Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.17 18. März 1964 251
Artikel 2 (3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem Mi-
Änderung des Anteilzollgesetzes neralölanteil auch
re x 1. die Schmiermittel mit einem Schwerölgehalt unter
Das Gesetz zur Ausführung des Artikels 10 Absatz 2 des . .
in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages zur SE a Se da ae
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom N HT A AT und Ale Graphit diepersionen ın Mi:
8). un z
wer EM (Bundesgesetzbl. I S. 1082)% wird wie neralöl aus Nummer 38.19 des Zolltarifs, die in das
5 7 Erhebungsgebiet eingeführt oder aus’ dem ‚freien
1. Der Überschrift wird die Kurzbezeichnung ‚(Anteil- Verkehr zum Zollverkehr abgefertigt werden,
zollgesetz) angefügt. * die Additives der Nummer 38.14 —- B-I-— a und
2 Im 8 6 Abs.1 werden die Worte „mit Ausnahme der B — II des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet
in 8 7 genannten Mineralöle und Schmiermittel“ ge- eingeführt und nicht unmittelbar im Anschluß an
strichen. die Einfuhr in einen Mineralölherstellungsbetrieb
Die 88 7 und 8 werden gestrichen. Die 88 9, 10, 11 oder in ein Steuerlager gebracht werden.
und 12 werden $8 7, 8, 9 und 10. Schmiermittel bleiben von der Anteilsteuer frei, soweit
* ; “ sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem Mineralöl
ı N A NT DE „S8 1, 5, 6, 7 und 8 hergestellt werden dürfen.
5. 88 (neu) Abs. 1 erhält die folgende Fassung: 82
„(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Steuertarif
mächtigt, zur Durchführung. dieses Gesetzes durch 1) Die St beträgt
Rechtsverordnung das Verfahren im einzelnen zu (1) Die Steuer beträg
regeln.“ |. für 1.hl Leichtöle:
Artikel 3 a) rohe Leichtöle der. Nummer 27.07 — A -— I und
Änderung des Truppenzollgesetzes Benzolerzeugnisse der Nummern 27.07 — B -—-
I-—a und 29.01 — D — I des Zolltarifs, nachweis-
Das Truppenzollgesetz 1962 vom 17. Januar 1963 (Bun- lich aus Kohle hergestellt,
desgesetzbl. I S. 51) wird wie folgt geändert: bis zum 21. Dezember 1068... 23,75 DM,
1. Im 8 1 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. ab 1.Januar 1969 ......1 2.0.7 32,— DM,
2 Im 8 2 Abs. 2 erhält der erste Satz die folgende b) andere Leichtöle ........... 32,— DM,
Fassung: 2. für 100 kg mittelschwere Öle, Schwer-
„Bei der Lieferung von Waren der Nummer 27.07 — öle und Reinigungsextrakte ......... 35,25 DM,
B-I-c oder der Nummer 27.10 des Deutschen Zoll- 3. für 100 ke Flüssi
tarifs an die ausländischen Streitkräfte wird die für ) ar ES SESE
diese Waren entrichtete Mineralölsteuer vergütet.“ bis zum 31. Dezember 1965 ....... 35,25 DM,
ab 1: Januar 1966 Hr 40,— DM.
Artikel 4 Die mineralölhaltigen Kraftstoffe nach $ 1 Abs.2 Nr. 6
Änderung des Mineralölsteuergesetzes unterliegen der gleichen Steuer nach Nummer 1 Buch-
N € . stabeb oder Nummer 2 wie die Mineralöle, denen sie
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung vom 5. De- nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.
zember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833)%, zuletzt geändert n N :
durch das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (2) Hektoliter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist
vom 11. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S.193)5, wird wie das Hektoliter bei 12° C. Das Gewicht der Umschlie-
folgt geändert: ßungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im
f n Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3.
1. Die 88 1 und 2 erhalten die folgende Fassung: . E A :
(3) Die Steuer kann für Mineralöle, die wegen ihrer
„$ 1 Beschaffenheit einen wesentlich geringeren Wert
(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet der haben als entsprechende Mineralöle durchschnittlicher
Mineralölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Geltungs- Beschaffenheit, durch Rechtsverordnung bis auf eine
bereich dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und Deutsche Mark für 1 hl oder für 100 kg ermäßigt
die Zollfreigebiete. Die Mineralölsteuer ist eine Ver- werden, wenn dies notwendig ist, um Härten zu be-
brauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. seitigen.
(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind 2. 8 6 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
1. die Waren der Nummer 27.07 —- A-IundB-I-a
und c des Zolltarifs, „(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für Mi-
2. die Waren der Nummer 27.10 des Zolltarifs ohne neralöl, für das die Steuerschuld in einem Monat un-
die Braunkohlenteeröle, die als Kraftstoff nicht ver- bedingt entstanden 3st, spätestens am fünfundzwanzig-
wendbar sind, und ohne die Zubereitungen mit sten Tag des zweiten folgenden Monats zu zahlen;
einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Auf Antrag kann zugelassen werden, daß er die
Mineralien unter 95 Gewichtshundertteilen, die Steuer je zur MEMte Späfeetens aM fünfrzehnten Tag
nicht Kraftstoffe sind des zweiten und am fünften Tag des dritten folgenden
n Tb N Monats entrichtet.“
die Reinigungsextrakte der Nummer 27.14 —- C -
I — b des Zolltarifs, 3. 8 8 wird wie folgt geändert:
die Sesättigten Kohlenwasserstoffe mit eine a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Heizöle und
29.01 — A und die Kohlenwasserstoffe der Nummer Flüssiggase“ durch „Schweröle, Reinigungsextrakte
29.01 DT des Zolltarıfs und Flüssiggase“ und die Worte „unversteuert,
Se ? Heizöle‘“ durch „unversteuert, Schweröle und Reini-
Flüssiggase aus den Nummern 27.11 und 29.01 — A gungsextrakte“ ersetzt: der zweite Satz wird ge-
des ZoNltarifs, gestrichen;
8 TE Bene Nummern DOLLS er ‚unter b) in Absatz 3 Nr.2 werden die Worte „im zivilen
En c Luftverkehr“ trichen.
Zum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes gehören auch vorkO ERS
die: Rechtsvorschriften zur Durchführung des Zoll- + In 8 15 Abs. 2 Nr. 2 wird hinter „bestimmen“ ein-
tarifs. Bat:
A gefügt:
DE es A ME A000 BL „und das Nähere über den in.$ 2 Abs.1 Nr.1 Buch-
5) GVBL. &. 466: StZBl. Bin. 1962 8. 788. stabe a geforderten Nachweis anzuordnen.“