a
Steuer- und Zollblatt für Berlin 14. Jahrgang Nr.4 22. Januar 1964 (LA 1047)
raums zufällig die in Tz. 9 Abs. 1 bezeichnete Grenze nossenschaften nach $ 52 a BewDV abgezogenen Geschäfts-
unterschritten hatte, an anderen Stichtagen aber ebenso guthaben wieder zuzurechnen.
hoch oder höher ist als am 21. Juni 1948, so wird in der Ist das Restvermögen auf den 31. 12. eines Jah-
Regel ein Erlaß abzulehnen sein. Zeigt das Vermögen da- res zu ermitteln und ist ein Einheitswert auf den 1. 1.
gegen trotz der Schwankungen eine ständig sinkende ges folgenden Jahres festgestellt, so ist dieser
Tendenz, so wird nicht mehr von einem nur vorübergehen- Ejnheitswert bei der Berechnung des Restvermögens an-
den Vermögensverlust gesprochen werden können. In z7usetzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen beim
diesen Fällen ist ein Erlaß auch dann möglich, wenn das Betriebsvermögen der Einheitswert vom Feststellungs-
Vermögen‘ innerhalb eines Erlaßzeitraums vorüber- zeitpunkt (1. 1.) auf einen anderen Abschlußzeitpunkt als
gehend die Grenze überschritten hatte. den Schluß eines Kalenderjahres ermittelt worden ist
12 Die Gründe für den außerordentlichen Vermögensver- ($ 63 Abs. 3 und 4 BewG).
fall sind in dem Erlaßantrag anzugeben und zu erläutern. R .
Beispiel:
N Das Restvermögen am 31. 12. 1964 ist zu ermitteln.
IL Ausgangsvermögen Der Einheitswert des Betriebsvermögens war auf den
Als A " ist ) 1. 1. 1964 nach den Verhältnissen am 30. 6. 1963 (Schluß
S-Ausgangsvermögen. ist anzusetzen: des Wirtschaftsjahres) auf 100000 DM und auf den
13 bei einem Abgabepflichtigen, d. h. bei demjenigen, 1. 1. 1965 nach den Verhältnissen am 30. 6. 1964 auf
in dessen Person die Abgabeschuld am 21. Juni 1948 ent- 130 000 DM festgestellt. worden. Im Restvermögen am
standen ist, stets das der VA unterliegende 31. 12. 1964 ist das Betriebsvermögen mit 130 000 DM
Vermögen; anzusetzen,
14 bei einem Abgabeschuldner, auf den die VA eines Vermögensgegenstände, für die ein Einheitswert nicht 18
anderen übergegangen ist oder der sie übernommen hat, festzustellen .ist, werden im Restvermögen mit dem sich
a) in den Fällen des 8 60 LAG (soweit es sich um vor- "ach den Bewertungsgrundsätzen des
weggenommene Erbfolge handelt), in den BewG ergebenden Wert angesetzt.
Fällen der $8$ 62 und 64 LAG sowie. in Dabei sind die Ansprüche auf Renten, wiederkehrende
Erbfällen und in sonstigen Fällen einer Gesamt- Nutzungen und Leistungen (soweit sie nicht nach Tz. 16
Trechtsnachfolge der Teil des Ausgangsvermö- Abs. 1 Satz 1 außer Ansatz bleiben) in vollem Umfang
gens des Rechtsvorgängers, der dem Anteil des über- ohne Berücksichtigung des in $ 68 Nr. 6a BewG vorge-
gegangenen (übernommenen) Vierteljahrsbetrags an _Ssehenen Freibetrags anzusetzen.
dessen Gesamtvierteljahrsbetrag entspricht, ; Die Freibeträge und Freigrenzen des $ 67 BewG bleiben
bin den sonstigen Fällen des $ 60 LAG ebenfalls unberücksichtigt.
