1152 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.63 24. Oktober 1963
(2) Bei der Besteuerung der Gesellschaft sind die, eigenen Aktien und Anteile mit dem
nach den Anweisungen in Absatz 1 festgestellten gemeinen Wert anzusetzen. Im übrigen vgl,
Abschnitt 11 Abs. 3,
88. Ermittlung des gemeinen Wertes für Kuxe und andere Anteile an bergrechtlichen
Gesellschaften
Bei Kuxen und anderen Anteilen an bergrechtlichen Gesellschaften, die kein Nennkapital
haben, wird der gemeine Wert nicht in einem Hundertsatz, sondern jeweils in DM für den
einzelnen Kux ermittelt. Der an die Stelle des Vermögenswertes tretende Vermögensanteil
Vermögen
a z Se . 4
ergibt sich durch Teilung des Vermögens mit der Zahl der Kuxe (V Anzahl der Kurse Kuzc) Das
gleiche gilt für die Ermittlung der an die Stelle des Ertragshundertsatzes tretenden Ertrags-
Ertrag Kia : EC
anteile (E = Anzahl der Kuxe Kuxe!: Der gemeine Wert wird nach der Gleichung in Abschnitt 79
Abs. 2 ermittelt.
89, Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Neugründungen
(1) Der Wert des Anteils an einer Gesellschaft, die sich im Aufbau befindet, ist in der
Regel mit 100 v. H. des eingezahlten Nennkapitals festzusetzen. Es kann unterstellt werden,
daß den Gründern der Gesellschaft die Anteile noch so viel wert sind, als sie zu deren Erwerb
‘an Kapital aufgewendet haben (RFH-Urteil vom 11. 5. 1939, RStBI S. 805). Als Aufbauzeit
!kann im allgemeinen ein Zeitraum bis zu:3 Jahren seit Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit
angesehen werden.
(2) Bei Gesellschaften, die durch Umwandlung, z. B. aus einer Personengesellschaft oder
einer Einzelfirma, hervorgegangen sind, ist jedoch die Ermittlung des gemeinen Wertes nach
den Abschnitten 77 bis 79 durchzuführen. Bei der Ermittlung der Ertragsaussichten der
Gesellschaft kann von dem früheren Betriebsergebnis der Personengesellschaft oder Einzel-
firma ausgegangen werden.
89a, Stichtag für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
ji (1) Nach 8 69 BewG ist Stichtag für die Bewertung von Aktien und Anteilen jeweils der
31. Dezember eines Kalenderjahres. Das gilt sowohl für die Bewertung von notierten als
auch für die Bewertung von nichtnotierten Aktien und Anteilen. Bei nichtnotierten Aktien
und Anteilen kann jedoch der nach Abschnitt 77 ff.,ermittelte und auf den 31. 12. 1962 fest-
gestellte gemeine Wert vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen während des
ganzen Hauptveranlagungszeitraumes 1963 beibehalten werden.
(2) Eine Bewertung der Anteile auf den 31. 12. 1963 oder 31. 12. 1964 ist durchzuführen
a) wenn dies beantragt wird (8 67 Abs. 1 BewDV);
b) wenn eine Kapitalgesellschaft neu gegründet wird oder aus anderen Cründen
erstmals eine Wertermittlung erforderlich wird;
c) wenn sich die Beteiligungsverhältnisse so ändern, daß erstmals eine Wertermittlung
nach Abschnitt 80 erforderlich wird oder erstmals. die Voraussetzungen für eine
Wertermittlung nach Abschnitt 80 nicht mehr gegeben sind;
d) wenn der Einheitswert für die Kapitalgesellschaft fortgeschrieben wird und sich
unter Berücksichtigung des fortgeschriebenen. Einheitswertes ein Vermögenswert
ergibt, der um mehr als 10 v. H. von dem zuletzt ermittelten V ermögenswert
abweicht, und
e) wenn Verkäufe bekanntwerden, aus denen sich ein gemeiner Wert ableiten läßt
(vgl. Abschnitt 74 Abs. 3 und Abschnitt 76), der um mehr als 10 v, H. von dem
zuletzt festgestellten gemeinen Wert abweicht.
Für die Ermittlung des Vermögenswertes sind die Verhältnisse vom jeweiligen Stichtag
und für die Ermittlung der Ertragsaussichten die Verhältnisse der letzten 3 Jahre vor dem
Stichtag maßgebend. Dies gilt nicht für eine Wertermittlung nach Buchstabe e).
90. Verfahren bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) Die Vorschriften der 88 64 ff. BewDV über die einheitliche und gesonderte Feststellung
des gemeinen Wertes von Anteilen und Genußscheinen gelten auch in den Fällen der Ab-
schnitte 80, 84 bis 86. Im Rechtsmittelverfahren bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes:
a) wenn die Gesellschaft das Rechtsmittel eingelegt hat, nach dem strittigen Werte
unterschied aller betroffenen Anteile,
b) wenn ein Gesellschafter das Rechtsmittel eingelegt hat, nach dem strittigen Wert-
unterschied für den Anteil des beschwerdeführenden Gesellschafters (BFH-Urteil
vom 24. 7. 1953 BStBI IIT S. 2729),
1) StZBIl. Bln. 1957 S. 968.
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