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Volume Nummer 12, 21. Februar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang XNr.12 21. Februar 1964 469 
Zwar gilt der Grundsatz, daß nach dem Wesen der Ge- gefaßten Gesamtinlandsergebnisse aller rechtlich nicht 
sellschaftsteuer als einer Einzelverkehrsteuer jeder ein- selbständigen inländischen Zweigniederlassungen entschie- 
zelne Rechtsvorgang für sich zu werten ist, auch für 8 2 den werden kann. Die von den einzelnen Zweigniederlas- 
Ziff. 5 KVStG 1934, obwohl nach der Besonderheit dieses sungen erzielten Erträge (Gewinne oder Verluste) sind nur 
gesetzlichen Tatbestands nur innerbetriebliche Vorgänge Zwischenergebnisse. .Nur ein nach Ausgleich mit den 
besteuert werden. Dieser Grundsatz in Verbindung mit dem Verlusten verbleibender Gesamt inlandsgewinn aller 
von der Vorinstanz und der Bfin. vertretenen, zu billigenden Zweigniederlassungen, der auf allgemeine oder besondere 
Grundsatz der Einheit des Hauptunternehmens und aller Weisung der Kapitalgesellschaft auf eine gewisse Dauer 
Niederlassungen zwingt aber aus den folgenden Erwägun- zur Investierung in Anlage- oder Umlaufvermögen im In- 
gen (gerade) nicht dazu, die Saldierung von Gewinn land verbleibt, löst die Gesellschaftsteuerpflicht aus, eben- 
und Verlust zwischen den rechtlich nicht selbständigen in- so die Übernahme eines Gesamtinlandsverlustes durch die 
ländischen Zweigniederlassungen der Bfin. in zwei Rechts- ausländische Kapitalgesellschaft selbst. Da im Streitfall 
vorgänge, nämlich in eine Gewinnabführung der Zweig- aber der in der Abteilungs(Zwischen-)bilanz der Zweignie- 
niederlassung A. an die Bfin. und in eine Verlustübernhahme derlassung B. ausgewiesene Verlust einschließlich der Ver- 
durch Kapitalzuwendung der Bfin. an die .Zweigniederlas- lustvorträge mit den in den Abteilungsbilanzen anderer in- 
sung B. aufzuspalten. ländischer Zweigniederlassungen ausgewiesenen (Zwi- 
2. Diese Entscheidung hängt letzlich davon ab, ob bei schen-)Gewinnen verrechnet und von der Zweigniederlas- 
mehreren rechtlich nicht. selbständigen inländischen Nie- sung A. -:in der zusammengefaßten Bilanz übernommen 
derlassungen im Geschäftsverkehr zwischen ausländischem worden ist, kann in. dieser (Zwischen-) Verlustübernahme 
Hauptunternehmen und inländischen Niederlassungen ge- im Verrechnungswege innerhalb der Einheit der inländi- 
sellschaftsteuerrechtlich jede Niederlassung getrennt für schen Zweigniederlassungen eine Kapitalzuführung durch 
sich zu betrachten ist oder ob alle Niederlassungen als Ein- die ausländische Kapitalgesellschaft nich t gesehen werden. 
heit gelten müssen. Der Wortlaut des $ 2 Ziff. 5 KVStG 3. Dieses Ergebnis entspricht auch der — wie bereits er- 
1934 1äßt bei seiner sehr weiten Fassung einen eindeutigen wähnt — gebotenen (betriebs-)wirtschaftlichen Betrach- 
Schluß nicht zu, auch nicht durch die „Verwendung des +ungsweise bei Auslegung des Begriffs der Zuwendung von 
Begriffs „ihre inländische Niederlassung“ in der Einzahl, An’age- oder Betriebskapital (siehe auch Entscheidung des 
da dies nur eine Anpassung an die Verwendung des Be- Bundesfinanzhofs II 162/54 S a. a. O.). Wie bei inländischen 
griffs „eine ausländische Kapitalgesellschaft‘“. ebenfalls in Kapitalgesellschaften im AGrundsätzlichen (durch den 
der Einzahl bedeutet. Der deshalb zur Auslegung heran- Haupttatbestand) das durch Errichtung oder Kapitalerhö- 
zuziehende Zweck des Gesetzes aber ist ein wirtschaftli- hung gebundene Kapital durch die Gesellschaftsteuer er- 
cher: Die Kapitalzuwendung durch eine ausländische Kapi- £9p£ wird, so ist die Voraussetzung der Zuführung von 
talgesellschaft an ihre inländische Niederlassung wird An'age- oder Betriebskapital schon, aber auch nur dann 
en besteuert, weil durch eine solche Zuwendung aus- erfüllt, wenn das ausländische Hauptunternehmen seiner 
ändisches Kapital unter Folgen für die inländische Wirt- ;‚nı5ndischen Niederlassung — gegebenenfalls der Gesamt- 
schaft auch im Inland mit einem wirtschaftlichen Ergebnis po;t seiner mehreren rechtlich nicht selbständigen Zweig- 
BE wird, das der Errichtung oder Kapitalerhöhung „jegerlassungen — Kapital (Vermögenswerte jeder Art) von 
einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht (Begrün- „ßen zuführt oder auch ausdrücklich oder stillschweigend 
te 514 63 ES UT. DE — RStBl. — gestattet, wirtschaftlich dem Hauptunternehmen zuste- 
. inke Spalte, Abs. 4). Nach dieser bei An- fonge Guthaben (z.B. aus Gewinnen) nicht an das Haupt- 
wendung des $ 2 Ziff. 5 KVStG 1934 gebotenen wirt- unternehmen abzuführen, sondern im Betrieb der Nieder- 
schaftlichen Betrachtungsweise ist der Begriff der lassung zu verwenden, Tatsächliche Überführung aus dem 
Niederlassung als ein dem Gesellschaftsteuerrecht eigener A,1s]and ist also nicht erforderlich. In jedem Falle muß es 
U ERDE Begriff teen allen auszulegen, ‚Wie sich aber um eine (echte) Vermehrung des Anlage- 
Kar! ; N Begri TE rung von Anlage- oder Betriebs- oger Betriebskapitals, um eine Wertverschiebung zwischen 
apital (betriebs-) wirtschaftlich anzuwenden ist. Wenn in Hauptunternehmen und Niederlassung handeln, so daß die 
bee EA a ON Sn den des EN von der Niederlassung erwirtschafteten laufenden Rohein- 
9 CI 5 KVSLO ee 08 4 a Zwei  ieder lass uns rn Sinne hahmen und deren Verwendung zur Deckung des laufen- 
des Handelsrechts bezeichnet wird. so gilt dies allerdin Ss en TEST noch‘ Keme Zuführung aM Anne ASS 
mit der. gesellschaftsteuerrechtlichen Besonderheit daß = SG 100 SE Gleichermaßen muß dies gelten 
auf die er eohtliche Unselbständiekeit oder Selb tan diekeit für die Saldierung von Gewinnen und Verlusten mehrerer 
der Niederla: cht ank 16: 1; Tin Sta En <<! rechtlich nicht selbständiger inländischer Zweigniederlas- 
er Niederlassung nicht ankommt, also hierunter auch eine sungen derselben ausländischen Kapitalgesellschaft. 
