An Steuer- und Zollblatt für Berlin 14, Jahrgang‘ Nr. 8 5. Februar 1964
9. Die Nämlichkeit von Waren, für die eine Warenverkehrsbescheini-
gung D.D.3 beantragt wird, ist durch eines der in C_Nın. 38 bis 40 Satz 1 ZollDA
bezeichneten Mittel zu sichern. Der Ausführer (Nr. 10 Abs. 2) hat die Nämlichkeits-
mittel anzugeben, die für seine Zwecke erforderlich sind.
Zuständig für die Nämlichkeitssicherung sind die in Nr. 8 genannten Zollstellen,
Jede Zollstelle kann jedoch diese Nämlichkeitssicherung vornehmen, wenn die
Waren bis zur Zollstelle an der Grenze unter — ggfs. zusätzlichem — Zollverschluß
befördert werden. Sie fertigt in diesem Fall auf Seite 3 des Formblatts den Zoll-
befund und hält in ihm diejenigen Nämlichkeitsmittel fest, die bis zur Vorlage der
Warenverkehrsbescheinigung bei Zollstellen eines Mitgliedstaates erhalten bleiben
müssen. Legt sie einen zusätzlichen Zollverschluß zur.Beförderung der Ware bis zur
Zollstelle an der Grenze an, so vermerkt sie dies besonders. Das Formblatt wird
darauf mit der durch Zollverschluß gesicherten Ware dem Beteiligten zur Vorlage bei
der Zollstelle an der Grenze überlassen. Diese prüft den Zollverschluß und vollzieht
die Warenverkehrsbescheinigung.
‚0. Der Ausführer hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob für die Ausfuhrsendung
das Formblatt D.D. 1 oder D.D. 3 zu verwenden ist. Er hat das Formblatt entsprechend
den auf der Rückseite abgedruckten Anweisungen. in deutscher Sprache auszufüllen,
Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder
verbringen läßt, Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden
zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspariner Ausführer, Wer lediglich
als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen
von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer ($ 8 Abs. 1 AWV).
Der Ausführer kann das Formblatt durch einen Bevollmächtigten, insbesondere
einen‘ Grenzspediteur, ausfüllen lassen. In diesem Fall hat der Bevollmächtigte in
der Warenverkehrsbescheinigung den Namen oder die Firmenbezeichnung des Aus-
führers einzusetzen. Bei seiner Unterschrift hat er zum Ausdruck zu bringen, daß er
in Vollmacht des Ausführers handelt. Die Bevollmächtigung ist der Zollstelle auf
Verlangen nachzuweisen.
Soll der Ausführer dem endgültigen Empfänger der Ware nicht bekannt werden,
so bieten sich im Bestimmungsland die in Nrn. 16, 23 oder 24 Buchst. b genannten
Möglichkeiten, Wird glaubhaft gemacht, daß diese Möglichkeiten im Bestimmungsland
nicht bestehen, so kann der inländische Spediteur bei der ausstellenden Zollstelle
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, daß er ausnahmsweise im
eigenen Namen das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung ausfüllen und
unterschreiben darf. Dem Antrag ist ein vom Ausführer ausgefülltes und unter-
schriebenes Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung beizufügen. Wird dem An-
trag stattgegeben, so vollzieht die Zollstelle die vom inländischen Spediteur ausge-
füllte und unterschriebene Warenverkehrsbescheinigung und bewahrt, den Antrag
mit dem Ausführer ausgefüllten und unterschriebenen Formblatt der Warenverkehrs:
bescheinigung zwei Jahre lang auf, Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
ist auf dem Antrag unter Angabe von Kennbuchstabe und Nummer zu vermerken.
Das Formblatt ist mit dem Ausfuhrschein, der Versand-Ausfuhrerklärung oder dem
Zollpapier (z.B. Versandschein) und dem Frachtpapier der für die Ausstellung zu-
ständigen Zollstelle vorzulegen, Für Warenverkehrsbescheinigungen D.D. 3 ist gleich-
zeitig ein für die Zollstelle bestimmtes Zweitstück vorzulegen.
Bei der Ausfuhr von Freigut hat der Ausführer in dem für die Bescheinigung der
Zollbehörde des Ausfuhrlandes vorgesehenen Teil das Datum und die Nummer der
Ausfuhrerklärung oder der Versand-Ausfuhrerklärung, bei der Klein-Ausfuhrerklä-
rung das Datum und „Ohne Nummer“ einzutragen.
Liegt bei der Ausfuhr ein Zollpapier, ein „Begleitschein für vergütungsfähige
Kakaowaren” oder ein „Tabakwarenbegleitschein“ vor, so wird die Nummer des
Vordruckmusters sowie die Ausfertigungsnummer und das Datum dieser Papiere
von der Zollstelle in der Warenverkehrsbescheinigung vermerkt. Die Ausstellung
der Warenverkehrsbescheinigung wird mit Angabe des Kennbuchstabens und der
Nummer in diesen Papieren vermerkt.
* Beim unmittelbaren Postverkehr zwischen der Bundesrepublik einschließ-
lich des Landes Berlin und einem anderen Mitgliedsiaat ist die Ausstellung einer
Warenverkehrsbescheinigung nicht erforderlich. Postsendungen mit Freigut wer-
den von den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten allein auf Grund der Tatsache
als EWG-Waren angesehen, daß sie in der Bundesrepublik einschließlich des Landes
Berlin zur Post aufgegeben worden sind. Bei Postsendungen mit Zollgut dagegen
hat die Zollstelle auf der Sendung und der zugehörigen Paketkarte gelbe Klebe-
zettel D.D. 2 nach Muster 0018 anzubringen (B Nr. 11 ZollDA).