Pe Steuer- und Zollblatt für Berlin 138. Jahrgang Nr. 73 12. Dezember 1963
b) In Absatz 2 treten folgende Änderungen ein:
I. Der erste Satz erhält folgende Fassung:
„Zu B-II-e gehören, .vorbehaltlich der besonders bestimmten Ausnahmen, alle aus Holz
hergestellten Waren, auch gedrechselt, die in den vorhergehenden Tarifnummern des
Kapitels 44 und in den Absätzen A, B-I und B-II-a bis d der Tarifnr. 44.28 nicht erfaßt
sind,“
2, Die Randbezeichnung „B-V“. wird ersetzt durch: „B-II-e“.,
25. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 48.01 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 14 bis 18 werden im Text und in den Randbezeichnungen die Absatz-
angaben „E-I1“ bis „E—-VI“ ersetzt durch: „E-II-a” bis „E-II-e”.
b) Vor Absatz 19 wird im Text und in der Randbezeichnung die Absatzangabe „E-VII-b“
ersetzt durch: „E-II-f-2“.
c) In Absatz 19 wird die Angabe „A bis E-VII-a” ersetzt durch: „A bis E-HN-f-1".
26; Die Erläuterungen zu Tarifnr. 49.11 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Text und in der Randbezeichnung die Absatzangabe „A“ ersetzt durch:
„BI“.
b) In Absatz 5 wird im Text und in der Randbezeichnung die Absatzangabe „B“ ersetzt durch:
DA)
27. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 58.04 werden in Abschnitt I Abs.2 in der ersten Zeile die
Worte „Kettsamt entsteht entweder“ ersetzt durch: „Kettsamt entsteht im allgemeinen“.
28. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 68.12 erhält in Absatz 1 der erste Satz folgende Fassung:
„Waren aus Asbestzement sind gehärtete Waren aus einer innigen Mischung von Asbestfdsern
mit Zement, auch mit Zuschlagstoffen (z. B. aktivierte Kieselsäure).“
29. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 71.02 werden in Abschnitt I Abs. 2 wie folgt geändert:
a) In der siebenten Zeile werden die Worte „Rubellit, Indigolith,“ gestrichen.
b) In der zwölften Zeile wird hinter dem Wort „Turmalin-Katzenauge“ angefügt: „,Rubellit,
Indigolith“.
30. In den Erläuterungen zu Tarifnr: 87.01 wird in Abschnitt I Abs. 8 im Text und in der Rand-
bezeichnung die Absatzangabe „B-II“ ersetzt durch: „B-I-b und B-II-b“.
31. In den Erläuterungen zu Tarifnr, 87.14 erhält in Abschnitt I der Absatz 7 folgende Fassung:
„C-II-a (7) Zu C-II-a gehören Handtransportkarren, d.h. Stechkarren,
Kistenkarren, Sackkarren, Faßkarren, Stahlflaschenkarren, Tonnen-
kippkarren, Ballonkarren, Schubkarren, Baukarren und andere zur
Güterbeförderung bestimmte einachsige Fahrzeuge zum Schieben oder
Ziehen mit der Hand, bei denen das Gewicht der Last beim Fahren
zum Teil von den Armen der Bedienungsperson getragen wird und
beim Stillstand häufig zum Teil auf einer Stütze ruht “
32. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 90.07 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:
a) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) Blitzlichtgeräte zu kinematographischen Zwecken werden in der Hochgeschwindig-
keitsphotographie zur Aufnahme äußerst schneller Bewegungsabläufe verwendet. Die Ge-
räte senden in schneller Folge Lichtblitze aus, Sie bestehen im wesentlichen aus einer Blitz-
lichtlampe und verschiedenen anderen Vorrichtungen (zur Stromversorgung sowie zum
Schalten, Steuern und Regeln), die untereinander und mit der Lampe durch elektrische Lei-
tungen verbunden sind.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
33. Inden Erläuterungen zu Tarifnr. 99.06 wird in Abschnitt I Abs. 3 der Klammerzusatz „($ 76
Abs. 2 des Zollgesetzes)“ ersetzt durch: „($ 12 Abs. 3 des Zollgesetzes)“.
34. Hinter den Technischen Vorschriften zu Tarifnr. 16.04 werden als neue Technische Vorschriften
zu Kapitel 20 Vorschrift 4 eingefügt:
„20 N Bestimmung des Trockenstoffs
Vorschrift 4 (1) Zur Bestimmung des Trockenstoffs sind Schalen mit flachem
Boden zu verwenden. Die Einwaage ist so zu wählen, daß der
Trockenstoff je Quadratzentimeter trocknender Oberfläche zwischen
9 und 12 mg liegt. Die eingewogene Substanz ist — erforderlichen-
falls unter Zuhilfenahme von Wasser — auf dem Schalenboden gleich-
mäßig zu verteilen.
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