Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.63 24. Oktober 1968 7)
3. Ein etwaiger Verlustabzug ist dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Der Verlust
wirkt sich bereits dadurch aus, daß der Durchschnittsertrag für mehrere Jahre (vgl.
Absatz 1) errechnet wird. Entstand der Verlust in einem Jahr vor 1957, so ist der als
Verlustabzug hinzuzurechnende Betrag um die darauf entfallenden Personensteuern
zu kürzen.
Die Vermögensabgabe ist abzugsfähig, auch soweit. sie bei der Gewinnermittlung
nicht . berücksichtigt. wird (BFH-Urteil vom 19. 12. 1960, BStBl 1961 III S. 92%).
Die Betriebsgewinne sind für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen.
(2) Aus den Ergebnissen der einzelnen Jahre ist der Durchschnitt zu errechnen. Dabei ist
zu prüfen, ob dieser Durchschnittsertrag auch in Zukunft erzielt werden kann. Gegebenen-
falls ist der künftige Ertrag zu schätzen. Dies gilt auch bei Unternehmen, die in den nach
Absatz 1 maßgebenden Jahren im Durchschnitt (z. B. wegen der Zahlung verhältnismäßig |
hoher Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge oder aus anderen Gründen) nur Verluste oder
nur ganz geringe Erträge erzielt haben oder die infolge besonderer Konjunkturempfindlich-
keit schon bisher mit auffallend großen Umsatzschwankungen zu rechnen hatten.
(3) Der sich. hiernach ergebende Jahresertrag (Ertragsaussichten) kann in der Regel noch
nicht ohne weiteres der Berechnung zugrunde gelegt werden; denn von seltenen Ausnahmen
abgesehen, wird keine Gesellschaft in der. Lage sein,. ihre Gewinne in vollem Umfang aus-
zuschütten. Maßgebend ist deshalb der ausschüttungsfähige Ertrag. Vom Jahresertrag ist
daher noch ein Abschlag zu machen. Ein Abschlag von 30 v. H. wird im allgemeinen genügen.
Ein höherer Abschlag kann in Betracht kommen, wenn der ausschüttungsfähige Ertrag
künftig durch außergewöhnliche Aufwendungen beeinträchtigt wird, die der Gesellschaft
durch gesetzliche und behördliche Auflagen erwachsen, ohne daß die Aufwendungen der
unmittelbaren. Förderung der Ertragslage dienen. Ein höherer Abschlag kann auch bei den
Gesellschaften berechtigt sein, bei denen ohne Einsatz eines größeren "AAN m!
Sr H-Urteil vom 6. 4. 1962, BStB1111S. 253”) der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von
er in der Art. eines freien Berufes. ausgeübten Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer
abhängig ist. Auch in diesen Fällen muß aber ein angemessener Teil des Betriebsergebnisses
als sachlicher Ertrag der Gesellschaft angesehen werden (RFH-Urteil vom 6. 2. 1941, RStBl
S, 444).
(4) Der ausschüttungsfähige Jahresertrag ist wie bei der Dividendenberechnung mit dem
Nennkapital der Gesellschaft zu vergleichen. Der sich ergebende Hundertsatz ist der Er-
tragshundertsatz, der für die.weiteren Berechnungen maßgebend ist.
Beispiel:
Betriebsergebnis einschließlich der Zu- und Abrechnungen
für 1960 8 000 DM
für 1961 12 000 DM
für 1962 10 000 DM
30 000 DM
Jahresertrag (Ertragsaussichten) - 10 000 DM
abzüglich 30 v. H. von 10 000 DM = *J. 3.000 DM
ausschüttungsfähiger Ertrag 7.000 DM
Nennkapital == 100 000 DM
c 7.000 x 100
Ertragshundertsatz = 00000 7v.H.
79. Ermittlung des gemeinen Wertes
(1) Als gemeiner Wert ist der Betrag anzusetzen, den ein Käufer für den Erwerb eines
Anteils aufwenden würde. Bei der Bemessung des Kaufpreises wird ein Käufer im allgemeinen
neben dem Vermögenswert auch die Ertragsaussichten berücksichtigen. Die Ertragsaus-
sichten beurteilt er weniger nach der Verzinsung des Nennkapitals der Gesellschaft als viel-
mehr nach der Rendite des Kapitals, das er zum Erwerb des Anteils aufwenden muß. Er
wird deshalb die auf den Anteil entfallenden Erträge der Gesellschaft mit den Zinsen ver-
gleichen, die das von ihm aufzuwendende Kapital, falls er es in anderer Weise anlegt, erbringen
würde, Im allgemeinen wird er nur insoweit bereit sein, einen über dem Vermögenswert
liegenden Kaufpreis zu bezahlen, als in einem übersehbaren Zeitraum die Erträge des Anteils
den Betrag dieser Zinsen übersteigen. Er wird entsprechend weniger bezahlen, wenn die
Erträge des Anteils unter diesem Betrag liegen. Es kann davon ausgegangen werden, daß ein
Käufer, der sein Kapital in anderer Weise angelegt hätte, nach den wirtschaftlichen Verhält-
nissen vom Stichtag mit einer Verzinsung von etwa 6 v. H. rechnen konnte. Bei den an-
schließenden Berechnungen ist von einem Zinssatz von 6 v. H. auszugehen. Als noch über-
sehbar ist ein Zeitraum. yon drei Jahren anzunehmen.
(2) Der gesuchte, in einem Hundertsatz ausgedrückte gemeine Wert eines Anteils (x)
ergibt sich. demnach aus dem in einem Hundertsatz ausgedrückten Vermögenswert des
Anteils (V), erhöht oder vermindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertrags-
1) StZBl. Bln. 1961 S. 636.
2) StZBl. Bln. 1962 S. 1500.
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