ohne Rücksicht darauf, ob ein Erlaß ausnahmsweise Schulden und Lasten sind mit dem sich nach 19
zulässig ist oder nicht, der nach den Grundsätzen des den Bewertungsgrundsätzen des BewG ergebenden Wert
Bewertungsgesetzes ermittelte Wert des erworbenen vom Restvermögen abzuziehen. Sie sind jedoch nicht ab-
Vermögens (nach Abzug der mit dem Erwerb im Zu- zugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang
sammenhang stehenden Verbindlichkeiten einschließ- mit den in $ 68 Nr. 1 bis 6 BewG bezeichneten: Ansprü-
lich des Zeitwerts der übernommenen VA) im Zeit- chen auf Renten und ähnliche Leistungen sowie Hausrat
punkt der Übernahme; stehen. Außerdem sind Verbindlichkeiten auf Grund ge-
15 bei einem Abgabepflichtigen, der zugleich setzlicher Unterhaltspflicht nicht abzugsfähig.
wegen eines anderen auf ihn übergegangenen oder von Hinsichtlich des Abzugs der Vermögensab-
ihm übernommenen Vierteljahrsbetrags Abgabeschuld- gabe als Verbindlichkeit gilt folgendes:
ner ist, die Summe der sich aus Tz. 13 und 14 ergeben- a) In allen Fällen mit Ausnahme der in b und c bezeich-
den Werte, neten Fälle sind’abzugsfähig die rückständigen
SE Vierteljahrsbeträge, die in der Zeit vor Beginn
II, Restvermögen des Erlaßzeitraums fällig geworden waren und die
16. zumRestvermö gen gehört jedes Wirtschafts- nicht Gegenstand eines Erlaßverfahrens sind. N i c ht
gut und jeder sonstige geldwerte Vorteil ADZUgSIEBIN SE dagegen die rückstendigen
außer den in $ 68 Nr. 1 bis 6 BewG bezeichneten Ansprü- Vierteljahrsbeiräge,. die N Erlaßzeitraum faBig 0
chen auf Renten und ähnliche Leistungen sowie außer worden WIE und der Zeitwert der noch nicht fall
Hausrat. Zum Restvermögen sind also z.B. auch Kraft- gen Vierteljahrsbeiräge (vgl. BEI Urteil vom 2- Mai
A . z % 1962 III 128/59 [HFR 9/1962 S. 250, auszugsweise .ab-
wagen (soweit sie nicht schon zum Betriebsvermögen druckt in der LA-Kartei Karte 22 zu $ 203 Abs. 5
gehören) sowie Schmuckgegenstände, Luxusgegenstände Gem SI SrZCH S )
(auch wenn sie zur Ausstattung der Wohnung gehören), unter NT. 3: 4; .
Kunstgegenstände und Sammlungen ohne Rücksicht auf PP) In den Fällen, in denen der Abgabeschuldner auch
die Höhe ihres Wertes zu rechnen. einen nach $ 60 LAG übernommenen Vierteljahrs-
Es kommt nicht darauf an, ob die einzelnen Vermö6- betrag schuldet, der nach 12:5 Abs. 2: Satz 1 nieht SI
S N . : lassen werden kann, ist der Zeitwert des über-
gensgegenstände des Restvermögens bereits am 21. Juni nommenen Vierteljahrsbetrags ein:
1948 vorhanden waren, ob sie der VA unterlagen oder hlieBlich aller Rückständ J Di fähi g HN
von ihr befreit waren oder ob sie erst nach dem Stichtag SchHIeHLCh ABEr AUGESINNGE: APFDES ANGE
zur Entstehung kamen oder geschaffen wurden. Das Rest- °) In den Fällen, in denen ein Erlaß eines nach $ 60 LAG
vermögen ist lediglich der Maßstab für die wirt- übernommenen Vierteljahrsbetrags ausnahmsweise in
schaftliche Leistungsfähigkeit des Ab- Betracht kommt, ist neben den vor Beginn des
gabeschuldners im Zeitpunkt der Fälligkeit Erlaßzeitraums fällig gewordenen und rückständigen
der einzelnen Abgaberaten (vgl. auch Tz. 2). Vierteljahrsbeträgen auch der Zeitwert des
17 Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen übe TO mmenen Vierteljahrsbeitrags ab.
ist, sind im Restvermögen mit den zuletzt festgestellten zugsfähig.
Einheitswerten anzusetzen. Dabei sind die nach Ist bei einem Abgabepflichtigen (Tz. 13) oder bei einem 20
8$ 59 und 60 BewG außer Ansatz gebliebenen Wirtschafts- Abgabeschuldner (Tz. 14) eine Minderungdes Vier-
güter und Beteiligungen sowie die bei bestimmten Ge- teljahrsbetrags eingetreten