Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.76 20. Dezember 1963 1413
nach $& 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO bejaht, obwohl der Vertreter nicht in vollem Umfang bekanntgeworden sei. Auch ist der
des Bf. das Finanzamt durch das Schreiben vom 26. März Bf., wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, seiner
1959, das dem Finanzamt noch am gleichen Tage zuging, Pflicht zur Mitwirkung bei der Besteuerung nicht voll nach-
auf den Ausbeutevertrag und die Zahlung der OHG hin- gekommen, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Finanz-
gewiesen hatte. Die erste Steuerfestsetzung für 1956 und amt in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt schneller
1957 wurde am 6. April 1959 bei der Post zur Zustellung an aufzuklären, als es tatsächlich geschehen ist (siehe Urteile
den Bf. aufgegeben. Die Absendung und die Zustellung des des Bundesfinanzhofs VI 296/57 S vom 5. Dezember 1958,
ursprünglichen Steuerbescheids liegen also zeitlich nach dem BStBl. 1959 III S. 86, Slg. Bd. 68 S. 223%; I 155/57 U vom
Eingang der ersten Mitteilung über die Einnahmen aus der 20. Januar 1959, BStBl. 1959 III S. 221, Slg. Bd. 68 S. 581%).
Kiesgewinnung bei dem Finanzamt. Der Senat hat trotzdem Diese Würdigung des Finanzgerichts wird durch die Aus-
gegen die Beurteilung des Finanzgerichts keine Bedenken. führungen des Bf. in der Rechtsbeschwerdebegründung be-
Ob die Umstände, die zur Berichtigung der ursprünglichen stätigt, in der er mitgeteilt hat, daß er auf die Aufforderung
Steuerfestsetzung für die Streitjahre geführt haben, „neue“ des Finanzamts zur Vorlage des Ausbeutevertrags eine un-
Tatsachen im Sinne des $ 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO sind, hängt beglaubigte Abschrift vorgelegt habe, die nach seinem jet-
davon ab, wann eine Tatsache „neu‘“ in diesem Sinne ist. zigen Vortrag mit dem wirklichen .Vertragsinhalt nicht
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, maßgebend übereinstimmte, noch dazu in einem nach seiner Auffassung
sei, ob die Tatsache dem Finanzamt nach Absendung für die Entscheidung wesentlichen Punkt.
des Steuerbescheides an den Steuerpflichtigen be-
kanntgeworden sei. Nach einer anderen Meinung kommt Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist gleichfalls
es dagegen darauf an, daß die Tatsache nach der ab- unbegründet, da es Sache des Bf. und seines Vertreters
Sschließenden Zeichnung der Veranlagungs- gewesen wäre, den richtigen Vertragstext vorzulegen. Das
verfügung durch den Sachgebietsleiter Finanzamt und das Finanzgericht durften sich darauf ver-
oder sogar erst nach der Zustellung des lassen, daß der ihnen vorliegende Vertragstext der maß-
Steuerbescheides dem Finanzamt bekanntgeworden' gebende war. Der hiervon abweichende Wortlaut des Ver-
ist (siehe Tipke-Kruse, Kommentar zur Reichsabgabenord- trags, der erst mit der Rechtsbeschwerdebegründung. vor-
nung, Bd. I, 1961, Bem. 13 zu $ 222). Da die Steuerfestset- gelegt wurde, ist neues tatsächliches Vorbringen, das in der
zung im allgemeinen für den Veranlagungsbezirk des Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden
Finanzamts abgeschlossen ist, wenn der Sachgebietsleiter kann. Es würde nach Auffassung des Senats übrigens die
die Veranlagungsverfügung unterzeichnet hat, können nach- Entscheidung des Rechtsstreits nicht ändern. Da die in den
her Änderungen der Steuerfestsetzung meist nicht mehr Streitjahren vom Bf. vereinnahmten je 15 000 DM nach bei-
oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vorge- den Fassungen des Vertrags zu leisten waren, und aus dem
nommen werden; denn bei der großen Zahl der etwa gleich- Vertrag kein Hinweis auf ein Darlehen zu entnehmen ist,
zeitig anfallenden Steuerbescheide ist es erfahrungsgemäß haben die Vorinstanzen diese Zahlungen ohne Rechtsirrtum
schwierig, einen bestimmten Steuerbescheid innerhalb der als Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks zum
Dienststellen des Finanzamts (Kanzlei, Finanzkasse, Ab- Zwecke der Kiesausbeute behandelt. Der Hinweis des Bf.
