Yu Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr. 55 12. September 1963
zusammen mit der Maschine, für die sie bestimmt sind, eingehen, aber nicht an-ihr an-
gebracht werden sollen, .sind wie die Maschinen zu tarifieren. Jedoch sind Schalt-, Kon-
troll- oder Steuertafeln, -schränke und. -pulte sowie Regler, die zum Schalten, Kontrollieren,
Steuern oder Regeln von mehreren Maschinen oder einer‘ Maschinenanlage dienen, nach
eigener Beschaffenheit zu tarifieren.“
b) In Absatz 7 treten folgende Änderungen ein:
1. In der dritten Zeile werden die Worte „oder Tarifstelle“ gestrichen,
2. Am Schluß wird angefügt:
„Kommen: für Maschinenteile i.S, der Vorschrift 2b mehrere Tarifstellen innerhalb
einer Tarifnummer in Betracht, so ist die Tarifstelle nach der ATV 3 i. V. mit der ATV 6
zu bestimmen (die Anwendung der Vorschrift 2c scheidet aus).“
c) In Absatz 8 werden gestrichen:
1, In der dritten und vierten Zeile die Worte „oder Tarifstelle“,
2. In der fünften Zeile die Worte „oder Tarifstellen”.
d) In Absatz 11 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Alle Teilsendungen sind innerhalb einer Frist, die in der Zollanmeldung für die erste
Teilsendung anzugeben ist und die bis zu einem Jahr betragen kann, bei derselben Zoll-
stelle zum freien Verkehr abzufertigen.“
e) Der Absatz 12 erhält folgende Fassung:
„(12) Bei einer in Teilsendungen eingehenden Maschine ist für jede Teilsendung zu-
nächst ein vorläufiger Zollbescheid zu erteilen. Dem Zollbescheid: sind.die Tarifstelle und
der Zollsatz zugrunde zu legen, die für die vollständige Maschine in dem Zeitpunkt
gelten, in dem der Zollantrag für die betreffende Teilsendung gestellt oder wirksam
geworden ist (siehe $ 35 Abs:1 ZG). Nachrichtlich sind im Zollbefund jedoch auch die
Tarifstellen und Zollsätze zu vermerken, die — in dem vorstehend bezeichneten Zeit-
punkt — für die in der Teilsendung enthaltenen Waren nach ihrer Beschaffenheit in
Betracht. kommen. Die für die Teilsendungen erteilten vorläufigen Zollbescheide werden
zu endgültigen erklärt, wenn alle Teilsendungen innerhalb. der vorgesehenen Einfuhr-
frist [siehe vorstehend unter (11)] zum freien Verkehr abgefertigt worden sind und,
soweit dies erforderlich erscheint, durch eine nach der Montage der Maschine auf Kosten
des Zollbeteiligten vorgenommene Zollbeschau festgestellt worden. ist, daß alle einge-
führten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden sind. Sind innerhalb
der vorgesehenen Einfuhrfrist nicht alle Teile zum freien Verkehr abgefertigt worden
oder sind nicht alle: Teile’ zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden, so ist ein
endgültiger Zollbescheid auf der Grundlage der in den vorläufigen . Zollbescheiden nach-
richtlich vermerkten Tarifstellen und Zollsätze über die in den Teilsendungen enthaltenen
Waren zu erteilen.“
;). In Absatz 14 erhält die Nummer 2 folgende Fassung:
‚2 von einzelnen Maschinen (Mehrzweckmasthinen), die infolge ihrer Bauart (z.B. der
Verwendungsmöglichkeit der verschiedenartigen, den Maschinen lose beigegebenen
auswechselbaren Werkzeuge oder auswechselbaren Arbeitsgeräte; der Anbaumöglich-
keit der den Maschinen lose beigegebenen verschiedenartigen Zusatzapparate oder
Zusatzvorrichtungen; usw.) mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergähzende
Tätigkeiten ausführen können und für die deshalb mehrere Tarifstellen innerhalb
des Abschnitts XVI in Betracht kommen. Die mit solchen Mehrzweckmaschinen. zur
Abfertigung gestellten, zur Verrichtung der verschiedenen Tätigkeiten der Mehr-
zweckmaschinen erforderlichen verschiedenartigen auswechselbaren Werkzeuge, aus-
wechselbaren Arbeitsgeräte, Zusatzapparate, Zusatzvorrichtungen usw. sind nicht
gesondert nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren, sondern‘ als Bestandteile der
Mehrzweckmaschinen zu behandeln, wenn sie in je einem Stück vorliegen. Überstücke
der vorstehend genannten Werkzeuge, Arbeitsgeräte usw..sowie auswechselbäre Aus-
rüstungsgegenstände, die nicht zur Verrichtung verschiedener Tätigkeiten‘ dienen,
sondern lediglich die Verwendungsmöglichkeiten der Mehrzweckmaschinen innerhalb
einzelner Tätigkeiten (Funktionen) erweitern, sind als Maschinenersatzteile bzw. Ma-
schinenzubehör unter den in den Erläuterungen zu Abschnitt XVI Abs. 20. bestimmten
Voraussetzungen wie die Mehrzweckmaschinen zu tarifieren, zu denen sie .gehören.“
y) In Absatz 16 Nr. 1 wird am Schluß angefügt:
„Für die mit solchen Mehrzweckmaschinen zur Abfertigung gestellten auswechselbaren
Werkzeuge, auswechselbaren Arbeitsgeräte, Zusatzapparate, .Zusatzvorrichtungen, Über-
stücke usw. gelten die Erläuterungen zu Abschnitt: XVI (14) Nr. 2 Satz 2 und 3 ent-
sprechend.“
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