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(LA 1026) Steuer- und Zollblatt für Berlin 183. Jahrgang Nr.75 19. Dezember 1963
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folgerung nicht zu. Er stellt ausschließlich auf den auf den herein in ihrem Ansatz richtig ist und. jede Willkürlichkeit
Kapitalwert des Nießbrauchsrechtes entfallenden Vierteljah- vermieden wird. Dies ist um so mehr notwendig, weil im
resbetrag ab, will also eine Verhältnisrechnung, die den Vier- übrigen auf die Berücksichtigung aller anderen Berech-
teljahresbetrag gleichmäßig auf die einzelnen bei der Ver- nungsfaktoren verzichtet wird. Werden aber richtige Aus-
anlagung vorhandenen Wirtschaftsgüter verteilt. Es ist dem gangswerte zugrunde gelegt, ist ein sachgerechtes Ergebnis
Bf. in vollem Umfange zuzustimmen, daß der Wertanteil im Rahmen einer im übrigen vereinfachten Berechnung
des auf den Kapitalwert des Nießbrauchsrechtes entfallen- gewährleistet. Die in 8 55 Abs. 2 Satz 2 der 10. AbgabenDV-
den Vierteljahresbetrages nur dann zutreffend ermittelt LA getroffene Regelung enthält somit einen allgemein gül-
werden kann, wenn zuvor die neutralen Schulden, die unter tigen Grundsatz. Er kehrt auch in den allgemeinen Ver-
Umständen in den Fällen eines gewogenen Mittels wegen waltungsanorädnungen, die sich mit der Aufteilung des
der Bestimmung des $ 37 Nr. 1b _LAG nicht gleichmäßig Vierteljahresbetrages zu befassen haben, ständig wieder.
von den einzelnen Vermögensteilen abgezogen wurden, ver- an n . .
hältnismäßig von dem Kapitalwert des Nießbrauchsrechtes _ Beispielsweise wird in Tz.10 letzter Absatz des Zonen-
abgezogen werden. grenzerlasses vom 7. Mai 1955 — IV C/3 - LA 2831 — 21/55
in der Fassung des Erlasses des Bundesministers der Finan-
Daß der Gesetzgeber in solchen Fällen bei der Verhältnis- zen vom 16. Februar 1959 — IV C/4 — LA 2831 — 7/59 (BStBl.
rechnung von den wirklichen Werten ausgeht, läßt sich 1955 I S.180 und LA-Kartei zu 8 203 Abs.5 Karte 8). aus-
bereits aus $ 70 LAG entnehmen. Dort wird vorgeschrieben, geführt:
daß das Vermächtnis nur mit dem Anteil des Zeitwertes : ns : ;
zu kürzen ist, der dem Anteil des: gemeinen Wertes des d 7 ve OUT TE er FE der Teil
Vermächtnisses an dem gemeinen Werte des Nachlasses CS Ver nd TESDETABES, CET Abe Wer antell dieses Ver-
entspricht: Auch in den Fällen der &8 66 Abs-2 Nr.8 und 67 M08C1° an dem gesamten der Abgabe unterliegenden Ver-
AbS.3.Nr. 3 LAG ist es selbstverständlich, daß das Ver- 108° ‚(hach Zurechnung der nicht: in wirtschaftlichem
mögen der Ehegatten und die Erbteile mit einem um die N SCH aba ten Wirtschaftsgütern stehen-
Verbindlichkeiten gekürzten Werte anzusetzen sind. en Schulden) entspricht:
- ; In Tz.8 Abs.1 der Verwaltungsanordnung des Bundes-
Der Verordnungsgeber hat zu dieser Frage in $ 55 Abs. 2 es ne es
der 10. AbgabenDV-LA und in den 88 31 und 32 der 14. Ab- DO dr Finanzen vom 6. März 1957 — IV C/4 — LA
— 33/57 betreffend Erlaß der Vermögensabgabe und
gabenDV-LA Stellung genommen. In $ 55 Abs.2 der Hypothek . bzabe für die Gründland . ;
10. AbgabenDV-LA, worauf auch das Finanzgericht Bezug YDOLEZENBS WANNA DE SETUNRT betriebe in den
, n . > Marschen (LA-Kartei zu 8'203 Abs. 5 Karte 16) heißt es:
nimmt, ohne daraus Folgerungen zu ziehen, ist der nach
8 57 LAG zu stundende Vierteljahresbetrag mit dem Be- „ In den Fällen, in denen der Abgabepflichtige außer dem
trage anzusetzen, der dem Wertanteil des auf den Abgabe- von der Erlaßmaßnahme betroffenen landwirtschaftlichen
pflichtigen entfallenden Krankenanstaltsvermögens an sei- Vermögen (begünstigtes Vermögen) noch anderes der
nem der Abgabe unterliegenden Vermögen entspricht. Vor Vermögensabgabe unterliegendes Vermögen .(nichtbegün-
der Ermittlung dieses Verhältnisses sind dem der Abgabe stigtes Vermögen) besitzt, ist der zu erlassende Viertel-
unterliegenden Vermögen die nicht in wirtschaftlichem jahresbetrag mit dem Betrag anzusetzen, der dem Wertanteil
Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern stehen- des auf den Abgabepflichtigen entfallenden begünstigten
den Schulden wieder hinzuzurechnen. Hier wird demnach landwirtschaftlichen Vermögensanspruchs seinem der Ver-
ausdrücklich bestimmt, daß die neutralen Schulden verhält- mögensabgabe unterliegenden Vermögen entspricht. Vor
nismäßig bei der Verhältnisrechnung zu berücksichtigen der Ermittlung dieses Verhältnisses sind dem der Abgabe
seien. Rechnerisch hat der Verordnungsgeber für die Be- unterliegenden Vermögen die nicht in wirtschaftlichem
rechnung einen einfacheren Weg gewählt, weil das gleiche Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern stehen-
Ergebnis auch dadurch erreicht werden kann, daß die den Schulden wieder hinzuzurechnen.“
gesamten . abgezogenen neutralen Schulden dem der Ver- ?
