Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.34 31. Mai 1963 757
der von den Kindern ererbten Kommanditbeteiligung über- lichen nur tatsächliche Beziehungen, die jederzeit beendet
wiesen werden. Wenn die Bfin. sich ihrer Enkel annimmt, so werden können. Wenn auch in vielen Fällen Pflegekinder
geschieht dies, abgesehen von den nahen verwandtschaft- und Adoptivkinder eine ähnliche Stellung innerhalb. der
lichen Beziehungen als Großmutter, weil der ‚Vater in Aus- Familie haben mögen, so besteht doch ein großer rechtlicher
übung seines Sorgerechts ihr die Betreuung überlassen hat. Unterschied. Eine Pfiegekindschaft und die Annahme an
Das Verhalten der Bfin. ist menschlich voll anzuerkennen, Kindes Statt sind daher rechtlich nicht vergleichbar. Daß
kann jedoch nicht zur steuerlichen Anerkennung eines ein rechtsgültiger Adoptionsvertrag für die Gewährung des
Pflegekindschaftsverhältnisses führen. Kinderfreibetrags nach 8 32 Abs. 2 EStG 1958 ausreicht, bei
Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt, wie das Finanz- ©inem Pflegekind dagegen die oben dargelegten Vorausset-
gericht zutreffend angenommen hat, außerdem voraus, daß Zungen erfüllt sein müssen, verstößt deshalb bei der Ver-
die Pflegeeltern im wesentlichen die Kosten des Unterhalts Schiedenheit der Rechtslage nicht gegen den Gleichheits-
des Pflegekindes tragen. Diese Voraussetzung ist nach den 8rTundsatz im Sinn des Art. 3 GG. Dieser Grundsatz gebietet
Feststellungen des Finanzgerichts gleichfalls nicht erfüllt; Nur, wesentlich Gleiches nicht ungleich zu behandeln; er
denn die drei Kinder hatten aus der von ihrer Mutter er- Schließt aber nicht aus, daß wesentlich Ungleiches steuer-
erbten Beteiligung eigene Einkünfte, die für ihren Unterhalt lich verschieden beurteilt wird (vgl. Urteil‘ des Bundesver-
ausreichten und die auch dazu verwendet wurden. fassungsgerichts 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, Ent-
Die Bin. hat Insbesondere in der mündlichen Verhandlung Sa) Ga aa Behune yn Sees ngegerichte BA. 1814,
den Einwand erhoben, die Voraussetzungen für die Kinder- Art. 6 Abs. 1.GG hat gleichfalls keine Bedeut: für Pflege-
rmäßigung bei einem Pflegekindschaftsverhältnis dürften 4\**. N A E 3 eine Zedeutung für HegO
Sr SUSE 0 5 s AN kindschaftsverhältnisse, da diese keine familienrechtlichen
nicht wesentlich anders beurteilt. werden als bei einem Beziehungen begründen
Adoptivkind. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. 5 5
Bei der Annahme an Kindes Statt entstehen feste familien- Da die Kinder demnach keine Pflegekinder der Bfin. sind,
rechtliche Bindungen, die.auch erbrechtliche Auswirkungen stehen ihr Kinderfreibeträge nach $ 32 Abs. 2 Ziff. 3
haben. Eine Pflegekindschaft begründet aber im wesent- Buchst. f EStG 1958 nicht zu.
Einkommensteuer haltsanspruch sei, zu dessen Natur grundsätzlich die freie
Urteil des BFH vom 8. Januar 1963 — I 268/61 U) OEL OLE DO Ableistung der Dienste gehöre (vgl.
8 z X
(StZBIl. Berlin 1963 8.757) :
nn n . . N Der Annahme einer Unterbeteiligung der Söhne an den
Gewährt eine Personengesellschaft dem Sohn eines ihrer Anteilen ihrer Väter stehe entgegen, daß die Söhne die
Gesellschafter eine Tantieme, die zu Lasten dieses Gesell- Tantieme nur mit Zustimmung aller Gesellschafter entneh-
schafters (Vaters) geht, nur mit Zustimmung aller Gesell- men könnten, nicht am Betriebsvermögen und an stillen
schafter entnommen werden kann und jederzeit widerruf- Reserven teilhätten und die Vereinbarung jederzeit wider-
lich ist, so stellt die Tantieme keine passivierungsfähige ruflich sei.
Last der Personengesellschaft dar. Die Gutschrift ist eine
Weiterübertragung des Gewinns des Gesellschafters an den Die Rb. ist unbegründet. Es trifft zu, daß 8 64 HGB,
Sohn und Einkommensverwendung. Or eh Zahlung des dem Handlungsgehilfen zustehen-
en Gehaltes am Schluß jeden Monats zu erfolgen hat,
EStG 8 5; StAnpG 8 1 Abs. 3. nicht auf die hier streitigen Tantiemen anzuwenden ist.