sendestelle) anzuhalten und vor der Absendung zu ändern, auf Abschn. 163 EStR, der ohnehin als Verwaltungsanwei-
zumal bei der dienstlichen Belastung der Finanzämter zwi- sung die Gerichte nicht bindet, hat unter diesen Umständen
schen der Unterzeichnung der Veranlagungsverfügung und keine Bedeutung.
der Absendung des Steuerbescheides oft. längere Zeit ver- n En n
streicht. Wegen dieses zeitlichen Zwischenraums ist es des- Daß die von der OHG gezahlten Beträge beim Bf. als
halb nicht angebracht, für die Feststellung der „Neuheit“ Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung behandelt
einer Tatsache auf das Wirksamwerden des Steuerbeschei- Wurden, entspricht der Rechtsprechung des Senats (z.B.
des, also auf die Zustellung an den Steuerpflichtigen abzu- Urteile VI 131/58 U a. a. O.; VI 238/58 a.a.O.). 8 17a EStG
stellen. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Aufgabe des 1955/57 hat für den vorliegenden Fall schon deshalb keine
Steuerbescheides bei der Post. Da die Veranlagungsverfü- Bedeutung, weil die OHG als Gegenleistung keine einmalige
gung am 24. Februar 1959 unterzeichnet wurde und das Zahlung als Kaufpreis, sondern für die Benutzung des
Schreiben des Bf. über den Kiesausbeutungsvertrag erst Grundstücks zum Zwecke des Kies- und Sandabbaus wieder-
nachher einging, ist der Kiesausbeutungsvertrag eine „neue“ kehrende Zahlungen geleistet hat. Die Vorentscheidung
Tatsache im Sinne von 8 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO. entspricht auch insoweit dem geltenden Recht.
Im übrigen hat das Finanzgericht aber auch mit Recht _ a
angenommen, daß dem Finanzamt durch das Schreiben des
Vertreters des Bf. vom 26. März 1959 der Sachverhalt noch Y Ser Zn 1508 S 815;
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Bewertungsrecht —- Vermögensteuer Erbschaftsteuer
Urteil des BFH vom 16. August 1963 — III 375/60 S Urteil des BFH vom 26. Juni 1963 — II 196/61 U
(StZBI. Berlin 1963 8. 1413) .
Die Verpflichtungen aus 8 30 RErbhG gegenüber den wei- (StZBI. Berlin 1963 8. 14138)
chenden Erben sind bei der Ermittlung des Gesamtvermö-
gens abzugsfähig, wenn die Ansprüche am Veranlagungs- I. Die auf ein ausländisches Vermächtnis entfallende
zeitpunkte bereits geltend gemacht sind oder nach den rechtskräftig festgesetzte ausländische Erbschaftsteuer
Verhältnissen an diesem Stichtage mit ihrer Geltend- ist auf die deutsche Erbschaftsteuer selbst dann anzu-
machung zu rechnen ist. ' rechnen, wenn sie nicht vom inländischen Vermächtnis-
BewG 1934 8 74 Abs. 1 Ziff. 1; VStG 88 4, 7. a sondern aus dem übrigen Nachlaß zu entrich-
(BStBl. 1963 III 8. 453) Sn
. 2. Auch in den Fällen, in denen ein Erwerb aus einem aus-
. ländischen Nachlaß im Inland wegen .Abzugs von Nach-
Einkommensteuer — Verordnung über die Aufstellung von laßverbindlichkeiten mit einem niedrigeren Wert als im
Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen wird, ist die
Land- und Forstwirtschaft anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer nicht in
x . dem Verhältnis zu kürzen, in dem das Auslandsvermögen
Urteil des BEI vom 16. Mai 3963 71V E00 0 durch die bei der ausländischen rbschnftbesteuerung
(StZBI. Berlin 1963 8. 14138) unberücksichtigt gebliebenen Nachlaßverbindlichkeiten
Zum Verhältnis des 8 7 VOL zu 8 9 Abs.2 VOL in den gemindert worden ist, sondern in voller Höhe auf
Fällen, in denen ein Landwirt im Rahmen seines Betriebes die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
eine Pferdezucht unterhält.
VOL vom 2. Juni 1949 885 7, 9 Abs. 2. ErbStG 1950 8.9 Abs 1.
(BStBl. 1963 III S. 401) (BStBl. 1963 III S. 402)