1124 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 60 10. Oktober 1963
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen * für frei finanzierten Wohnraum, der nach dem
werden NE ETC tan bezugsfertig geworden ist oder
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu ezugsfertig Wird,
10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Woh- für Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis
nung, zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und
? bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen ohne öffentliche Mittel im Sinne des $ 3 des Ersten
Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, für
Grundfläche beider Wohnungen, die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums
bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und infolge der Preisfreigabe nach $$ 15, 16 des Zwei-
einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom ten Bundesmietengesetzes in der in Berlin geltenden
Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht abge- Fassung nicht mehr den Preisvorschriften unter-
schlossenen Wohnung. liegt,
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den bei Anwendung des $ 13 Abs. 2 der Verordnung zur
Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für, das Gebäude Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit
oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. im Wohnungswesen in der Fassung vom 25, April 1957
Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durch Artikel V
maßgebend. der Verordnung zur Änderung der Berechnungsverord-
nungen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 738).“
Teil V
. 2 $ 488
Schluß- und Überleitungsvorschriften Geltung in Berlin
$ 45 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Über-
Befugnisse des Bauherrn leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
und seines Rechtsnachfolgers S. 1) in Verbindung mit 8 125 des Zweiten Wohnungsbau-
(1) Läßt diese Verordnung eine. Wahl zwischen zwei X %rer% © 10 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungs-
oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer zwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn-
Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit sich yecht auch im Land Berlin
aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, befugt,. die )
Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszufüllen.
(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verordnung 8 49
stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit der Bau- Geltung im Saarland
herr nach dieser Verordnung Umstände zu vertreten hat, : . ; x
hat sie auch der Rechtsnachfolger zu vertreten. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland
8 46 8 507
Überleitungsvorschriften Inkrafttreten
Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in 8 1 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-
und 8 1a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum Wirt- dung folgenden Monats in Kraft.
schaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verordnung über
Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für NeU- ;) Die Zweite Berechnungsverordnung ist in der ursprünglichen
geschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom Era vom OBLSRET Or SE IS See 7 bb
S N 6) & am 1. November in Kraft getreten. Der Zeitpunkt
era TEIL 90 un Sn Ann rechnet des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den
wo St, SS 8 5 in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Ver-
ordnungen.
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(überholt) Anlage 1
(zu 8 5 Abs. 5)
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Sonderregelung für Berlin Aufstellung der Gesamtkosten
Im Land Berlin gelten die folgenden Sonderregelungen: Die Gesamtkosten bestehen aus:
li. In 8 1 Abs. 2 und 8 1c Abs. 3 werden die Worte ück
„20. Juni 1948“ durch die Worte „24. Juni 1948“ ersetzt. % En =. EA
2. 81a Abs. 1 Nr. 1 und $ 1b Abs. 1 Nr. 1 gelten nicht en EN En Adnan En ne
in Berlin. . er ert des Baugrundstücks
In 8 1a Abs. 1 erhält Nr. 6 erster Satzteil folgende 2. Die Erwerbskosten
Fassung: : . . Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund-
„6. für den in Nummern 2 bis 4 bezeichneten steuer- stücks verursachten Nebenkosten, z. B. Gerichts- und
begünstigten Wohnraum“. Notarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern, Ver-
In 8 1a Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „für grund- messungskosten, Gebühren für Wertberechnungen und amt-
steuerbegünstigten Wohnraum, der in der Zeit. vom liche Genehmigungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur
21..Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig Beurteilung des Grundstückswertes.
geworden ist, und“ gestrichen. Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Zu-
81c Abs.1 erhält folgende Fassung: sammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden
5 S 1 ] „freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusam-
„(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die menlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen,
Wirtschaftlichkeit zu berechnen ist außer den Kosten der.dem Bauherrn dabei obliegenden
1. für öffentlich geförderten Wohnraum, für den nach Verwaltungsleistungen.
8 1 Abs. 1 oder 2 die Wirtschaftlichkeit nach dieser |
Verordnung zu berechnen wäre, 3. Die Erschließungskosten
für steuerbegünstigten Wohnraum, der nach dem Hierzu gehören
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist oder 8 a . N
bezugsfertig wird, a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Pächter
und sonstige Dritte zur Erlangung der freien Ver-
6) GVBl. 1951 S. 1169; StZBl. Bln. 1952 S. 2. fügung über das Baugrundstück,