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Volume Nummer 12, 21. Februar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

185 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.12 21. Februar 1964 
Sig. Bd. 71 S. 422%). Die Kinder der Frau O. könnten des- gestorben ist, nur zusammen veranlagt werden können, 
halb der vom Bg. beantragten Zusammenveranlagung nicht wenn neben dem überlebenden Ehegatten auch die Erben 
widersprechen. das beantragen. Die Form der Zusammenveranlagung hat 
: n nach der bereits angeführten Vorschrift des 8 7 Abs. 2 
ID ORTES Zur AUTO DURE der Vorentecheldungn ns n StAnpG a. F. erhebliche vermögensrechtliche Auswirkun- 
? gen und betrifft daher auch die Erben, die gemäß 88 1922 ff. 
Zutreffend hat das Finanzgericht die Erben als Beteiligte BGB in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten. Die 
zugezogen ($ 241 AO), weil ihre Interessen durch dieses Steuerschulden des Erblassers gehen auf die Erben über 
Verfahren unmittelbar berührt werden. Wird nämlich die (8 8 Abs. 1 StAnpG). Diese Rechtslage spricht klar dafür, 
Zulässigkeit der Zusammenveranlagung für die Streitjahre den Erben eines gestorbenen Ehegatten das Recht zu einem 
bejaht, so haften die Erben für die gesamten Steuerschul- Antrag nach 826e EStG 1957 zu geben. 
- 2 BES BDO BP UND OHFREL DIE EI TANTE BGE Das Finanzgericht führt aus, Eheleute seien regelmäßig 
Auf “"Grun dA. der Neufassung des 8 7 Abs. 2 und 3 StAnpG gemeinsam zur Einkommensteuer zu veranlagen. Diese 
durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften früher geltende Auffassung hat indessen ‚der Gesetzgeber, 
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag nachdem das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des 
und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BStBl. 1958 1 5290 MStG a. für EEE OT TT Matter A 
S. 412, BGBl. 1958 1 S, 473) gelten erst ab 1958 (Art. 14 195715 848, BACH 100718 80007 26. Juli 1957 NE 
des Gesetzes). Im Streitfall geht es aber um die Jahre 1950 Dieses GC esetz sieht. in Ss S 26 ff N BOG n vür ie delt iS 
bis 1955. Als Beteiligte waren die Erben gemäß 8 241 Abs. 2 31.D. ber 1957 d ß Eh N tt. Asätzlich 
AO auch zur Einlegung der Rb. befugt. DE ZONE? OT RO SEAN BTUNOSEEZIC 
getrennt und nur auf besonderen Antrag zusammen ver- 
In der Sache tritt der Senat der Auffassung des Finanz- anlagt werden. 
gerichts nicht bei. Das Finanzgericht beruft sich zu Un- 5 Y x in 
recht auf die Entscheidung VI 51/60 U a. a. O. Denn damals A m BE. OD RE an Es Kıbar nF del zn 
hat der Senat die Frage, ob das Antragsrecht der Ehegatten L NITAgSTECHt MIC AU CIE EDEN, SONCEIN 8a en Der 
aus $ 26e EStG 1957 vererblich ist, nicht behandelt und ‚beenden Ehegatten übergehen. Dem ist nicht zuzustimmen. 
hatte dazu auch keine Veranlassung, weil damals die über- Das Ankıagsrecht aus $ 26€ MSc ist kein persönliches und 
lebende Ehefrau zugleich Alleinerbin ihres Mannes war. ausschließlich zn ehelichen Verhältnis begründetes Recht, 
Der Streitfall liegt jedoch anders; denn Erben der verstor- sondern hat, wie dargelegt, erhebliche vermögensrechtliche 
benen Frau O. sind allein ihre Kinder, nicht aber der Bg. Auswirkungen auch für die Erben. 
