2U4 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.14 6. März 1964
Abschn. 68 28. Bewertung von Schmuckgegenständen beim sonstigen Vermögen
VStR 1963 Bei der Erfassung und Bewertung der zum Privatvermögen gehörenden Schmuck-
gegenstände haben sich schon immer erhebliche Schwierigkeiten ergeben. Ebenso wie
bei Kunstgegenständen (vgl. Abschn. 68 Abs. 4 VStR 1963) ist auch der gemeine Wert
von Schmuckgegenständen möglichst vorsichtig zu ermitteln, wobei insbesondere die
vielfach recht schwierigen Verwertungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.
In größerem Umfang «lassen heute die Steuerpflichtigen ihre Schmuckgegenstände
und sonstigen Wertsachen versichern, Es handelt sich dabei gewöhnlich um eine Spezial-
versicherung, die sogenannte Juwelen-, Schmuck- und Pelzsachenversicherung. Erfah-
rungsgemäß werden hier eher Über- als Unterversicherungen abgeschlossen. Deshalb
können die Versicherungswerte nicht ohne weiteres als Maßstab für die Ermittlung
des gemeinen Werts der genannten Gegenstände übernommen werden. Es wird in aller
Regel notwendig sein, von dem Versicherungswert noch einen größeren Abschlag zu
machen. Aber auch dann, wenn bei der Bewertung nicht vom Versicherungswert, son-
dern vom Einkaufspreis ausgegangen wird, ist ein Abschlag angebracht; denn bei einer
Veräußerung von Schmuckgegenständen werden erfahrungsgemäß die Einkaufspreise
nur selten erreicht. Abgesehen von der untersten Grenze, nämlich dem Materialwert, ist
es nicht möglich, einen festen Bewertungsmaßstab anzugeben. Die Höhe der Abschläge
muß deshalb im Einzelfall geprüft werden. Dabei ist nicht kleinlich zu verfahren.
Abschn. 70 29. Anwendung der Vorschrift des 8 68 Ziff. 6a BewG
Abs. 2 Bei der Vergünstigung des $ 68 Ziff. 6a BewG muß der Steuerpflichtige am Stichtag
VStR 1963 über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens 3 Jahre erwerbsunfähig sein.
Es sind verschiedentlich Zweifel über die Auslegung des Begriffs „erwerbsunfähig‘“
im Sinne dieser Vorschrift entstanden. Wir weisen darauf hin, daß der Begriff „erwerbs-
unfähig“ hier derselbe wie bei $ 5 Abs. 2 VStG ist: es gilt also die Anordnung in
Abschn. 121 Abs. 1 VStR 1963.
Abschn. 70 30. Ermittlung des Freibetrags nach 8 68 Ziff. 6a BewG und Auswirkungen
Abs. 1 auf den erhöhten Altersfreibetrag nach 8 5 Abs. 3 VStG
VStR 1963 Nach $ 68 Ziff. 6a BewG bleiben ‚Ansprüche auf Renten usw. unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen insoweit außer Ansatz, als ihr Jahreswert insgesamt 3600,—
DM nicht übersteigt. Handelt es sich um ein Nutzungsrecht, so ist bei der Prüfung,
ob die Voraussetzungen des $ 68 Ziff. 6a BewG erfüllt sind, nicht von dem nach 8 17a
Abs. 1 BewG maßgebenden Höchstwert, sondern von dem tatsächlichen Jahreswert
auszugehen. Erst wenn sich nach Abzug des Freibetrags von 3600,— DM vom tatsäch-
lichen Jahreswert noch ein Wert ergibt, der über dem Höchstwert nach $ 17a Abs. 1
BewG liegt, ist bei der Kapitalisierung dieser Höchstwert maßgebend. Im einzelnen
vgl. Abschn. 70 Abs. 2 VStR 1963. Die Anwendung des $ 17a BewG und die Gewährung
des Freibetrags nach $ 68 Ziff. 6a BewG schließen sich in der Regel gegenseitig aus.
Das Ergebnis entspricht dem Wortlaut des 8 17a Abs. 1 BewG, wonach es zwar „bei der
Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen“, nicht aber in sonstigen Fällen, in denen
der Jahreswert von Bedeutung ist, auf den Höchstwert ankommt.
Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere /Renten- und Nutzungsrechte zu, so ist der
Freibetrag stets in der Weise abzuziehen, daß sich für alle Rechte insgesamt der ge-
ringste Kapitalbetrag errechnet (vgl. Abschn. 70 Abs. 3 VStR 1963). Die für den
Steuerpflichtigen günstigste Berechnungsmethode ist auch dann anzuwenden, wenn
bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines Rechts die Begrenzung des Jahreswerts nach
$ 17a Abs. 1 BewG zu beachten ist.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat eine Rente und ein Nutzungsrecht mit einem Jahreswert
von jeweils 6000,— DM. Der Höchstwert des Nutzungsrechts beträgt 4000,— DM. Der
Kapitalisierungsfaktor beträgt einheitlich 9,093. Der Freibetrag ist bei‘ der Rente zu
berücksichtigen. weil dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Berechnung:
6000 / 3600 — 2400 X 9,093 — 21823 DM
4000 X 9,093 ; 36372 DM
insgesamt 58 195 DM
Würde der. Freibetrag bei dem Nutzungsrecht berücksichtigt, so ergäbe sich folgende
für den Steuerpflichtigen ungünstigere) Berechnung‘
6000 X 9,093. = 54 558 DM
6000 / 3600 =— 2400 X 9,093 = 21823 DM
insgesamt 76381 DM
Die Anwendung des Abschn. 70 Abs. 2 VStR 1963 hat darüber hinaus mittelbar auch
Auswirkungen auf die Gewährung. des erhöhten Altersfreibetrages nach $ 5 Abs.3
VStG. Voraussetzung für die Gewährung dieses Altersfreibetrages ist u.a., daß der
Steuerpflichtige keine Versorgungsansprüche im Sinne des 8 68 Ziff. 1 bis 4 und 6a
BewG mit einem Jahreswert von insgesamt mehr als 3600,— DM hat. Stehen dem
Steuerpflichtigen Renten- und sonstige Ansprüche zu, für die ihm nach $ 68 Ziff. 6a
BewG der dort vorgesehene Freibetrag in Höhe von 3600,— DM gewährt wird, so kann
der erhöhte Altersfreibetrag nicht mehr in Betracht kommen. Dies gilt auch dann,
wenn die Rente mit dem über 3600.— DM hinausgehenden Betrag zum steuerpflichtigen
Vermögen gehört.