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(LA 988) Steuer- und Zollblatt für Berlin 183. Jahrgang Nr.31 14. Mai 1963
LAG nach der Höhe des Ablösungswertes und wirkt sich beseitigt ist, sondern setzt ausdrücklich voraus, daß durch
gleichfalls nur in der Zahlung des Ablösungswertes aus. das Gesetz wegen bedingter oder sonst ungewisser Verhält-
Auch aus den in neuer Zeit eingeführten Bestimmungen nisse die Aussetzung oder Vorläufigkeit der Steuerfest-
des LAG ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber grundsätzlich setzung vorgesehen sein muß, Die Nachholung oder Berich-
den Lastenausgleichsanspruch als den Anspruch auf die tigung einer Steuerfestsetzung bei zunächst bedingten oder
Vierteljahresleistungen. angesehen und behandelt hat, so sonst ungewissen Verhältnissen ist hernach grundsätzlich
unter anderem in 8199 bLAG, wonach eine Verrechnung nur möglich, wenn zuvor die Steuerfestseizung aus diesen
der Ausgleichsabgaben mit der Hauptentschädigung mög- Gründen ausgesetzt oder für vorläufig erklärt worden ist.
lich ist. Die Verrechnung der Vermögensabgabe, Hypothe- Im Streitfalle lag keine bedingte Steuerschuld vor, sie war
kengewinnabgabe oder Kreditgewinnabgabe erfolgt, indem zumindest nicht als bedingt erkennbar. Die Veranlagung
die noch nicht: fälligen Leistungen auf diese Abgaben in des Bg. im Jahre 1954 war auch nicht für vorläufig erklärt
Höhe ihres Zeitwertes mit dem rechtskräftig zuerkannten, worden. Eine Hinausschiebung des Verjährungsbeginnes
aber noch nicht erfüllbaren Anspruch auf Hauptentschädi- kann daher aus $ 225 AO nicht hergeleitet werden.
gung verrechnet werden. ne
Der Auffassung des Finanzamts, die Nachforderung
Hiernach erscheint es nur folgerichtig, daß der Gesetz- könne auch hinsichtlich der Jahre 1952 bis 1954 nicht ver-
geber durch 8 208 Abs. 3 LAG die Verjährung der Ver- jährt sein, ist im Ergebnis "dennoch zuzustimmen, wenn
mögensabgabe gleichfalls ausschließlich an die Leistungen auch aus anderen Gründen, Das Rechtsinstitut der Ver-
und deren Fälligkeit geknüpft hat. Die Verjährung der Ver- jährung dient der allgemeinen Rechtssicherheit. Nicht
mögensabgabe ist daher identisch mit der Verjährung der geltend gemachten Rechtsansprüchen soll im Interesse des
Leistungen, die abweichend von $ 145 Abs. 1 AO jeweils Rechtsfriedens nach einer gewissen Zeit ein Ende gesetzt
für die einzelnen Leistungen mit dem Ablauf des Jahres, werden. Die Verjährung tritt ein, wenn der Berechtigte
in dem deren gesetzliche Fälligkeit eingetreten ist, zu einen Anspruch, während einer bestimmten Zeit, der Ver-
laufen beginnt. Solange und soweit die Vermögensabgabe- jährungsfrist, nicht geltend gemacht hat. Der Zeitablauf
leistungen nicht verjährt sind, müssen sie angefordert wer- ist daher für die Verjährung eine wesensbedingte und be-
den. Dies ist von der Vorinstanz verkannt worden. griffsnotwendige Voraussetzung. Der rechtspolitische Sinn
der Verjährung, durch Zeitablauf Rechtsfrieden eintreten
NL. zu lassen, fehlt aber dann, wenn ein wirklicher Zeitablauf
) © nicht stattgefunden hat. Dies ist hier der Fall. Zwar- gilt
Entgegen der vom Bg. im Einspruchs- und Berufungs- ger höhere Vermögensabgabeanspruch auf Grund der Todes-
verfahren vertretenen Auffassung, die NachforderungsS- erklärung, nach der der Erbfall als am 31. Dezember 1945
beträge seien jedenfalls insoweit verjährt, als sie auf die eingetreten anzusehen ist, ebenfalls als am 21. Juni 1948
Jahre 1952 bis 1954 entfielen, ist nach Ansicht des FinanZ- entstanden, da dem Bg. bereits zu diesem Zeitpunkte das
amts eine Verjährung auch dieser Beträge nicht einge- vom Bruder ererbte Vermögen für Zwecke des .Lastenaus-
treten, weil der Lauf der Verjährung erst mit dem Ende oJejchs zuzurechnen war. Die Zeitdifferenz zwischen Ent-