Personengesellschaft oder eine rechtlich selbständige Kapi- . . n . . as . 
talgesellschaft zu verstehen ist, sofern diese Gesellschaften Die Richtigkeit dieser Auffassung wird erhärtet bei 
wirtschaftlich im übrigen die Voraussetzungen der Zweig- °inem Vergleich mit der gesellschaftsteuerrechtlichen Be- 
niederlassung erfüllen (vgl. hierzu auch bereits das Urteil DEE ONE USERS UNE TODE ECT TH Da An SS ülen 
des erkennenden Senats II 162/54 S a. a. O.). r A n aan 
Da aber das ausländische Hauptunternehmen und alle des Gesetzgebers zwar nicht günstiger, im Grundsätzlichen 
seine inländischen Niederlassungen In ihrer Gesamtheit nur jedoch auch nicht schlechter gestellt werden sollte (vgl. 
eine Kapitalgesellschaft bilden, müssen bei dieser wirt- Pegründung zum KVStG 1922, Verhandlungen des Reichs- 
schaftlichen Betrachtung jedenfalls auch die mehreren in- Cags I. Wahlperiode 1920 Bd. 369 Drucksache Nr. 2865 S. 29 
ländischen rechtlich nicht selbständigen Zweig- 9ben; Begründung zum KVStG 1934, RStBl. 1934 S. 1460, 
Niederlassungen der Bfin. als Glieder nur einer Kapital- 1462 linke Spalte, 4, Abs. am Ende), Bei der inländischen 
gesellschaft, also in ihrer Gesamtheit als die eine Kapitalgesellschaft unterliegen aber Zuwendungen des in- 
Niederlassung im Sinne des 8 2 Ziff. 5 KVStG 1934 ange- ländischen Hauptunternehmens an seine inländischen recht- 
sehen werden. Für die Beurteilung der Gesellschaftsteuer- lich nicht selbständigen Zweigniederlassungen ebenfalls 
pflicht stehen sich also das Hauptunternehmen (ausländi- %icht der Gesellschaftsteuer, N 7 n 
scher Teil) und die geschlossene Einheit der inländischen Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn die auslän- 
Zweigniederlassungen (inländischer Teil) fiktiv wie zwei dische Kapitalgesellschaft ihre inländischen Niederlassun- 
rechtlich selbständige Gebilde gegenüber (siehe auch Urteil 8°N nicht als rechtlich nicht selbständige Zweigniederlas- 
des Reichsfinanzhofs II A 616/26 vom 7. Januar 1927, EEE in Te CE he een 
RStBl. 1927.S. 87). Eine weitere Aufspaltung der auslän- C'richtet hat, war im Streitfall weder zur Rechtslage nacl 
dischen Kapitalgesellschaft in dem Sinne, daß auch noch $ 2 Ziff, 5 KVStG 1934 zu erörtern noch zu derjenigen 
die in einer inländischen Niederlassung zusammenge- Nach der Neufassung des $ 2 Nr. 6 KVStG 1959, durch die 
faßten rechtlich nicht selbständigen inländischen Zweig- für Niederlassungen in Form einer Kapitalgesellschaft 
niederlassungen in ihrem Geschäftsverkehr unterein- Nicht die mit $ 2 Ziff. 5 KVStG 1934 übereinstimmende 
ander und im Verhältnis zum Hauptunternehmen ge- Vorschrift des $ 2 Nr. 6 erster Halbsatz KVStG 1959 gilt, 
trennt wie mehrere Kapitalgesellschaften zu behandeln Sondern die allgemeinen Vorschriften der $ 2 Nr. 1 bis 5 
wären, erscheint nicht geboten. Bereits hieraus ergibt sich, Und $ 3 KVStG 1959 für inländische Kapitalgesellschaften 
daß die Frage, ob eine Kapitalzuwendung im Sinne des anzuwenden sind ($ 2 Nr. 6 zweiter Halbsatz KVStG 1959). 
8 2 Ziff. 5 KVStG 1934 vorliegt, nur anhand der zusammen-
	        
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