s s : ; Auch aus der Vorschrift des $ 22 AO über das Steuer- 
5 260 Satz 2 EStG 1957 greift nieht durch. Diese Vorschrift S°Reimnis könnten sich Bedenken gegen die Rechtsauffas- 
stellt es in das Ermessen des Finanzamts, ob es, wenn ein sung‘ des Finanzgerichts ergeben. Sind etwa Ehegatten ent- 
Ehegatte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an sprechend ihrem willen DS Lebzeiten getrennt veranlagt 
der Abgabe einer Willenserklärung verhindert ist, den An- a dr des an ER Sen Do 
trag des anderen Ehegatten auf Zusammenveranlagung als Zu en 1 die. Möglichk St 18 EHE. in 
ausreichend gelten lassen will. 8 26e Satz 2 regelt den Fall, & SANMENVErS N SUNG: die SE CH ZU Verschaffen, 
daß die Ehe besteht, aber einer der Ehegatten an der Ab- urch Akteneinsicht oder in anderer Form Aufschluß über 
gabe seiner Erklärung verhindert ist. Hier ist aber die Ehe- die Vermögensverhältnisse des verstorbenen Ehegatten zu 
frau verstorben; die Ehe ist durch Tod gelöst worden. 8 26 e erhalten, auch wenn er nicht dessen Erbe ist 
Satz 2, auf den sich das Finanzgericht gestützt hat. kann Das Recht, die Zusammenveranlagung zu beantragen, 
daher keine Anwendung finden. steht daher dem Bg. nicht allein, sondern nur gemeinsam 
Im Gegensatz zum Finanzgericht ist der Senat der Auf- Mit den Erben zu. Das Zwischenurteil des Finanzgerichts, 
fassung, daß das Antragsrecht aus $ 26e EStG 1957 ein das von anderen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen 
vererbliches Recht ist und Ehegatten, wenn einer von ihnen ist, war danach aufzuheben. Die Sache geht an das Finanz- 
gericht zurück, das das weitere Verfahren nach den 
?) StZBl. Bln. 1960 S. 954. Grundsätzen dieser Entscheidung durchzuführen hat. 
Gesellschaftsteuer 1. Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, 
Urteil des BFH vom 6. November 1963 — II 254/59 U) daß im Stehenlassen des von der inländischen Niederlas- 
R sung erwirtschafteten Gewinns unter gewissen Vorausset- 
(StZBI. Berlin 1964 8. 168) zungen eine Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital 
z AR am durch die ausländische Kapitalgesellschaft im Sinne des 
Übernimmt eine inländische ‚rechtlich nicht selbständige z ; 
Zweigniederlassung durch Verwendung ihres Gewinns den 5 Sr. 5 En T N nn Nat DOT A DE 
Verlust einer anderen in!ändischen rechtlich nicht selbstän- 055. DSB 2055 ars u TO0/05 TE SI En Ad. 60 Vom 99 Nie 
digen Zweigniederlassung derselben ausländischen Kapital- Bd 61 S. 1 49: IT 48/58 U 0 / 29 Y 3 1050. SUCH 065 11 
gesellschaft, so liegt darin keine Zuführung von Anlage- S 42 4 S] Ba 69 S 16520 DD HALLE a Üb h 
oder Betriebskapital durch die ausländische Kapitalgesell- 7% 98: 50. 69 5.4850), ebenso in der Übernahme eines 
schaft selbst. Verlustes einer inländischen Niederlassung durch die aus- 
N ländische Kapitalgesellschaft (vgl. auch Urteil des Reichs- 
KVStG 1934 8 2 Ziff, 5 finanzhofs II A 600/30 vom 13. Januar 1931, Mrozek-Kartei, 
Es ist streitig, ob in der Übernahme eines Verlustes Kapitalverkehrsteuergesetz, $ 6e alter Fassung, Rechts- 
einer inländischen rechtlich nicht selbständigen Zweig- Spruch 5, Steuer und Wirtschaft 1931 Bd. II Urt.-Nr. 319 
niederlassung durch eine andere inländische rechtlich nicht SP- 537). Der weiteren Auffassung der Vorinstanz, daß auch 
selbständige Zweigniederlassung derselben ausländischen die Übernahme des Verlustes der einen durch eine andere in- 
Kapitalgesellschaft eine Zuwendung von Anlage- oder ländische Niederlassung derselben ausländischen Kapitalge- 
Betriebskapital durch die ausländische Kapitalgesellschaft Sellschaft unter Verrechnung mit dem Gewinn der letzteren 
an ihre inländische Niederlassung gemäß 8 2 Ziff. 5 Niederlassung einer gesellschaftsteuerpflichtigen Kapital- 
KVStG 1934 erblickt werden kann, wenn Gewinne und Ver- zuführung durch das ausländische Hauptunternehmen 
luste dieser Niederlassungen saldiert werden. selbst. gleichzustellen sei, kann sich der Senat jedoch jeden- 
falls für den Fall nicht anschließen, daß es sich — wie in der 
Streitsache — um unstreitig rechtlich nicht selbständige 
Die Rb. hat Erfolg. Zweigniederlassungen im Sinne des Handelsrechts handelt. 
I) BStBl. 1964 IIT1 S. 14. 2) StZBl. Bln. 1959 S. 1218 (Leitsatz). 
(=
	        
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