An der beschwerdeführenden OHG. sind die drei Brüder Das schließt aber nicht aus, daß das Finanzgericht das
H. (sen.), G. und A.V. zu je einem Drittel beteiligt. Am Versprechen der Tantieme mit der Abrede, daß diese nur
5. Januar 1956 schlossen die drei Gesellschafter mit H. V. zu Lasten des Vaters geht und nur mit Zustimmung aller
jun., dem Sohn des Gesellschafters H.V. sen. und A. H., drei Gesellschafter entnommen werden kann, nicht als
dem Stiefsohne des G.V., eine gemeinsame schriftliche rückstellungsfähige Verpflichtung der OHG. betrachtete.
Vereinbarung mit folgendem Inhalt: „H.V. jun. und A.H, Eine Rückstellung ist für Verpflichtungen des Betriebs
werden zur allmählichen Übernahme der Geschäftsführer- möglich, die am Bilanzstichtag entweder in ihrer Höhe
tätigkeit ihres Vaters bzw. Stiefvaters eingearbeitet. Zum Oder in ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger noch
Teil ersetzen sie deren Tätigkeit heute schon. Als Entgelt ungewiß sind, oder für drohende Verluste, mit deren Ein-
für die erhöhte Verantwortung erhalten die beiden Junio- tritt am Bilanzstichtag gerechnet werden muß. Es muß
ren neben ihrem Gehalt eine Tantieme von 20 % des einem jedoch eine Belastung des Unternehmens im abgelaufenen
Teilhaber zustehenden Gewinnanteils, Die Tantieme unter- Wirtschaftsjahr vorliegen. Eine solche Last des Betriebes
liegt bei Gutschrift der Lohnsteuer, die aus der Tantieme hat das Finanzgericht mit Recht verneint.
drei Gesellschafter entnommen werden. Die Vereinkarung ,, Pesivierungsfähig sind Schuldverpichfungen, die das
ist jederzeit widerruflich. Die Tantieme des‘ Herrn H. V. vermögen des Kaufmanns min DAS En entstan OST
jun. trägt Herr H. V. sen., die Tantieme des Herrn A.H. keine echte Schuld der OHG. Die Tantiemeberechtigten
trägt Herr G.V “ erhalten nur eine Gutschrift zu Lasten ihrer Väter, eine
. Auszahlung der Beträge ist an die Zustimmung aller Ge-
Das Finanzamt hat die ‚Rückstellungen für /Tantiemen sellschafter — also auch des nicht belasteten Gesellschafters
von je 20 000. DM. nicht anerkannt, im einheitlichen Ge- A.V.- gebunden. Es'ist damit sichergestellt, daß die Tan-
winnfeststellungsbescheid den Gewinn um diese ‘Beträge tiemebeträge im Betrieb verbleiben und. die Berechtigten
erhöht und den Gesellschaftern H. V. sen. und G. V. zuge- nicht einseitig. darüber verfügen. Sachlich handelt es sich
gerechnet. nicht um zusätzliche Gehaltszahlungen der OHG, sondern
Der Steuerausschuß hat die Rückstellung anerkannt, das A N RE TE en N eeti te Ds NG din N nt
Finanzgericht hat der Berufung des Vorstehers des Finanz- W!hnantellen bzw. ihren Kapitalanteilen. Die Tauch
x ; : z nicht ernstlich mit einer Inanspruchnahme zu rechnen und
IE VOIGT von A an an ist auch nicht belastet. Auch die Widerruflichkeit der Ver-
anspruch begründe. Die Tantieme als eine besondere Art DAS Ca De ad at EL En A 81 U
des Gehaltes für Dienstleistungen setze begrifflich voraus, A h TO e na Un h Ti S Ci N Ent he ve P rd ?
daß der sich aus der Gewinnbeteiligung ergebende Betrag Dun SUR CI VE LSCHATENG BUNG: X A SCHEICUNS ES
N EPEaS undesfinanzhofs I 4/52 U vom 17. Mai 1952, BStBl. 1952
nach Schluß des Geschäftsjahres und nach Aufstellung der III 8.208, Slg. Bd. 56 S. 536%): Die Tat i1
Jahresbilanz auszuzahlen sei.. . 7 . Dr Or da bestandsbeurtei ung
ist das Mittel, um hinter der äußeren Form den für die
Wenn hier zwar nicht ausdrücklich auf die Tantieme Rechtsanwendung erheblichen Kern zu ermitteln. Wenn das
selbst verzichtet, sondern nur die Auszahlung an die Zu- Finanzgericht in der Gutschrift eine Weiterübertragung
stimmung der Gesellschafter geknüpft werde, so sei dies von Gewinnen der Gesellschafter H. V. sen. und G. V. an
allein schon ein Beweis dafür, daß der Anspruch kein Ge- die Söhne sieht, die eine Verwendung von Einkommen
1) BStBl. 1963 IIT S. 138. 2) StZBl. Bln. 1952 S, 587,