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Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 75 19. Dezember 1963 (LA 1027)
unterliegenden Vermögens würden die Schwierigkeiten der Berücksichtigung der in dieser Vorschrift vorgesehenen
Berechnung einsetzen, die aber. durch Beibehaltung des Vergünstigungen zu den Berechnungsfaktoren, die der Er-
unveränderten Vierteljahresbetrages vermieden werden. mittlung des der Abgabe unterliegenden Vermögens dienen.
Dieses Ergebnis ist um so mehr gerechtfertigt, als auch Es wäre nicht verständlich, wenn ein der Ermittlung des
die Vergünstigung nach 8 24 Nr.5 LAG — was unter den der Abgabe unterliegenden. Vermögens dienender Berech-
Beteiligten nicht streitig ist — für die Zwecke der Aufteilung Nungsfaktor bei der Verhältnisrechnung zu berücksichtigen
von dem Kapitalwert des Nießbrauchsrechtes abzusetzen Wäre, ein anderer dagegen nicht. Ein solches Verfahren
ist. Nach den Eingangsworten des 8 24 LAG gehört auch die Wäre willkürlich.
Vermögensabgabe Die Zweite Sperranordnung ist nicht lediglich eine devi-
. senrechtliche Maßnahme. gewesen. Sinn und Zweck. der
Urteil des BFH vom 20. September 1963 — IIT 297/60 U) Zweiten Sperranordnung sind aus ihrer Präambel und aus
(StZBIl. Berlin 1963.8S. 1395) Art. 1 deutlich zu entnehmen. Hiernach sollte eine Sperre
. nn 3 n & über amerikanisches Vermögen als Antwort auf Maßnah-
|! Eine Entziehung der Verfügungsgewalt im Sinne von en der Regierung der Vereinigten Staaten verhängt wer-
8 26 in 1 En no SO CE dr ARD den. Die Bezugnahme auf $ 60 des Devisenbewirtschaftungs-
ann auch dann vorlegen, wenn die Abgabepflichtge tzes (a. a. O.) ist insoweit ohne Bedeutung.
nicht von der FeindvermögensVO betroffen worden ist. A (a, a: 0.) oweit 0 5
N ar ie rk endur 2 vol SEA TAG DE genügt 2. Die Wirkungen der FeindvermögensVO und der Zwei-
nn N % As ten Sperranordnung sind verschieden. Während nach $ 9
Ob die Zweite Anordnung des Reichswirtschaftsministers Satz 1 der FeindvermögensVO über das im Inland befind-
vom 28..Juni 1941 bei einer Abgabepflichtigen zur Ent- ]iche feindliche Vermögen überhaupt nicht verfügt werden
ziehung der Verfügungsgewalt geführt hat, ist nach der qurfte — Ausnahmen können hier unbeachtet bleiben —, ver-
Sachlage des Einzelfalles zu entscheiden. ordnete die Zweite Sperranordnung nur die Genehmigungs-
Für die Anwendung von 8 26 Abs.1. LAG ist es nicht Pflicht von Verfügungen über die Vermögenswerte der
erforderlich, daß durch die Entziehung der Verfügungs- betroffenen Organisationen und Gesellschaften. Die Feind-
gewalt Schaden entstanden ist. vermögensVO stellte damit ein absolutes Verfügungsverbot
LAG $ 26 Abs. 1; FeindvermögensVO vom 15. Januar 1940 auf im Sinne VonıS 13% ET mt En olBe der Nichtigkeit
(RGBl. 1940 I S.191); Zweite Anordnung des Reichswirt- Vor, N DE DNCIS SUSHEANOTGRT MEIE UaReDER Un TE
ea € | ss ‘ . ijefen. Die Zwei
Aiecher Vermögenewerte Im Deutschen Reien (Deutscher Geschäfte die behördliche Genehmigung motwendig. Zwar
Reichsanzeiger 1941 Nr. 150) ist nach 8 64 Abs. 1 Satzl des Devisenbewirtschaftungs-
) . gesetzes, der hier wegen der Bezugnahme auf 8 60 dieses
Gesetzes zu beachten ist, ein Geschäft nichtig, das gegen
. . die Anordnungen. nach $ 59 des Devisenbewirtschaftungs-
DE En em A en Vorentscheidung ‘und gesetzes verstößt. Eine nachträgliche Genehmigung ist aber
A AUrÄCRWEISUNS der SPrUNKHEFUIUNG. möglich (8 64 Abs.2 des Devisenbewirtschaftungsgesetzes).
