Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr. 12. 21. Februar 1964 67
meinen kann gerade ein Arzt eine eigene Verantwortung 510U vom 12. September 1951, BStBl. 1951-111 S. 197, Slg:
nur dann tragen, wenn er den Patienten, wenn auch nach Bd. 55 S. 487%”) die Ansicht vertreten, wenn ein Steuer-
Voruntersuchungen durch Hilfskräfte, selbst untersucht hat. pflichtiger zum Teil eine freiberufliche, zum Teil eine ge-
Entgegen der Ansicht des Bf. ist es deshalb bei Ärzten nicht werbliche Tätigkeit ausübe, seien diese Tätigkeiten geson-
ausgeschlossen, daß sie eine gewerbliche Tätigkeit im dert zu behandeln, es sei denn, daß sie so miteinander ver-
steuerrechtlichen Sinne ausüben. 8 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG flochten seien, daß überhaupt nur eine einheitliche Tätig-
Jäßt keine Ausnahme erkennen. Ein Arzt, der in seinem keit angenommen werden könne und daß eine Trennung der
Tätigkeitsbereich nicht mehr leitend und eigenverantwort- Einnahmen — selbst durch Schätzung — nicht möglich "sei
lich tätig ist, übt damit ein Gewerbe aus. (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 390/55 U vom
; 28. März 1957, BStBl. 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490%;
Die Abgrenzung im Einzelfalle liegt weitgehend auf dem Se Dim S Sn En np Or 007 Seen
Gebiet der Tatsachenwürdigung. Vorliegend wird es z.B. rechtsprechung in Karteiform. — StRK Gewerbesteuer:
von Bedeutung sein, wie viele Assistenzärzte der Bf. 1957 gesetz, 8 2 Abs. 1 Rechtsspruch 134; IV 270/60 U vom 18. Ja:
beschäftigte (bisher ist nur bekannt, daß es 1955 sieben 7uar 1962 BStBl. 1982 III S. 131 "sıg Bd. 74 S 3445): IV
Ärzte waren), wie viele dieser Ärzte in seiner Arztpraxis, 318/59 U vom 16. März 1962. BStBl 1962 IlI Ss. 302 sig
wie viele in der Unfallklinik X. und wie viele in der Zweig- Bd. 75 S. 896): IV 394/58 U vom 30. August 1962 BStBl.
anstalt in Y. beschäftigt waren und wie ‚viele Patienten 1963 IT & 42, Sig Bd. 76 S. 1167) "Zwar handelt es sich
dort jeweils behandelt wurden, welchen Teil seiner Zeit der ; gen bisher entschiedenen Fällen immer Um zwei: vers
Bf. auf die einzelnen Stellen verwendet, wie er seinen Tätig- schiedenartige. Tätigkeiten, z. B.. Steuerberatung
EEE NEE SE TS N die BE a Dar und Buchführung, Schriftstellerei und Selbstverlag, wäh-
tient hat. Dabei. wird berdcksichtt 75 daß di rend hier eine gleichartige (ärztliche) Tätigkeit vorliegt,
ijenten hat. Dabei wird zu berücksichtigen Sein, daß CIE g;e sich nur in drei verschiedenen örtlichen Bereichen
Leistung eines Arztes — auch gerade eines Unfallarztes — entfaltet. In dem genannten Urteil IV 318/59U (a.a.O.)
oft schnelle Entschlüsse erfordert, die für das Leben der at der Senat aber schon angedeutet, daß auch eine gleich-
Patienten entscheidend SCH. können und die insbesondere artige Tätigkeit abgespaltet werden kann. Es handelte sich
bei der hier vorliegenden räumlichen Trennung der Tätig- gamals um einen Gartenarchitekten, der zum Teil nur Ent-
keitsbereiche, deren Ausmaß im einzelnen noch aufzuklären würfe lieferte (= freiberufliche Täti gkeit), zum Teil auch
sein wird — möglicherweise nur von einem gerade anwesen- (nach der Planung) die Anlage des Gart ens ausführte
den Assistenzarzt getroffen werden können, also als des- (— gewerbliche Tätigkeit). Hier sollte die reine Pla-
SCH eigenverantwortliche Tätigkeit werden angesehen wer- nungstätigkeit gesondert behandelt werden. Wenn auch da-
den müssen. Dabei wird aber andererseits m Rechnung ZU mals noch eine gewisse Abgrenzung durch das teilweise
stellen sein, daß auch ein Arzt nicht ständig im Einsatz sein 7 n7utreten einer andersartigen Tätigkeit gegeben war, so
eben A A i ist doch nicht einzusehen, weshalb. bei völlig gleichartiger
; rertreter rot a a D. = “ Tätigkeit, die an sich ihrer Art nach als freiberuflich anzu-
einem Vertreter getroffen werden müssen. ?)aS' FINANZ“ sehen ist und die in einem abtrennbaren Teilbereich eigen-
gericht wird‘ zweckmäßigerweise e’DO gutachtliche Stel- verantwortlich in der für die Tätigkeit typischen Weise
lungnahme des Bundesgesundheitsministeriums einholen zu durchgeführt wird, nur deshalb das Merkmal der Freiberuf-
de EEE en ES EE Regeln et ler N ECHTE lichkeit verneint werden sollte, weil in anderen Bereichen
je Beantwortung der Frase, wann Nach den LET eh. WIE S die eigenverantwortliche Tätigkeit verneint werden muß.
