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Volume Nummer 60, 10. Oktober 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

1124 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 60 10. Oktober 1963 
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen * für frei finanzierten Wohnraum, der nach dem 
werden NE ETC tan bezugsfertig geworden ist oder 
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu ezugsfertig Wird, 
10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Woh- für Wohnraum, der in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis 
nung, zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und 
? bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlossenen ohne öffentliche Mittel im Sinne des $ 3 des Ersten 
Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden ist, für 
Grundfläche beider Wohnungen, die Zeit, in der die Vermietung dieses Wohnraums 
bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und infolge der Preisfreigabe nach $$ 15, 16 des Zwei- 
einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 10 vom ten Bundesmietengesetzes in der in Berlin geltenden 
Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht abge- Fassung nicht mehr den Preisvorschriften unter- 
schlossenen Wohnung. liegt, 
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den bei Anwendung des $ 13 Abs. 2 der Verordnung zur 
Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für, das Gebäude Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit 
oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. im Wohnungswesen in der Fassung vom 25, April 1957 
Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen (Bundesgesetzbl. I S. 406), geändert durch Artikel V 
maßgebend. der Verordnung zur Änderung der Berechnungsverord- 
nungen vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I 
S. 738).“ 
Teil V 
. 2 $ 488 
Schluß- und Überleitungsvorschriften Geltung in Berlin 
$ 45 Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Über- 
Befugnisse des Bauherrn leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I 
und seines Rechtsnachfolgers S. 1) in Verbindung mit 8 125 des Zweiten Wohnungsbau- 
(1) Läßt diese Verordnung eine. Wahl zwischen zwei X %rer% © 10 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungs- 
oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer zwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohn- 
Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit sich yecht auch im Land Berlin 
aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, befugt,. die ) 
Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszufüllen. 
(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verordnung 8 49 
stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit der Bau- Geltung im Saarland 
herr nach dieser Verordnung Umstände zu vertreten hat, : . ; x 
hat sie auch der Rechtsnachfolger zu vertreten. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland 
8 46 8 507 
Überleitungsvorschriften Inkrafttreten 
Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in 8 1 Abs. 1 Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün- 
und 8 1a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum Wirt- dung folgenden Monats in Kraft. 
schaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verordnung über 
Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung für NeU- ;) Die Zweite Berechnungsverordnung ist in der ursprünglichen 
geschaffenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom Era vom OBLSRET Or SE IS See 7 bb 
S N 6) & am 1. November in Kraft getreten. Der Zeitpunkt 
era TEIL 90 un Sn Ann rechnet des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den 
wo St, SS 8 5 in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Ver- 
ordnungen. 
8 47 
(überholt) Anlage 1 
(zu 8 5 Abs. 5) 
$ 48 
Sonderregelung für Berlin Aufstellung der Gesamtkosten 
Im Land Berlin gelten die folgenden Sonderregelungen: Die Gesamtkosten bestehen aus: 
li. In 8 1 Abs. 2 und 8 1c Abs. 3 werden die Worte ück 
„20. Juni 1948“ durch die Worte „24. Juni 1948“ ersetzt. % En =. EA 
2. 81a Abs. 1 Nr. 1 und $ 1b Abs. 1 Nr. 1 gelten nicht en EN En Adnan En ne 
in Berlin. . er ert des Baugrundstücks 
In 8 1a Abs. 1 erhält Nr. 6 erster Satzteil folgende 2. Die Erwerbskosten 
Fassung: : . . Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund- 
„6. für den in Nummern 2 bis 4 bezeichneten steuer- stücks verursachten Nebenkosten, z. B. Gerichts- und 
begünstigten Wohnraum“. Notarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern, Ver- 
In 8 1a Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „für grund- messungskosten, Gebühren für Wertberechnungen und amt- 
steuerbegünstigten Wohnraum, der in der Zeit. vom liche Genehmigungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur 
21..Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig Beurteilung des Grundstückswertes. 
geworden ist, und“ gestrichen. Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Zu- 
81c Abs.1 erhält folgende Fassung: sammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden 
5 S 1 ] „freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusam- 
„(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn die menlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, 
Wirtschaftlichkeit zu berechnen ist außer den Kosten der.dem Bauherrn dabei obliegenden 
1. für öffentlich geförderten Wohnraum, für den nach Verwaltungsleistungen. 
8 1 Abs. 1 oder 2 die Wirtschaftlichkeit nach dieser | 
Verordnung zu berechnen wäre, 3. Die Erschließungskosten 
für steuerbegünstigten Wohnraum, der nach dem Hierzu gehören 
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist oder 8 a . N 
bezugsfertig wird, a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Pächter 
und sonstige Dritte zur Erlangung der freien Ver- 
6) GVBl. 1951 S. 1169; StZBl. Bln. 1952 S. 2. fügung über das Baugrundstück,
	        
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