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Volume Nummer 63, 24. Oktober 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.63 24. Oktober 1968 7) 
3. Ein etwaiger Verlustabzug ist dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Der Verlust 
wirkt sich bereits dadurch aus, daß der Durchschnittsertrag für mehrere Jahre (vgl. 
Absatz 1) errechnet wird. Entstand der Verlust in einem Jahr vor 1957, so ist der als 
Verlustabzug hinzuzurechnende Betrag um die darauf entfallenden Personensteuern 
zu kürzen. 
Die Vermögensabgabe ist abzugsfähig, auch soweit. sie bei der Gewinnermittlung 
nicht . berücksichtigt. wird (BFH-Urteil vom 19. 12. 1960, BStBl 1961 III S. 92%). 
Die Betriebsgewinne sind für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen. 
(2) Aus den Ergebnissen der einzelnen Jahre ist der Durchschnitt zu errechnen. Dabei ist 
zu prüfen, ob dieser Durchschnittsertrag auch in Zukunft erzielt werden kann. Gegebenen- 
falls ist der künftige Ertrag zu schätzen. Dies gilt auch bei Unternehmen, die in den nach 
Absatz 1 maßgebenden Jahren im Durchschnitt (z. B. wegen der Zahlung verhältnismäßig | 
hoher Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge oder aus anderen Gründen) nur Verluste oder 
nur ganz geringe Erträge erzielt haben oder die infolge besonderer Konjunkturempfindlich- 
keit schon bisher mit auffallend großen Umsatzschwankungen zu rechnen hatten. 
(3) Der sich. hiernach ergebende Jahresertrag (Ertragsaussichten) kann in der Regel noch 
nicht ohne weiteres der Berechnung zugrunde gelegt werden; denn von seltenen Ausnahmen 
abgesehen, wird keine Gesellschaft in der. Lage sein,. ihre Gewinne in vollem Umfang aus- 
zuschütten. Maßgebend ist deshalb der ausschüttungsfähige Ertrag. Vom Jahresertrag ist 
daher noch ein Abschlag zu machen. Ein Abschlag von 30 v. H. wird im allgemeinen genügen. 
Ein höherer Abschlag kann in Betracht kommen, wenn der ausschüttungsfähige Ertrag 
künftig durch außergewöhnliche Aufwendungen beeinträchtigt wird, die der Gesellschaft 
durch gesetzliche und behördliche Auflagen erwachsen, ohne daß die Aufwendungen der 
unmittelbaren. Förderung der Ertragslage dienen. Ein höherer Abschlag kann auch bei den 
Gesellschaften berechtigt sein, bei denen ohne Einsatz eines größeren "AAN m! 
Sr H-Urteil vom 6. 4. 1962, BStB1111S. 253”) der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von 
er in der Art. eines freien Berufes. ausgeübten Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer 
abhängig ist. Auch in diesen Fällen muß aber ein angemessener Teil des Betriebsergebnisses 
als sachlicher Ertrag der Gesellschaft angesehen werden (RFH-Urteil vom 6. 2. 1941, RStBl 
S, 444). 
(4) Der ausschüttungsfähige Jahresertrag ist wie bei der Dividendenberechnung mit dem 
Nennkapital der Gesellschaft zu vergleichen. Der sich ergebende Hundertsatz ist der Er- 
tragshundertsatz, der für die.weiteren Berechnungen maßgebend ist. 
Beispiel: 
Betriebsergebnis einschließlich der Zu- und Abrechnungen 
für 1960 8 000 DM 
für 1961 12 000 DM 
für 1962 10 000 DM 
30 000 DM 
Jahresertrag (Ertragsaussichten) - 10 000 DM 
abzüglich 30 v. H. von 10 000 DM = *J. 3.000 DM 
ausschüttungsfähiger Ertrag 7.000 DM 
Nennkapital == 100 000 DM 
c 7.000 x 100 
Ertragshundertsatz = 00000 7v.H. 
79. Ermittlung des gemeinen Wertes 
(1) Als gemeiner Wert ist der Betrag anzusetzen, den ein Käufer für den Erwerb eines 
Anteils aufwenden würde. Bei der Bemessung des Kaufpreises wird ein Käufer im allgemeinen 
neben dem Vermögenswert auch die Ertragsaussichten berücksichtigen. Die Ertragsaus- 
sichten beurteilt er weniger nach der Verzinsung des Nennkapitals der Gesellschaft als viel- 
mehr nach der Rendite des Kapitals, das er zum Erwerb des Anteils aufwenden muß. Er 
wird deshalb die auf den Anteil entfallenden Erträge der Gesellschaft mit den Zinsen ver- 
gleichen, die das von ihm aufzuwendende Kapital, falls er es in anderer Weise anlegt, erbringen 
würde, Im allgemeinen wird er nur insoweit bereit sein, einen über dem Vermögenswert 
liegenden Kaufpreis zu bezahlen, als in einem übersehbaren Zeitraum die Erträge des Anteils 
den Betrag dieser Zinsen übersteigen. Er wird entsprechend weniger bezahlen, wenn die 
Erträge des Anteils unter diesem Betrag liegen. Es kann davon ausgegangen werden, daß ein 
Käufer, der sein Kapital in anderer Weise angelegt hätte, nach den wirtschaftlichen Verhält- 
nissen vom Stichtag mit einer Verzinsung von etwa 6 v. H. rechnen konnte. Bei den an- 
schließenden Berechnungen ist von einem Zinssatz von 6 v. H. auszugehen. Als noch über- 
sehbar ist ein Zeitraum. yon drei Jahren anzunehmen. 
(2) Der gesuchte, in einem Hundertsatz ausgedrückte gemeine Wert eines Anteils (x) 
ergibt sich. demnach aus dem in einem Hundertsatz ausgedrückten Vermögenswert des 
Anteils (V), erhöht oder vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertrags- 
1) StZBl. Bln. 1961 S. 636. 
2) StZBl. Bln. 1962 S. 1500. 
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