Steuer- und Zollblatt für Berlin 14, Jahrgang "Nr. 8 5, Februar 1964
(BAnz. Nr. 236
vom 19. Dezember 1963)
Bestimmungen über die Zollbehandlung des Warenverkehrs auf : Grund der
Artikel 9, 10 und 133 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
(EWG-Zollbestimmungen 1964)
BdF-Erlaß vom 12. Dezember 1963 III B/8 — Z 1354 — 104/63
VORBEMERKUNGEN
Während der. Übergangszeit wenden die Mitgliedstaaten der EWG Binnenzollsätze
auf die Waren an, die aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates
stammen.
Der Nachweis, daß die Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates stammen,
wird nach der Entscheidung der EWG-Kommission vom 5. Dezember 1960 !) grund-
sätzlich durch die Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigun g erbracht.
Der Druck der Formblätter für Warenverkehrsbescheinigungen ist nur den von den
Zollbehörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Druckereien gestattet. Die Form-
blätter sind vom Ausführer (Nr. 10 Abs. 2) im freien Handel zu beschaffen,
Die Binnenzölle sind auch auf Waren anzuwenden, die in ‚einem Mitgliedstaat im
aktiven Veredelungsverkehr hergestellt worden sind oder
für die Zölle vergütet werden.
Das Nähere über die zollbegünstigte Veredelung und über die Kürzung.der Zoll-
vergütung ergibt sich aus den EWG-Veredelungsbestimmungen in der jeweils gelten-
den Fassung und aus den Vorschriften über die Kürzung der Zollvergütung für
Drittlandstabak und für Kakaowaren, die unter Verwendung von Drittlandskakao-
bohnen hergestellt worden sind.
Auf Waren aus den assoziierten überseeischen Ländern und
Hoheitsgebieten werden die Binnenzollsätze angewandt, wenn die Waren in
diesen Gebieten ihren Ursprung haben und auf direktem Weg in das Bestimmungs-
land befördert werden.
AUSFÜHR
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen für Waren, die aus der Bundes-
republik einschließlich des Landes Berlin ausgeführt werden
Warenverkehrsbescheinigungen werden auf Antrag des Ausführers (Nr. 10 Abs. 2)
für Freigut im Sinne von $ 5 Abs, 4 ZG ausgestellt, das aus der Bundesrepublik
einschließlich des Landes Berlin, ausgeführt wird.
‘) Entscheidung über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hinsichtlich der Anwendung des
Artikels 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1961 S. 29, BZBl 1960 S. 782
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