des Jahres begonnen habe, in welchem der Beschluß über stehung und Geltendmachung des höheren Vermögens-
die Todeserklärung ergangen und rechtskräftig geworden apgabeanspruches beruht hier jedoch nicht auf einem wirk-
sei. Unter Berufung auf den Kommentar zur Reichsabgaben- ı;chen Zeitablauf, sondern ausschließlich auf gesetzlichen
ordnung von Hübschmann-Hepp-Spitaler ($ 225 Anm. 3 Bestimmungen, denen zufolge der Vermögenszuwachs und
Abs. 1) meint das Finanzamt, aus der Regelung in $ 225 gamit auch die Entstehung des höheren Vermögensabgabe-
Satz 3 AO könne allgemein die Hinausschiebung der Ver- anspruches zurückdatiert werden müssen. . Einer solchen
jährung in solchen Fällen abgeleitet werden, in denen bei auf gen Besonderheiten des Verschollenheitsrechts beruhen-
der Veranlagung ungewisse Verhältnisse bestanden haben, gen Rückdatierung kann aber für die Frage des Eintritts
auch wenn die Veranlagung nicht ausdrücklich für vor- ger Verjährung nicht die gleiche Bedeutung‘ beigemessen
läufig erklärt worden sei. Es müsse insbesondere hier werden wie einem wirklichen Zeitablauf. Ungeachtet der
genügen, daß die Veranlagung des Verschollenen von vorn- Riückwirkungsfiktion des $ 203 Abs. 4 Satz 2 LAG kann
herein unter der objektiven Ungewißheit der Heimkehr oder gaher eine Verjährung des Nachforderungsanspruches an
des bereits eingetretenen Todes gestanden und so den Keim vermögensabgabe gegenüber dem Bg. auch hinsichtlich
eines ungewissen zukünftigen Ereignisses in sich getragen ger Jahre 1952 bis 1954 nicht eingetreten sein. Vielmehr
habe und insoweit bedingt gewesen sei. Diesen Darlegungen ;st davon auszugehen, daß der Lauf der Verjährungsfrist
kann nicht zugestimmt werden. Die Vorläufigkeit einer Ver- ninsichtlich des erhöhten Vermögensabgabeanspruches erst
anlagung kann nur dann und insoweit anerkannt und be- nach dem Ablauf des Jahres, in dem der Beschluß des
rücksichtigt werden, wenn sie unmißverständlich bei der Amtsgerichts rechtskräftig geworden ist, begonnen hat.
Veranlagung zum Ausdruck gebracht worden ist oder sich Erst von diesem Zeitpunkt ab ist ein wirklicher, Zeitablauf
eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Der Grundsatz der Rechts- pis zur Geltendmachung des Anspruches möglich und für
sicherheit verbietet es, eine Veranlagung wie eine vorläufige gen Eintritt der Verjährung beachtlich.
zu behandeln, ohne daß ihre Vorläufigkeit für den Veran- .
lagten eindeutig erkennbar ist. $ 225 AO sieht nicht schon Da das Finanzgericht die Rechtslage verkannt hat, war
dann die Nachholung oder Berichtigung einer Steuerfest- die Vorentscheidung aufzuheben und die Berufung gegen
setzung vor, wenn bedingte oder sonst ungewisse Verhält- die HEinspruchsentscheidung als unbegründet zurück-
nisse bestanden ‚hatten und die Ungewißheit inzwischen zuweisen.
Hinweise auf Entscheidungen anderer Gerichte
Hypothekengewinnabgabe Vermögensabgabe
Urteil der Dritten Kammer der Schiedskommission für Urteil der Zweiten Kammer der Schiedskommission für
Güter, Rechte und Interessen in Deutschland vom 2. Juni Güter, Rechte und Interessen in Deutschland vom 23. März
1959 — A C/1/J (59) 11 — 1962 — A C/2/JI (62) 1 —
(StZBI. Berlin 1963 S. 732)
(StZBI. Berlin 1963 8.732) Die Heranziehung der Angehörigen der Vereinten Nationen
zur Vermögensabgabe nach Maßgabe des Art. 6 des
Angehörige der Vereinten Nationen sind als solche von der a0. Teils des Überleitungsverirages ist rechtmäßig,
Hypothekengewinnabgabe nicht allgemein befreit. LAG 88 21, 56.
(BStBl. 1963 I S. 127)
LAG 8 91. Ah ea GE ADS hat mit Verfügung vom
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(BStBl. 1963 I S. 140) auf Aalassung der N ebtan UL dan Urteil ver as März 1968
zurückgewiesen [BStBIl. 1963 I S. 139]. D. Red.)
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