Di Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 63 24. Oktober 1963
auf Grund selbständiger Veranlagung zu entrichten hat. Der, Freibetrag kann aber nicht
schon deshalb versagt werden, weil das Kind Vermögen hat, wenn dieses die verschiedenen
„sachlichen und persönlichen Freibeträge nicht übersteigt.
121. Freibetrag wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit
(1) Erwerbsunfähig i. S. der Vorschrift des 8 5 Abs. 2 Ziff. 1 VStG ist, wer außerstande ist,
durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger
Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet. werden kann,
die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Arı
mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. In der
Regel sind als erwerbsunfähig auch alleinstehende Frauen ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter
anzusehen, wenn sie am Stichtag für mindestens drei zu ihrem Haushalt gehörende Kinder zu
sorgen haben, die das 18. oder, wenn sie noch in der Ausbildung stehen, das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Das gleiche gilt für Vollwaisen, die im Veranlagungszeitpunkt
das 18. oder, wenn sie noch in der Ausbildung stehen, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
‘haben. Für die Erwerbsunfähigkeit kommt es nicht darauf an, daß der Steuerpflichtige oder
sein Ehegatte in der Vergangenheit einen Beruf ausgeübt hat, oder daß er genügend Ein-
'künfte, z. B. aus Kapitalvermögen, hat, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können,
(2) Werden Ehegatten zusammen veranlagt ($ 11 Abs. 1 VStG), so wird der ET UaS
gewährt, wenn bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen des $ 5 Abs. 2 Ziff, 1 VSt
erfüllt sind. Das Gesamtvermögen darf in diesem Fall nach 8 5 Abs. 2 Satz 2 VStG bis zu
200000 DM betragen. Dabei ist es gleichgültig, welcher der beiden Ehegatten und in welcher
Höhe der einzelne Ehegatte Eigentümer des Vermögens. ist. Erfüllen beide Ehegatten die
Voraussetzungen des 8 5 Abs. 2 Ziff, 1 VStG, so erhöht sich der Freibetrag auf 10000 DM.
(3) Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Altersfreibetrags ist von
dem tatsächlichen Gesamtvermögen vom Neuveranlagungszeitpunkt und nicht von dem
Gesamtvermögen vom letzten Veranlagungszeitpunkt auszugehen, das u. U. nach Abschnitt
126 der Neuveranlagung zugrundegelegt werden muß.
121a. Erhöhter Freibetrag wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit
(1) Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Altersfreibetrages nach 8 5 Abs. 3
VStG ist grundsätzlich das Nichtvorhandensein von Ansprüchen nach 8 68 Ziff. 1 bis 4 und
Ziff. 6a BewG. Wenn jedoch solche Ansprüche dem Steuerpflichtigen zustehen, dürfen sie
insgesamt einen Jahreswert von 3600 DM nicht übersteigen. Zu diesen Ansprüchen gehören
insbesondere Sozialversicherungsrenten, betriebliche Alters- und Hinterbliebenenrenten,
Beamtenpensionen, private Rentenversicherungen, die zum Zwecke der Altersversorgung
abgeschlossen worden sind, sowie Renten und Nutzungsrechte, von denen nach 8 68 Ziff, 6a
BewG der dort genannte Jahresbetrag außer Ansatz bleibt. Die Ansprüche müssen bereits
fällig sein. Das ist aber bei der betrieblichen Altersrente des sogenannten technischen Rentners
nicht der Fall. Ein technischer. Rentner ist ein Arbeitnehmer, der schon das planmäßige
Pensionsalter erreicht hat, im Betrieb aber noch weiter tätig bleibt.
(2) Für die Beurteilung der Höhe des Jahreswerts der in Absatz 1 genännten Renten und
Versorgungsbezüge sind die Verhältnisse des Monats Januar maßgebend, der mit dem Ver-
arilagungszeitpunkt beginnt. Der Jahreswert entspricht dem Zwölffachen der während
dieses Monats bezogenen Renten und Versorgungsbezüge.
(3) Für die Feststellung der Höhe des Gesamtvermögens gelten die Anweisungen in
Abschnitt 121 Abs. 2 entsprechend.
(4) Sind die Voraussetzungen für den erhöhten Altersfreibetrag nach 8 5 Abs. 3 VStG nicht
erfüllt. so kann gleichwohl noch der Altersfreibetrag nach 8 5 Abs. 2 VStG zu gewähren sein.
122. Mindestbesteuerung bei Kapitalgesellschaften
(1) Zu den bergrechtlichen Gewerkschaften gehören nicht nur die rechtsfähigen Gewerk-
schaften neuen Rechts (z. B. errichtet nach dem Allgemeinen Berggesetz vom 24. 6. 1865
— Preußische Gesetzessammlung S. 705 —), sondern auch die nicht rechtsfähigen Gewerk-
schaften alten Rechts (RFH-Urteil vom 29, 8. 1939, RStBlI, S. 1235).
(2) Die Mindestbesteuerung bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist verschieden
geregelt.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am Stichtag der DM-Eröffnungs-
bilanz bestanden haben, beträgt das; zu versteuernde Mindestvermögen 5000 DM,
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die erst nach dem Stichtag der DM-
Eröffnungsbilanz gegründet worden sind oder gegründet werden, beträgt das zu
versteuernde Mindestvermögen 20000 DM.
Die Anwendung der Mindestbesteuerungsvorschrift setzt in beiden Fällen voraus, daß das
Gesamtvermögen weniger als das Mindestvermögen beträgt. Übersteigt das Gesamtvermögen
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