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Volume Nummer 63, 24. Oktober 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

1146 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 63 24. Oktober 1968 
Vermögensteuer-Richtlinien 
für die Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1963 
(VStR 1963) 
| Einführung 
Die Vermögensteuer-Richtlinien 1963- behandeln Zweifelsfragen und. Auslegungsfragen 
von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsrechts und des 
Vermögensteuerrechts durch die Behörden der F inanzverwaltung sicherzustellen. Die Ver- 
mögensteuer-Richtlinien geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen 
der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen 
verfahren werden soll. Sie gelten für den ab 1. Januar 1963 beginnenden Hauptveranlagungs- 
zeitraum. Bisher ergangene Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Wider- 
spruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. 
A. Vermögensbewertung 
I. Feststellung der Einheitswerte 
1. Fortschreibungen und Nachfeststellungen beim Grundbesitz 
(1) Eine Hauptfeststellung der Einheitwerte für Grundbesitz findet auf den 1. Januar 
1963 nicht statt. Auf diesen Zeitpunkt und auf spätere Feststellungszeitpunkte sind nur 
Fortschreibungen und Nachfeststellungen durchzuführen, wenn hierfür die Voraussetzungen 
nach den $8 22 und 23 BewG vorliegen. 
(2) Voraussetzung für eine Wertfortschreibung ist nach $ 22 Abs. 1 Ziff, 1 BewG, daß 
der maßgebende Wert im Fortschreibungszeitpunkt von dem zuletzt festgestellten Einheits- 
wert um ein bestimmtes Maß abweicht. Unerheblich ist, auf welchen Ursachen die Wertab- 
weichung beruht. Deshalb können auch unrichtige Einheitswertfeststellungen durch Fort- 
schreibungen geändert werden (BFH-Urteil vom 20. 7. 1962, BStBI III S. 530%), 
‘] (3) Flächenänderungen führen immer zu einer Wertfortschreibung, wenn der neue Wert 
{üm mindestens 500 DM von dem zuletzt festgestellten Einheitswert abweicht. Das gilt auch, 
wenn Flächenänderungen mit Abweichungen aus anderen Gründen zusammentreffen.. Dabei 
ist es unbeachtlich, ob beide Abweichungen werterhöhend oder wertmindernd wirken oder 
ob eine Flächenvergrößerung mit einer Wertminderung bzw. eine Flächenverkleinerung mit 
Jeiner Werterhöhung zusammentreffen. Entscheidend. ist in diesen Fällen allein, daß der 
; Einheitswert im Endergebnis um mindestens 500 DM von dem bisherigen Einheitswert 
abweicht. 
2. Fortschreibungen und Nachfeststellungen bei Mineralgewinnungsrechten 
Für Mineralgewinnungsrechte findet auf den 1. Januar 1963 keine Hauptfeststellung der 
Einheitswerte statt. Auf diesen Zeitpunkt. und auf spätere Feststellungszeitpunkte sind nur 
Fortschreibungen und Nachfeststellungen durchzuführen. Eine Wertfortschreibung findet 
statt, wenn die Voraussetzungen des 8 22 Abs. 1 Ziff. 2 BewG erfüllt sind. 
3. Hauptfeststellung, Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des 
Betriebsvermögens 
(1). Für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens (gewerbliche Betriebe im 
Sinne der $8 54 bis 56 BewG) werden nach 8 21 Abs. 1 Ziff. 2 BewG die Einheitswerte auf den 
Beginn des 1. Januar 1963 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung 1963). 
(2) Ein Einheitswert braucht nicht festgestellt zu werden, wenn eine gesetzliche Befreiung 
von der Vermögensteuer und der Gewerbesteuer gegeben ist oder wenn für den Betrieb mit 
einem Gewerbekapital von weniger als 6000 DM (Besteuerungsgrenze für das Gewerbe- 
kapital nach $ 13 Abs. 3 GewStG) zu rechnen ist und der Einheitswert auch nicht für die 
Vermögensteuer benötigt wird, 
(3) Auf.den 1. Januar 1964 und auf spätere Feststellungszeitpunkte sind nur Fortschrei- 
bungen und Nachfeststellungen durchzuführen. Eine Fortschreibung findet statt, wenn die 
Voraussetzungen des $ 22 Abs. 1 Ziff. 2 BewG erfüllt sind. Bei Wegfall einer wirtschaftlichen 
Einheit ist der Einheitswert in jedem Fall auf Null DM fortzuschreiben, selbst wenn die 
Mindestgrenze von 5000 DM nicht erreicht ist. . 
(4) Ist auf den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen Nachfeststellungszeitpunkt ein 
Einheitswert nicht festgestellt worden (vgl. Absatz 2), wird aber für einen darauf folgenden 
Fortschreibungszeitpunkt eine Feststellung erforderlich, so ist -zur Prüfung, ob die Wert- 
grenzen des 8 22 Abs. 1 Ziff. 2 BewG für eine Wertfortschreibung überschritten sind, von dem 
Betriebsvermögen auszugehen. das sich zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Nachfest- 
$) Die mit. einer senkrechten Linie am Rand’ versehenen Stellen kennzeichnen die sich gegenüber den Vermögensteuer-Richtlinien 1960 
ergebenden Änderungen und Ergänzungen. 
1) StZBl. Bln. 1963 S. 110 (Leitsatz).
	        
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