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Volume Nummer 8, 5. Februar 1964

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 14.1964,1 (Public Domain)

An Steuer- und Zollblatt für Berlin 14, Jahrgang‘ Nr. 8 5. Februar 1964 
9. Die Nämlichkeit von Waren, für die eine Warenverkehrsbescheini- 
gung D.D.3 beantragt wird, ist durch eines der in C_Nın. 38 bis 40 Satz 1 ZollDA 
bezeichneten Mittel zu sichern. Der Ausführer (Nr. 10 Abs. 2) hat die Nämlichkeits- 
mittel anzugeben, die für seine Zwecke erforderlich sind. 
Zuständig für die Nämlichkeitssicherung sind die in Nr. 8 genannten Zollstellen, 
Jede Zollstelle kann jedoch diese Nämlichkeitssicherung vornehmen, wenn die 
Waren bis zur Zollstelle an der Grenze unter — ggfs. zusätzlichem — Zollverschluß 
befördert werden. Sie fertigt in diesem Fall auf Seite 3 des Formblatts den Zoll- 
befund und hält in ihm diejenigen Nämlichkeitsmittel fest, die bis zur Vorlage der 
Warenverkehrsbescheinigung bei Zollstellen eines Mitgliedstaates erhalten bleiben 
müssen. Legt sie einen zusätzlichen Zollverschluß zur.Beförderung der Ware bis zur 
Zollstelle an der Grenze an, so vermerkt sie dies besonders. Das Formblatt wird 
darauf mit der durch Zollverschluß gesicherten Ware dem Beteiligten zur Vorlage bei 
der Zollstelle an der Grenze überlassen. Diese prüft den Zollverschluß und vollzieht 
die Warenverkehrsbescheinigung. 
‚0. Der Ausführer hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob für die Ausfuhrsendung 
das Formblatt D.D. 1 oder D.D. 3 zu verwenden ist. Er hat das Formblatt entsprechend 
den auf der Rückseite abgedruckten Anweisungen. in deutscher Sprache auszufüllen, 
Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder 
verbringen läßt, Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden 
zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspariner Ausführer, Wer lediglich 
als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen 
von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer ($ 8 Abs. 1 AWV). 
Der Ausführer kann das Formblatt durch einen Bevollmächtigten, insbesondere 
einen‘ Grenzspediteur, ausfüllen lassen. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte in 
der Warenverkehrsbescheinigung den Namen oder die Firmenbezeichnung des Aus- 
führers einzusetzen. Bei seiner Unterschrift hat er zum Ausdruck zu bringen, daß er 
in Vollmacht des Ausführers handelt. Die Bevollmächtigung ist der Zollstelle auf 
Verlangen nachzuweisen. 
Soll der Ausführer dem endgültigen Empfänger der Ware nicht bekannt werden, 
so bieten sich im Bestimmungsland die in Nrn. 16, 23 oder 24 Buchst. b genannten 
Möglichkeiten, Wird glaubhaft gemacht, daß diese Möglichkeiten im Bestimmungsland 
nicht bestehen, so kann der inländische Spediteur bei der ausstellenden Zollstelle 
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, daß er ausnahmsweise im 
eigenen Namen das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung ausfüllen und 
unterschreiben darf. Dem Antrag ist ein vom Ausführer ausgefülltes und unter- 
schriebenes Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung beizufügen. Wird dem An- 
trag stattgegeben, so vollzieht die Zollstelle die vom inländischen Spediteur ausge- 
füllte und unterschriebene Warenverkehrsbescheinigung und bewahrt, den Antrag 
mit dem Ausführer ausgefüllten und unterschriebenen Formblatt der Warenverkehrs: 
bescheinigung zwei Jahre lang auf, Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung 
ist auf dem Antrag unter Angabe von Kennbuchstabe und Nummer zu vermerken. 
Das Formblatt ist mit dem Ausfuhrschein, der Versand-Ausfuhrerklärung oder dem 
Zollpapier (z.B. Versandschein) und dem Frachtpapier der für die Ausstellung zu- 
ständigen Zollstelle vorzulegen, Für Warenverkehrsbescheinigungen D.D. 3 ist gleich- 
zeitig ein für die Zollstelle bestimmtes Zweitstück vorzulegen. 
Bei der Ausfuhr von Freigut hat der Ausführer in dem für die Bescheinigung der 
Zollbehörde des Ausfuhrlandes vorgesehenen Teil das Datum und die Nummer der 
Ausfuhrerklärung oder der Versand-Ausfuhrerklärung, bei der Klein-Ausfuhrerklä- 
rung das Datum und „Ohne Nummer“ einzutragen. 
Liegt bei der Ausfuhr ein Zollpapier, ein „Begleitschein für vergütungsfähige 
Kakaowaren” oder ein „Tabakwarenbegleitschein“ vor, so wird die Nummer des 
Vordruckmusters sowie die Ausfertigungsnummer und das Datum dieser Papiere 
von der Zollstelle in der Warenverkehrsbescheinigung vermerkt. Die Ausstellung 
der Warenverkehrsbescheinigung wird mit Angabe des Kennbuchstabens und der 
Nummer in diesen Papieren vermerkt. 
* Beim unmittelbaren Postverkehr zwischen der Bundesrepublik einschließ- 
lich des Landes Berlin und einem anderen Mitgliedsiaat ist die Ausstellung einer 
Warenverkehrsbescheinigung nicht erforderlich. Postsendungen mit Freigut wer- 
den von den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten allein auf Grund der Tatsache 
als EWG-Waren angesehen, daß sie in der Bundesrepublik einschließlich des Landes 
Berlin zur Post aufgegeben worden sind. Bei Postsendungen mit Zollgut dagegen 
hat die Zollstelle auf der Sendung und der zugehörigen Paketkarte gelbe Klebe- 
zettel D.D. 2 nach Muster 0018 anzubringen (B Nr. 11 ZollDA).
	        
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