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Volume Nummer 63, 24. Oktober 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.63 24. Oktober 1963 1187 
deshalb das Vermögen des Rückerstattungsverpflichteten am Stichtag durch die Rücker- 
stattungsverpflichtung wirtschaftlich belastet war, ist der Abzug einer Schuld in Höhe des 
Wertes des zurückzuerstattenden Vermögens anzuerkennen (BFH-Urteil vom 5. 11, 1954 
BStBl] 1955 I11 S. 23%). 
98, Persönliche Steuerschulden 
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens können unter den Voraussetzungen des 8 74 
Abs. } Ziff, 1 BewG in Verbindung mit $ 62b BewG alle Steuerschulden des Steuerpflichtigen 
berücksichtigt werden, soweit sie nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem ge- 
werblichen Betrieb stehen und deshalb schon bei der Ermittlung des Betriebsvermögens ab- 
gezogen worden sind. Vgl. hierzu Abschnitt 37 Abs. 1. Für die Abzugsfähigkeit von Steuer- 
schulden bei der Ermittlung des Gesamtvermögens gelten die Anweisungen in Abschnitt 37 
Abs. 2 bis 4 entsprechend. 
99. Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichsabgaben 
(1) Nach 8 209 Nr. 1 LAG ist bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des Inlands- 
vermögens die Vermögensabgabe mit ihrem jeweiligen Zeitwert abzusetzen. Der jeweilige 
Zeitwert setzt sich nach 8 77 Abs. 1 Nr. 2 LAG zusammen aus 
a) dem sich für den Veranlagungszeitpunkt ergebenden Zeitwert der auf die Vermögens- 
abgabe noch zu entrichtenden noch nicht fälligen Vierteljahresbeträge und 
b) den an diesem Zeitpunkt rückständigen Beträgen an anzurechnender Soforthilfeabgabe 
(8 48 LAG) und an rückständigen Vierteljahresbeträgen der Vermögensabgabe. Dies 
gilt auch, soweit Vierteljahresbeträge gestundet sind, jedoch mit Ausnahme der nach! 
857 LAG gestundeten Beträge. , 
Bei der Ermittlung des Zeitwertes der noch nicht fälligen Vierteljahresbeträge ist von dem 
nächsten nach dem Veranlagungszeitpunkt fälligen Vierteljahresbetrag (vor Abzug der Ver- 
günstigungen nach $$ 54 und 55 LAG) auszugehen. Dieser Vierteljahresbetrag ist 
zum 1. 1. 1963 mit 43,38 
zum 1, 1. 1964 mit 41,68 
zum 1, 1. 1965 mit 39,88 
zum 1. 1. 1966 mit 37,98 
zu vervielfachen. 
In Sonderfällen (z. B. bei Ratenablösungen, Abkürzung der Laufzeit) ist der Zeitwert nach 
$ 2 der Zeitwertverordnung (11. Abgaben-DV-LA vom 11. 8. 1954, Bundesgesetzbl. I S. 258, 
BStBl IS. 410%”) zu berechnen. 
(2) Bei Körperschaften und Vermögensmassen ($ 56 Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 BewG) mit einem 
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Vermögensabgabe mit dem Zeitwert 
abzusetzen, der sich auf den jeweiligen Abschlußzeitpunkt ($ 63 Abs. 3 BewG) ergibt. In diesen 
Fällen ist der nächste nach dem abweichenden. Abschlußzeitpunkt fällige Vierteljahresbetrag 
zu vervielfachen bei Abschlußzeitpunkten, die in die Zeit fallen vom: 
1962 1963 1964 1965 19661 
1l. 2. bis 10. 5. mit 44,60 42,96 41,24 39,41 37,48 
1l. 5. bis 10. 8, mit 44,20 42,54 40,79 38,94 SO 
11. 8. bis 10. 11. mit 43,79 42,11 40,34 38,46 36,48 | 
11. 11. bis 31. 12, mit 43,38 41,68 39,88 37,98 35,97 
(3) Bei einer Haushaltsbesteuerung nach 8 11 VStG sind beim Haushaltsvorstand neben 
dessen Vierteljahresbetrag zu berücksichtigen: 
a) der Vierteljahresbetrag des anderen Ehegatten, sofern nicht beide schon zur Vermögens- 
abgabe zusammenveranlagt worden sind, 
b) die Vierteljahresbeträge der Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 
In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vierteljahresbeträge, die auf 
das Gesamtgut entfallen, beim überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie sich 
nicht bereits bei den Abkömmlingen ausgewirkt haben. 
(4) Ist auf einen Steuerpflichtigen die Vermögensabgabeschuld eines Dritten kraft Gesetzes 
oder durch eine vom Finanzamt nach $ 60 LAG genehmigte Schuldübernahme ganz oder teil- 
weise, übergegangen, so kann er insoweit an Stelle des früheren Abgabepflichtigen den Zeit- 
wert der auf ihn übergegangenen Vermögensabgabeschuld absetzen. 
(5) Ist eine vertraglich vereinbarte Schuldübernahme vom Finanzamt nicht oder noch 
nicht genehmigt worden, dann kann der Erwerber die ihm durch die Schuldübernahme er- 
wachsene Verpflichtung wie jede andere persönliche Schuld in der vereinbarten Höhe absetzen. 
Der Veräußerer hat jedoch, unabhängig davon, daß er als Schuldner der Vermögensabgabe 
nach wie vor den Zeitwert bei seinem Vermögen absetzen kann, die vom Erwerber übernom- 
mene Schuldverpflichtung in der Höhe der Schuld des Erwerbers als Forderung anzusetzen. 
1) StZBl. Bin. 1956 S. 43. . 
2) GVBI. 1954 S. 570; StZBl. Bln. 1954 S. 1101.
	        
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