‚354 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr. 73 12. Dezember 1963
12, Die Erläuterungen zu Tarifnr. 29.35 werden in Abschnitt. I wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 22 wird Absatz 19.
Im Text und in der Randbezeichnung wird die Absatzangabe „O-IV-a” ersetzt durch:
„O-I-a”,
‘) Die bisherigen.Absätze 19 bis 21 werden Absätze 20 bis 22,
Im Text und in den Randbezeichnungen werden die Äbsatzangaben „O-I“ bis „O-IlI“
ersetzt durch: „O-II-a”“ bis „O-II-c“:
c) In den Absätzen 23 und 24 werden im Text und in den Randbezeichnungen die Absatz-
angaben „O-IV-b“ und „O-V” ersetzt durch: „O-II1-d“ und „O-II-e“,
d) Der Absatz 25 wird gestrichen.
e) Die bisherigen Absätze 26 bis 30 werden Absätze 25 bis 29.
f) In den neuen Absätzen 25 und 26 werden im Text und in den Randbezeichnungen die Ab-
satzangaben „O-VII“ und „O-WVIII“ ersetzt durch: „O-II-g“ und „O-II-h“,
g) In Absatz 27 (neu) treten folgende Änderungen ein:
1. Im Text und in der Randbezeichnung wird die Absatzangabe „O-IX-a"” ersetzt durch:
„O-H-i-1“.
2. Die Worte
„Dextrometorphan ((-+)-3-Methoxy-N-methylmorphinan),“, „0,0-Diäthyl-0-4-methyl1-2-
isopropylpyrimid-6-yl-thiophosphorsäure,“,
„Iproniacid (N-Isonicotinoyl-N’-isopropylhydrazin),“ und
„Phenindamin (1,2,3,4-Tetrahydro-2-methyl-9-phenyl-2-azafluoren), Phentholamin (2-N-
meta-Hydroxyphenyl-para-toluidinomethylimidazolin), Phenylbutazon (4-normal-Butyl-
1,2-diphenylpyrazolidin-3,5-dion),“
werden gestrichen.
3 Es werden
das Wort „(2-N-Benzylanilinomethyliminazolin)” ersetzt durch: „(2-N-Benzylanilino-
methylimidazolin)“,
das Wort „(1-Athoxycarbonyl-3-methyl-2-thioiminazolin)” ersetzt durch: „(1-Athoxy-
carbonyl-3-methyl-2-thioimidazolin)“ und
das Wort „(1,4-Dihydrazinopthhalazin)“ ersetzt durch: „(1,4-Dihydrazinophthalazin)”.
h) In Absatz 28 (neu) treten folgende Änderungen ein:
1. Im Text und in der Randbezeichnung wird die Absatzangabe „O-IX-b" ersetzt durch:
„O-11-i-2“,
2. Das Wort „2-Hydrazinobenztniazol“ wird ersetzt durch: „2-Hydrazinobenzthiazol“.
13. Die Erläuterungen zu Tarifnr, 29.38 werden in Abschnitt I wie folgt geändert:
a) In Absatz 6’werden die Worte „ ; Vitamin A-acetat, -palmitat und ’andere Fettsäureester
des Vitamins A; Vitamin A-acetat, -palmitat und andere Fettsäureester des Vitamins A,
ölstabilisiert mit einem Gehalt von 1 Million und mehr I E/g oder stabilisiert in Pulverform
mit einem Gehalt von 300 000 und mehr 1 E/g“ gestrichen.
b) In Absatz.8 wird als neue Nummer 5 angefügt:
„9. Derivate des. Vitamins A:
Vitamin A-acetat, -palmitat und andere Fettsäureester des Vitamins A; Vitamin A-acetat,
-palmitat und andere Fettsäureester des Vitamins A, ölstabilisiert mit einem Gehalt von
1 Million und mehr I E/g oder stabilisiert in Pulverform mit einem Gehalt von 300 000
und mehr I E/g.“
14. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.39 wird in Abschnitt I Abs. 13 das Wort „9-alpha-Fluor-
11-beta-hydroxy-17-methyltestesteron“ ersetzt durch: „9-alpha-Fluor-11-beta-hydroxy-17-
methyltestosteron“.
15. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.41 wird in Abschnitt I Abs. 1. am Schluß angefügt: „Hierher
gehören nur in der Natur vorkommende Glykoside (auch synthetisch hergestellt) und Derivate
solcher Glykoside.“
16, In den Erläuterungen zu Tarifnr: 38.01 erhält in Abschnitt I der Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Zu A gehören: künstlicher Graphit in Form von Pulver, Schuppen, Blöcken,
Platten, Stäben und dergleichen; Abfälle (auch Bearbeitungsabfälle) und Bruch
von künstlichem Graphit; gebrauchte Waren aus künstlichem. Graphit, die nur
noch als Rohstoff verwendbar sind.“