ten Grundsätzen der Arzt nicht mehr alle Patienten in der Der Gedanke, daß die gesamte Tätigkeit, also auch die
verlangten Form are Erst ne EAN aller Tätigkeit in dem einen. (im wesentlichen 'selbst betreuten)
Umstände, über die bisher in den Akten eine Angaben VOF- Bereich leiden müsse, wenn andere Bereiche hinzugenommen
handen sind, wird er gehen, ob noch SI „leitende und eigeNn- „ergen, ist (ebensowenig übrigens wie bei der Übernahme
verantwortliche“ Tätigkeit des Bf. bejaht werden kann. weiter er verschiedenartiger Tätigkeiten) nur ein
1H.: scheinbares Argument, weil gerade nach $ 18 Abs. 1 Ziff. 1
Sollte das Finanzgericht bei der Prüfung zu dem Schluß Satz 3 EStG 1960 Voraussetzung der Bejahung der frei-
kommen, daß eine leitende und eigenverantwortliche Tätig- beruflichen Tätigkeit in dem Teilbereich ist, daß in ihm
keit des Bf. hinsichtlich einzelner Teilbereiche nicht mehr Neben der leitenden immer noch eine eigenverantwortliche.,
vorliegt, während sie in einem anderen Teilbereich, z. B. bei also ausreichende Tätigkeit entfaltet wird.
der Praxis an einem anderen Ort, noch ausgeübt wird, so , 7
müßte die Tätigkeit in diesem Teilbereich als freiberufliche % StZEI. Bl. 1987 8. 899
angesehen werden, wenn eine Abgrenzung möglich ist. Der % StZBl. Bln. 1961 S. 850.
erkennende Senat hat seit 1957 in ständiger Rechtsprechung ©) SS DEL EI TOEE S T60n
im Anschluß an eine Entscheidung des I. Senats (IV 200/ 7) StZEBI. Bln. 1963 S. 412.
Einkommensteuer versteuerte deshalb gemäß 8 32a Satz 1 EStG 1957 das ge-
Urteil des BFH vom 29. Oktober 1963 — VI 266/61 U!) hebaun A da Ein sommen u Den A a
lasse I. Der Einspruch des Bg. blieb ohne Erfolg. Mit der
(StZBIl. Berlin 1964 8. 167) Berufung machte der Bg. geltend, er sei mit seiner verstor-
1. Das Recht der Ehegatten, gemäß 8 26e EStG 1957 die benen Ehefrau zusammenzuveranlagen; das Recht, den An-
Zusammenveranlagung zu beantragen, ist kein höchst- trag auf Zusammenveranlagung zu stellen, stehe nur ihm
persönliches Recht. Das Antragsrecht geht beim Tode als dem überlebenden Ehegatten allein zu. Die Erben seiner
eines Ehegatten auf dessen Erben über. verstorbenen Frau hätten kein Antragsrecht.
Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten gelöst, Das Finanzgericht, dessen Entscheidung in „Entscheidun-
so ist eine Zusammenveranlagung der Ehegatten,nach gen der Finanzgerichte“ (EFG) 1962 S. 59 veröffentlicht ist,
8 26 Abs. 1 EStG 1957 nur vorzunehmen, wenn der über- ap dem Bg. recht. Es entschied unter Beteiligung der Er-
lebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehe- ven durch das angefochtene Zwischenurteil und führte aus:
gatten es gemeinsam beantragen. Der überlebende Ehegatte könne, auch wenn er nicht Erbe
EStG 1957 88 26 Abs. 1, 26€ sei, die Zusammenveranlagung beantragen. Das sei zwar
Die Erben der im Jahre 1956 gestorbenen Frau O., näm- Mn ED Dann Se SG ESG
lich ihre Söhne.aus der ersten Ehe und ihre Tochter aus der 1957 die Erklärung eines Ehe gatten für. die Zusammen:
Zweiten he mit dem BE. hatten dem na Zaml BCRCN” veranlagung genüge, wenn der andere Ehegatte aus zwin“
über erklärt, daß die Einkünfte des Bg. und die ihrer ver- genden Gründen keine Erklärung abgeben könne, müsse
en an oT EEE er En des ben das Recht zu dieser Erklärung, wenn ein Ehegatte verstor-
O8 getrennt veran’3st WErGeN SOHLE nen sei, dem überlebenden Ehe atten zustehen. Das stehe
Das Finanzamt entsprach diesem Antrag der Erben und auch in Einklang mit der Entscheidung des Bundesfinanz-
1) BStBl. 1963 III S. 597. hofs VI 51/60 U vom 29. Juli 1960 (BStBl. 1960 III S. 407