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Volume Nummer 12, 21. Februar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

L66 Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang MNr.12 21. Februar 1964 
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der Ungewißheit über die Dauer ihrer Zahlung "eine ge- Renten in Anlehnung an $ 22 EStG, wie sie das Finanzge- 
naue rechnerische Feststellung nicht möglich ist. Diese richt versucht hat, ist angesichts der gesetzlichen Vor- 
Unsicherheit ist besonders groß, wenn sich die Höhe der schrift des 8 1 BewG nicht zulässig. 
Rente im Laufe der Rentenzahlung ändert und wenn die ö  UEnaan z 
Höhe auch noch von der N Lebensaamer mehrerer Personen . on der ‚Kapitalisierung der Rentenverpflichtung des Bf. 
abhängt. Diese Unsicherheit kann, wie der Streitfall zeigt, 15% die gleiche Aufgliederung der Renten vorzunehmen wie 
sehr groß sein. Sie wurde. aber Auch von den Erwerbern. oben bei der Ermittlung des Ertragsanteils. Die dem Sohn 
die sich zur Zahlung von Leibrenten verpflichtet haben in Ger Grundstückverkäuferin zustehenden SDgeKUrZ ten Hlb- 
Kauf genommen. Es bestehen keine Bedenken, bei der renten von jährlich 3000 DM bzw. 2000 DM sind demgemäß 
Ermittlung des Kapitalwerts dieser Renten von den glei- Bach S Se EEE 0a Zu Abschn; 72 der ver 
chen. Erwägungen auszugehen, die bei der Übernahme TEENS SHE TUCHN NICH 1058 unter Zugrundelegung SIDE 
derartiger Verpflichtungen regelmäßig angestellt werden. a der N U 20 19 Hentai er REN SE 
Die Beteiligten gehen von der erfahrungsgemäßen Lebens- DW BASE CASE CO AUSSEHEN VELn 
erwartung derjenigen aus, von deren Leben die Dauer pflichtung gegenüber ‚der Verkäuferin und ihrem Ehemann 
der Leibrentenzahlungen abhängt. Diese Erwägungen liegen jet mit D000 DM als lebenslängliche Rente nach 516 Ava t 
auch. den Bewertungsvorschriften der 88 15, 16 BewG zu- und 2 BewG anzusetzen, die auf höchstens sieben Jahre be- 
grunde. Diese Bestimmungen gelten nach 8 1 BewG. grund- fristete zusätzliche Rentenverpflichtung von 2000 DM da- 
sätzlich für alle Steuern, soweit nicht in HEinzelsteuerge- Efzen Als APEeKürzte Leibrente Am Sinus von $ 15 BewG: 
setzen etwas anderes bestimmt ist. Sie müssen daher, da Die Vorentscheidung, die den Streitfall anders beurteilt 
das EStG keine Sonderbestimmung enthält, auch die Schät- hat, war wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Es erscheint dem 
zungsgrundlage der Rentenbewertung bilden, wenn für die Senat zweckmäßig, die Sache an das Finanzgericht zurück- 
Ermittlung von Anschaffungskosten eines Hauses zum zuverweisen, damit dieses die Einkommensteuer des Bf. für 
Zwecke der Berechnung der AfA der Kapitalwert von Ren- 1956 unter Beachtung der obigen Ausführungen neu fest- 
ten festzustellen ist. Eine Schätzung des Kapitalwerts der setzt. 
Einkommensteuer freiberuflich tätig, ‚wenn er sich der Mithilfe fachlich vor- 
s Se SE gebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist jedoch, 
Urteil des BE vom 25. Oktober 1965-— 1V 396/60 UT) daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigen- 
(StZBI. Berlin 1964 8. 166) verantwortlich tätig wird; eine Vertretung im Fall vorüber- 
L. Zu den Begriffen „leitend“ und „eigenverantwortlich“ gehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden 
im Sinne des 8 18. Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 EStG 1960. und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen. 
Die freiberufliche Tätigkeit des Arztes setzt voraus, daß _ Mit der Einführung dieser Vorschrift ist zwar die von 
er, von einfachen Routinefällen abgesehen, grundsätzlich der Rechtsprechung entwickelte Vervielfältigungstheorie 
seine Patienten selbst zu einer Zeit untersucht, zu der Wesentlich ‚eingeschränkt, jedoch nicht völlig beseitigt wor- 
diese Untersuchung noch maßgebend für die Behandlung den. Auch jetzt noch ist für die Abgrenzung der freiberuf- 
sein kann. lichen von der gewerblichen Tätigkeit wesentlich, daß die 
z z STE en < lbständige Arbeit — wenn auch nicht mehr ausschließlich 
Wird bei mehreren örtlich abgegrenzten Tätigkeits- °° ana . . EN 
bereichen sachlich gleicher Art eine leitende Und eigen: Zt der persönlichen Arbeitsleistung des selhständie 
verantwortliche Tätigkeit nur in einzelnen von ihnen ent- EHE EI aD En De et Un daß 
faltet, so liegt insoweit eine freiberufliche, im übrigen 5 fstäti A Se hk WENN BETOTCErIE WITO Ca 
eine gewerbliche Tätigkeit vor. der Beru stätige eigene Facl enntnisse besitzen und leitend 
ESIG 1960 8 18 Abs 1.2.1 und eigenverantwortlich tätig sein muß. 
