10 Steuer- und Zollblatt für Berlin ‚13. Jahrgang Nr.53 6. September 1963
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden sind; $ 12 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz ist sinngemäß
x d N ; ; anzuwenden. Das Entsprechende gilt, soweit die. Berech-
N etzter Sr das N esetzes Or MONO üie 20 ELUse Rück- nung der überwiesenen Zinsen und Zinseszinsen auf einem
zahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist. "°hler beruht,
Das gleiche gilt bei vorzeitiger Rückzahlung, Abtre- (2) Das Finanzamt fordert durch schriftlichen, begrün-
tung oder Beleihung nach dem Tode des Ehegatten des deten Bescheid die zurückzuzahlenden Beträge
Prämiensparers, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des 1. vom Prämiensparer, wenn die Festlegungsfrist abge-
Todes des Verstorbenen nicht dauernd getrennt gelebt laufen oder die Prämie in den in 8 12 Abs. 2 Nr. 1
haben; bezeichneten Fällen vorzeitig ausgezahlt worden ist,
in den Fällen,-in denen Wertpapiere nach Auslosung 2. im übrigen vom Kreditinstitut.
oder Kündigung vorzeitig eingelöst werden, wenn der Fordert das Finanzamt die‘ Beträge vom Kreditinstitut
Prämiensparer an Stelle des eingelösten Wertpapiers zurück, so ist der Bescheid auch dem Prämiensparer be-
Zug um Zug mindestens in Höhe des Einlösungsbetrags kanntzugeben. 8 3 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz des
andere Wertpapiere der in $ 5 bezeichneten Art als Gesetzes gilt entsprechend.
Ersterwerber erwirbt und bis zum Ablauf der nach 8 5 E x x
Abs. 3 für das eingelöste Wertpapier geltenden Fest- 3) Der Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht
legungsfrist festlegt. An Stelle des eingelösten Wert- bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht
papiers kann der Prämiensparer auch Zug um Zug worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
den Einlösungsbetrag bis zum. Ablauf dieser Frist Prämie sowie,die Zinsen und Zinseszinsen überwiesen
festlegen. a worden sind.
& « a aR 5 (4) Auf die Beitreibung zurückzuzahlender Beträge sind
DE date ana ae Cut auurten ht” die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und“ ihrer
institut mit, in welcher Höhe die Gutschrift der Prämie © 0H8S6SCtzE Entsprechend anzuwenden,
rückgängig zu machen ist. Die Gutschrift der auf die 3 14
Prämie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen hat das ich
Kreditinstitut entsprechend zu berichtigen. Anwendungsbereic
Pan (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
n A E aan en N KRUN EL Em CHUNE Ser. On vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Sparbeiträge
der Prämie einen. schriftlichen, begründeten Bescheid 1962 N PEGSCHIO EHEN N Gerrüpen BEE Wer
erteilt; & 3 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz des Gesetzes N
gilt entsprechend. Ein Bescheid ist stets zu erteilen, wenn (2) 83a und $ 11 Abs. 1 Nr. 3 sind erstmals anzuwenden,
über den Antrag auf Gewährung der Prämie durch Be- wenn nach dem 31. Dezember 1962 Einzahlungen herab-
scheid entschieden worden ist. gesetzt oder unterbrochen werden. %
(3) 8 7a ist erstmals auf Sparbeiträge anzuwenden, die
3 13 nach dem 31. Dezember 1962 geleistet werden.
Rückforderung von Prämien und Zinsen (4) 8 10 Abs. 6 ist erstmals auf Prämien anzuwenden,
die das Finanzamt nach dem 1. August 1963 üb ist.
(1) Stellt das Finanzamt nach Überweisung der Prämie m 5 MDSrWEN
fest, daß die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht 8 15
oder nur zum Teil vorgelegen haben oder daß bei der Ge- . .
währung (Überweisung) der Prämie eine offenbare Un- Anwendung im‘ Land Berlin
richtigkeit im Sinn des 8 92 Abs. 3 der Reichsabgaben- Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Über-
ordnung unterlaufen ist, so sind die Prämie sowie die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
überwiesenen Zinsen und Zinseszinsen insoweit zurück- S. 1) in Verbindung mit 8. 9 des Spar-Prämiengesetzes
zuzahlen. als sie zu Unrecht gewährt (überwiesen) worden auch im Land Berlin.
Gesetz Anlage
zur Übernahme des Gesetzes zur Änderung (BGBl. I 8. 676)
des Bewertungsgesetzes (ÄndG - BewG 1963) 1)
Vom 21. August 1963. And Par . .
zur Änderung des Bewertungsgesetzes
(StZBl, Berlin 1968 8. 1016) (AÄndG — BewG 1968) VD.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 10. August 1963.
Artikel I .
Der Bundestag hat mit Zust ung des B tes d
Das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes (ÄndG- Otzehde en Se hosen imma des Binviparates des
BewG 1963) vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 676)
- Anlage — findet in Berlin Anwendung. Artikel“1
Artikel II Das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichs-
Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund gesetzbl.I S.1035), zuletzt geändert durch das Steuer-
des in ArtikelI genannten Gesetzes erlassen werden, wird änderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut S. 981)%. wird wie folgt geändert und ergänzt:
von Verwaltungsvorschriften im Steuer- und Zollblatt für . ;
Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffent- 1. $ 9 wird gestrichen.
HEHE. A ANıKeL TI 2. $ 13 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Dieses Gesetz .mit der Anlage tritt mit Wirkung vom a) Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:
18. August 1963 in Kraft. „(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen,
N N N - die am Stichtag an einer deutschen Börse zum
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet, amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem
Der Regierende Bürgermeister niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Han-
del. notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag
Albertz eine Notierung nicht vor, so ist der letzte vor dem
Bürgermeister Ya 4 © Au
SEE 1) Ändert in Artikel 2 Bundesgesetzbl. III 4120—4.
1) GVBl. S. 823. 2) GVBl. S. 9983: StZBIl. Bln. 1961 S. 8925.
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