Nach $ 26 Abs.1 LAG ist der Abgabe unterliegendes Solche Rechtsgeschäfte sind, solange die Genehmigung noch
Vermögen nur mit 90 v.H. seines Wertes anzusetzen, das Nicht erteilt worden ist, schwebend unwirksam (vgl. Ent-
in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 mindestens Scheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 168 S. 261
während zweier Jahre entweder auf Grund nationalsozia- [2661). Nach $ 64 Abs.2 des Devisenbewirtschaftungs-
listischer Gewaltmaßnahmen einem Abgabepflichtigen S°Setzes gilt ein genehmigtes Geschäft als von Anfang an
wegen seiner politischen Überzeugung, seiner. Rasse, seines Wirksam,
Glaubens oder seiner Weltanschauung entzogen war oder
das als Ausländervermögen der Verfügungsgewalt des Ab- Die Bgin. zählte nicht zu dem in $ 3 der Feindvermögens-
gabepflichtigen entzogen war. Für die Bgin. kommt nur die VO aufgeführten Personenkreis. Waren an einer deutschen
zweite Möglichkeit in Betracht (Ausländervermögen). — Kapitalgesellschaft juristische oder natürliche Personen
x x Re s beteiligt, die als Feinde im Sinn von $ 3 der Feindvermö-
1. Ein : ; ne
Abs. 1 LAG auf die Fälle der Einsetzung eines Verwalters S°28VO angesehen worden sind, so konnte ein Verfügungs.
nach der FeindvermögensVO entspricht, wie auch das verbot Zur durch Bestellung eines Verwalters nach 8$ 12 ff.
Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dem Gesetz. der FeindvermögensVO in Frage kommen. Die Bestellung
Der Begünstigungstatbestand des 8 26 Abs.1 LAG hin- eines Verwalters erfolgte nicht. Bei Einsetzung eines Ver-
sichtlich der sog. Ausländervermögen ist immer dann an- walters nach der FeindvermögensVO rühten die Befugnisse
zunehmen, wenn eine Entziehung der Verfügungsgewalt der Leitung ‚oder Vertretung der juristischen Person; die
aus dem Grunde erfolgt ist, weil sich Vermögen in der Hand Bestellung eines solchen Verwalters bedeutete Entzichung
von Personen befunden hat, die nach dem Sprach- und der Vertügungsgewalt. Der „Verwalter Mal das EINZIES
Rechtsgebrauch der damaligen Machthaber als „Ausländer“ handlungsfähige Organ der Gesellschaft (Hinweis auf Bor
bezeichnet worden sind. Daß der Gesetzgeber die Vorschrift schluß des Kammergerichts nn „Deutsches Recht 1943
des $ 26 Abs.1 LAG insoweit nicht auf die Feindver- S. 983), und wurde aus EISCHSM Recht Tür‘ die Juristische
mögensVO allein begrenzen wollte, ergibt sich auch aus Person tätig. Anders ist die Rechtslage nach ‚der Zweiten
Art.9 Abs.2 Buchst.a Satz2 des Zehnten Teiles des Ver- Sperranordnung vom 28. Juni 1041. Dort blich die‘ Ver:
trages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener fügungsbefugnis bei der Gesellschaft. Die „Bgin: hat au8
Fragen vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 IT S. 405 [452]). °ig°enem und nicht aus abgeleitetem Rechte im Rahmen der
Dort sind den Personen, die nach der FeindvermögensVO ihr erteilten Genehmigung über ihr Vermögen verfügt: Sie
behandelt worden sind, ausdrücklich auch jene Personen wurde A WS auch bei anderen ‚Vorschriften, insbeson-
gleichgestellt, die anderen Bestimmungen unterlegen haben, dere m Devisenrecht A der freien Ausübung ihrer Ver-
die einen ähnlichen Zweck verfolgten. Es ist auch nicht ein- fügungsmacht behindert. Es ist möglich, daß wirtschaftlich
zusehen, warum unter den vielen denkbaren Maßnahmen die Zweite Sperranordnung einer Entziehung der Verfü-
zur Entziehung der Verfügungsmacht bei Ausländerver- gungsgewalt gleichkommen konnte, WET Ze B. die vorge”
mögen nur die FeindvermögensVO gemeint sein sollte. Ent- Schenen Genehmigungen nicht erteilt worden sind. Das ist
scheidend ist immer nur, daß es sich um eine solche Maß- nach der Sachlage des KEinzelfalles Zu entscheiden. Die Auf.
nahme gehandelt hat, die eine Entziehung der fassung des Finanzgerichts ist unzutreffend, wenn es allein
Verfügungsgewalt über das Vermögen zur Folge gehabt schon die Tatsache, daß das Vermögen einer Abgabepflich-
hat. Es ist nicht erforderlich, daß einem Abgabepflichtigen !18°N der Zweiten Sperranordnung unterlegen Bat, zur An-
durch die Entziehung' seiner Verfügungsgewalt ein Schaden wendung von $ 26 Abs. 1 LAG für ausreichend hält.
entstanden ist.
3. Im Streitfall liegt keine Entziehung der Verfügungs-
1) -BStBl. 1963 III- S. 549. gewalt vor.