N S en Unter Leitung ist nach der Verkehrsauffassung die 
Zu entscheiden ist, ob die Tätigkeit des Bf. als freiberuf- Festlegung: der Grundzüge für die Organisation des Tätig- 
liche Tätigkeit anzusehen ist. keitsbereichs und die Durchführung der Tätigkeiten, ‚die 
. .. ar : . Fällung von Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen und 
Der Bf. ist Facharzt für orthopädische Chirurgie. Neben 5. AR . 
seiner Arztpraxis betreibt er SiS Unfallklinik X. und die Überwachung des Ablaufs:der Tätigkeiten nach den Fest 
eine Zweiganstalt in Y. Im Jahre 1955 beschäftigte er sie- gelegten Grundrescm Zu verstehen. Da maßgeblich für die 
ben Ärzte, Von der Gewerbesteuer ist der Bf. nach 8 11 Einordnung in die freiberufliche Tätigkeit der persönliche 
Abs 4C eWStDV befreit ) i Einsatz des Berufsträgers nicht nur bei der Leitung, sondern 
. ) bei der Tätigkeit selbst ist, hat der Gesetzgeber ausdrück- 
Das Finanzamt versagte dem Bf. bei der Einkommen- lich auch eine eigenverantwortliche Tätigkeit 
steuerveranlagung für 1957 den Freibetrag für freie Be- gefordert. Da es sich um eine Tätigkeit handeln muß, 
rufe ($ 18 Abs. 4 EStG). Es ist der Meinung, die Tätigkeit genügt nicht, daß der Berufsträger seinen Auftraggebern 
des Bf. sei wegen der Beschäftigung von qualifizierten gegenüber die Verantwortung für die vereinbarungsgemäße 
Arbeitskräften nicht mehr als freiberuflich anzusehen. Ausführung des Auftrags übernimmt. Nach außen kann 
Einspruch und Berufung des Bf. blieben ohne Erfolg. Das auch jemand die Verantwortung für ein Werk übernehmen, 
Finanzgericht bestätigte die Rechtsansicht des Finanzamts. Ohne daß er auf sein Zustandekommen eingewirkt hat, weil 
Es wendete dabei $ 18 Abs.1 Ziff. 1 EStG in dem vor dem er etwa im Vertrauen auf die Beachtung der von ihm in 
Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1960 geltenden Wortlaut Seiner leitenden Tätigkeit aufgestellten Grundregeln glaubt, 
an. diese. Verantwortung übernehmen zu können. Nach Ansicht 
; “ des Senats kommt es entscheidend darauf an, ob der Be- 
Der Bf. hat Rb. eingelegt. Er macht geltend, gemäß Art. 2 R ; . N : 
Abs, 7 StÄndG 1960 sei $ 18 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 3 EStG 1960 TUfsträger auch tatsächlich in der Lage ist, die Ver- 
auch schon für den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwen- Tan za TEE en N RUE en EAN DE En er. it 
den. Nach dieser Bestimmung sei seine Tätigkeit als frei- EEE Sn CHEN AUSMARE AN Cer DEALS EIEN A EHEN DC 
berufliche anzusehen. Im. übrigen könne die sogenannte notwendigerweise in‘ jedem Dinzekall-- beteiligt Kst, dar 
Vervielfältigungstheorie bei Ärzten überhaupt nicht an- den ‚BEE ATaxiS aufeuchenden I STSONeN die Behandlung 
zewendet werden. zuteil werden lassen kann, die sie gerade von ihm, um 
DE . dessen beruflichen Rufes. willen sie sich an ihn gewehdet 
Die Rb. mußte zur Aufhebung der Vorentscheidung und paben, erwartet haben. Mit anderen Worten müssen die von 
zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen. ihm oder von Hilfskräften erbrachten Leistungen immer 
noch den Stempel seiner Persönlichkeit tragen. Der Berufs- 
Das Finanzamt hat, wie der. Bf. mit Recht geltend macht, träger muß die geistig-sittliche Verantwortung: vor dem 
übersehen, daß für den streitigen Veranlagungszeitraum Beruf und dem MandantenkTeis tragen (vgl. Kilian, Deut 
1957 hereifs der ©. 18 Abs. 1 Ziff, 1 Satz 3 HSIG In der erst STE SE HEOCHT 1OCA/T0S0°8, 270, 280): Dazu Wind In der 
im. Jahre 1960. beschlossenen Fassung ‚anzuwenden war Regel bei einer Arztlichen TEtig keit. gehören, daß sich der 
(Art. 2 Abs. 7 StÄndG 1960). Danach ist ein Angehöriger Arzt —- abgesehen von einfachen Routinefällen — durch eine 
A Aa . N ) n persönliche Untersuchung ein Bild von dem Patienten 
eines freien Berufes im Sinne der Sätze 1 und 2 auch dann macht, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die Behand- 
1) BStBl. 1968 III-S: 595. lung: des Patienten noch zu beeinflussen ist. Denn im allge-
	        
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