mögensabgabe unterliegenden Vermögen vor Ermittlung In Ziff.1 Abs.1 der Verwaltungsanordnung des Bundes-
des maßgebenden Verteilungsverhältnisses wieder hinzu- Ministers der Finanzen vom 23. März 1961 — IV C/4 — LA
gerechnet werden. 22/60 — 3/61 betreffend Erlaß der Vermögensabgabe von
den Apothekenrealrechten (LA-Kartei zu 8 203 Abs.5
Eine dem 8 55 Abs. 2 Satz 2 der 10. AbgabenDV-LA. ent- Karte 25) wird im Zusammenhang mit der Aufteilung für
sprechende Bestimmung enthalten die $8 31 und 32 der die Zwecke der Verhältnisrechnung ausgeführt:
Nee IT RS SRELDV LA TE als AGCHUNTE MG Bstan Das ver „Dabei sind die Verbindlichkeiten, die bei der Ermittlung
hältnis der Bereicherung des Begünstigten zu dem gesam- des der Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens ‚be-
ten der Abgabe unterliegenden Vermögen maßgebend. Da rücksichtigt worden sind, wie folgt zu behandeln. Verbind-
für die Aufteilung der Gesichtspunkt der Bereicherung ent- lichkeiten, deren wirtschaftlicher Zusammenhang aus-
scheidend ist, kommen nach Abs.4 des $ 31 der 14. Ab- schließlich mit dem Realrecht feststeht, sind vom Aktivwert
gabenDV-LA. Verbindlichkeiten nur dann beim übergegan- des Realrechtes zu kürzen, Verbindlichkeiten, die nachweis-
genen Wirtschaftsgute zum Abzuge, wenn sie auf den bar ausschließlich mit anderen Wirtschaftsgütern als dem
Begünstigten auf Grund der Bedingung mitübergangen Realrecht im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, wer-
sind. In den Fällen der Renten auf Lebenszeit und Nutzun- den bei dem Realrecht außer Betracht gelassen. Alle übri-
gen oder Leistungen von unbestimmter Dauer hat der Ver- 8°0 Verbindlichkeiten sind mit dem Teilbetrag vom Aktiv-
ordnungsgeber in 8 32.Nr. 1 der 14. AbgabenDV-LA. die Be- wert des Realrechts abzuziehen, der dem Verhältnis dieses
rücksichtigung der Vergünstigung des $ 24 Nr. 5 LAG vor- Wertes zu der Summe der anderen Aktivwerte des der :Ver-
geschrieben, aber von der Berücksichtigung irgendwelcher Mögensabgabe unterliegenden Vermögens entspricht.“
Schulden bei der Aufteilung abgesehen. Mit Rücksicht dar- Tst die Hinzurechnung der neutralen Schulden zu dem der
auf, daß es sich hier um einen unter dem Gesichtspunkte Apgabe unterliegenden Gesamtvermögens in den Fällen der
der Bereicherung geregelten Sonderfall handelt, der zu der proportionalen Aufteilung. des Vierteljahresbetrages dem-
abweichenden Behandlung der Verbindlichkeiten bei der nach ein allgemein angewandter Grundsatz, so muß er auch
Aufteilung geführt hat, kann diese Regelung bei der Aus- für die Anwendung des $ 65 Abs. 2 LAG gelten.
legung des 8 65 Abs.2 LAG nicht herangezogen werden. z E . nn EN
Stirbt ein Abgabepflichtiger, der neben anderem Vermögen Wenn das Finanzgericht meint, die Nichtberücksichtigung
auch ein lebenslängliches Rentenrecht besaß, so spielt der Sei erforderlich, weil sonst erhebliche Schwierigkeiten bei
Gesichtspunkt der Bereicherung, der nur beim Übergange der Berechnung entstehen könnten, so trifft dies nicht zu.
eines Rentenrechtes auf eine andere Person von Bedeutung Die verhältnismäßige Berücksichtigung der neutralen
ist, keine Rolle. Eine Aufteilung unter diesem Gesichtspunkte Schulden kann technisch einfach durch ihre Hinzurechnung
in der Person eines verstorbenen Abgabepflichtigen kann zum abgabepflichtigen Vermögen erreicht werden, wie dies
deshalb nach 8 65 Abs.2 LAG nicht in Betracht kommen. auch $ 55 Abs.2 Satz2 der 10. AbgabenDV-LA. vorsieht.
Es handelt sich dabei um einen Berechnungsvorgang, der
Die in 8 55 Abs.2 Satz2 der 10. AbgabenDV-LA vor- mit dem der Abgabe unterliegenden Vermögen zusammen-
gesehene Berücksichtigung der neutralen Schulden bei der hängt, der veranlagungstechnisch mit der Berücksichtigung
Aufteilung vermeidet eine Verfälschung der Ausgangs- des Freibetrages, der Kriegsschädenermäßigung, der Sofort-
werte. Dadurch wird gewährleistet, daß die Berechnung hilfe und mit der Anwendung des Vierteljahressatzes nichts
nach dem proportionalen Aufteilungsmaßstab von vorn- zu tun hat. Erst nach der Errechnung des der Abgabe