21 Abs. 1 Ziff. 1, 39; BewG 88 14 Abs. 1, 74 Abs. 1 
Abkürzungen : StZBl. Bln. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl, = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BGBl. =: Buhdes- 
gesetzblatt, BStBl. = Bundessteuerblatt, BFH = Bundesfinanzhof, OVG Bln. = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln. = Verwaltungs- 
gericht Berlin, MinBlFin. = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen, EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte, NJW = 
Neue Juristische Wochenschrift. 
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Hypothekengewinnabgabe 
Eintragung eines Vermerks über das Bestehen einer Der Vermerk über das Bestehen einer öffentlichen Last 8 
öffentlichen Last der HGA in das Grundbuch der HGA. im Grundbuch hat lediglich den. Charakter eines 
(StZBl. Berlin 1964 8. 287) Hinweises. Er ruft keine positive rechtliche Wirkung her- 
n . vor. Weder erstreckt sich der öffentliche Glaube des Grund- 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme puchs auf den Vermerk, noch wird eine Rechtsvermutung: 
des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. Oktober 1952 ;m Rinne des 8 891 Abs. 1 BGB begründet. Der Vermerk 
(GVBl. S. 785) wird der nachstehende Erlaß des Bundes- über das Bestehen einer öffentlichen Last schafft auch kein 
ministers der Finanzen vom 6. Februar 1964 — IV C/4 — Rangverhältnis im Sinne der 88 879 bis 881 BGB. Für die 
LA 2573 — 1/64 — veröffentlicht. Zwangsversteigerung (bzw. Zwangsverwaltung) verbleibt 
Berlin 15’ den 12. März 1964 es daher bei der bisherigen Regelung des Lastenausgleichs- 
HNID11 = LA 2573 — 1/64 gesetzes über den Befriedigungsrang der HGA, über den 
Oh aber der Vermerk ebensowenig Auskunft gibt wie über den 
Der Senator für Finanzen Inhalt der öffentlichen Last (vgl. Tz. 28). 
„Im Auftrage Ich bitte, mit den zur Verwirklichung der Eintragung 1 
Hofferberth erforderlichen Maßnahmen möglichst bald zu beginnen. 
Dabei sind die folgenden Ausführungen zu beachten: 
(BStBl. 1964 I S. 40) 
Erlaß Zu 8 111a (Grundbuchvermerk über die öffentliche Last) 
betr. Hypothekengewinnabgabe; hier: Eintragung eines . 
Vermerks über das Bestehen einer öffentlichen Last der a) Eintragungsersuchen ($ 111a Abs. 1) 
' HGA in-das Grundbuch Die Eintragung erfolgt auf Grund’ eines Eintragungs- 5 
eS . _ ersuchens nach $ 38 GBO. Damit entfällt die Antragstellung 
Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grund nach den SS 13 fr. GBO und infolgedessen auch die An- 
buchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. 1963 I S. 9861) wendung von 8 19 GBO (Bewilligung) 
enthält in 8 21 Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes, 5 gung)- 
die in erster Linie die Eintragung eines Vermerks über das Die Eintragungsersuchen sind vom Finanzamt unter 6 
Bestehen einer öffentlichen Last der HGA in das Grundbuch Verwendung des als Anlage beigefügten Vordruckmusters?), 
und die sich daraus ergebenden Folgerungen betreffen. Es das entsprechend den jeweiligen Erfordernissen bei den 
handelt sich dabei um die Einfügung der 88 111a bis 111d Ländern ergänzt oder geändert werden kann, bei dem in 
in das Lastenausgleichsgesetz und Änderungen der 88 111 $ 111a, Abs. 2 LAG genannten Grundbuchamt (vgl. Tz 10) 
Abs. 1, 128 Satz 2 und 131 Abs. 1 Satz 1 LAG. zu stellen. Dabei ist zu beachten, daß das Eintragungs- 
x . . : ersuchen den Erfordernissen des S$ 28 GBO entspricht. Ist 
N ED Tr EEE aus den Unterlagen der Verwaltungsbehörden ersichtlich, 
ee ze ara : 5 : daß einzelne auf einem Grundbuchblatt eingetragene Grund- 
kehrs auf möglichst einfachem Wege das Bestehen einer tücke tür die öffentliche Last nicht od icht hr haft 
öffentlichen Last der HGA aus dem Grundbuch erkennbar SECHS TOr CIE OMENLACHE HASTE ZUCHL OMET DICHt MENT AAfLEN, 
© . ; ie so ist das Ersuchen auf die übrigen Grundstücke zu be- 
zu machen. Insbesondere soll in Zukunft die Gewähr ge- . . : 
. x : schränken. Das Eintragungsersuchen ist nach 8 29 Abs. 3 
geben sein, daß bei Fehlen eines entsprechenden Vermerks GBO zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu 
im Grundbuch eine öffentliche Last der HGA nicht besteht. versehen 
1) GVBl. 194 S. 19; StZBl. Bln. 1964 S. 32. 2) Hier nicht abgedruckt. 
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