Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.49 16. August 1963 ad
Die richtige Aufteilung des anschaffungsnahen Aufwandes teil des Bundesfinanzhofs I 151/61 U vom 29. Januar 1963,
ist schon deshalb von Bedeutung, weil für die unterschied- BStBl. 1963 III S. 185*)). Wenn aber der Hausschwamm
lich genutzten Gebäudeteile unter bestimmten Vorausset- vom Bf. im Jahre 1951 entdeckt und in demselben
zungen verschiedene AfA-Sätze in Betracht kommen können Wirtschaftsjahr beseitigt worden ist — mithin Vorgänge
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 200/55 S vom 17. Juli desselben Wirtschaftsjahres gegeben sind —, dann kann der
1956, BStBl. 1956 III S. 316, Slg. Bd. 63 S. 306%, und VI 270/ Bf. aus Gründen der Vereinfachung ohne diesen Umweg zu
61 S vom 14. Dezember 1962, BStBl. 1963 III S. 895”) und demselben buchmäßigen Ergebnis kommen, wenn er die an-
die richtige Aktivierung (Ermittlung der Buchwerte) teiligen Instandsetzungskosten über Unkosten als Betriebs-
wesentlich für die Gewinnermittlung im Falle einer späteren ausgaben ($ 4 Abs. 4 EStG) ausbucht und am Aktivposten
Veräußerung des Gebäudes ist. Zu allen diesen Einwendun- „Gebäude“ nichts ändert, soweit nicht aus anderen Grün-
gen nimmt die Vorinstanz nicht Stellung. Der Sachverhalt den eine Minderung dieses Aktivpostens in Betracht kommt.
muß deshalb insoweit noch aufgeklärt werden. Der Einwand Soweit die Beseitigungskosten auf den privat genutzten
bezüglich der Mieteinnahmen und der Baukostenzuschüsse Teil des Gebäudes entfallen, kann der Bf. sie bei den Ein-
ist unbeachtlich, da — soweit die Akten erkennen lassen — künften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Ge-
diese Beträge erfolgsneutral (als Einlage) behandelt worden sichtspunkt der außergewöhnlichen AfA. als Werbungs-
sind. Wegen der Bilanzänderungsanträge wird auf das oben kosten ($ 9 EStG) absetzen, wenn sie im Jahre der Ent-
Gesagte verwiesen. deckung des Mangels verausgabt wurden. Ob im Streitfall
die Voraussetzungen der außergewöhnlichen AfA vorliegen,
Der Bf. hat außerdem geltend gemacht, daß er auf Grund muß aber noch geprüft werden. Hierbei ist auch zu prüfen,
der: bauanfsichtlichen Auflage. vom August 1951 eine op das Finanzamt im Ergebnis Ähnliches wollte, wenn es
H BUS SC hwa mb ildung ‚innerhalb vier Wochen be- bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im
seitigen mußte und m Zuge dieser Aktion A HE Jahre 1951 3620 DM als „Reparaturkosten am erworbenen
uhren N al N EEE OT itter SG Restgebäude“ zum Abzug zugelassen hat. Der verlorene
ühren, um die Unteren SiOeSWEIKE VON vl terungseinflüs- Baykostenzuschuß gehört zum anschaffungsnahen Aufwand
SE: ZU Schützen: Das Finanzgericht hat unter Bezugnahme nur dann, wenn er entsprechend den Grundsätzen des Urteils
auf das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 26/55 U vom 12. De- des Bundesfinanzhofs VI 308/61 S vom 4. Dezember 1962
zember 1956 (BStBl. 1957 III S. 36, Slg. Bd. 64 S. 92%) aus- (Eetpl. 1963 III S. 120) als Mietvorauszahlung behandelt
führt, daß ein Abzug der Aufwendungen auch nicht in- z eg % AUS
5° it . fordert de kö ]s sie Schäden hetreff, wird. Wenn der Bf. jedoch bezüglich des Baukostenzuschus-
die. den Beteilis cn. bei “Abschluß des Kaufvertrages n. ; ec ht ses wie in den Streitjahren auch in den späteren, nach den
bekannt Waren 5 Streitjahren liegenden Veranlagungszeiträumen nach der
© Regelung in Abschn. 173 Abs. 2 Buchst. bb EStR 1951 bzw.
Dazu ist zu bemerken: Es ist zwar grundsätzlich richtig, Abschn. 130 Abs.2 Buchst. bb EStR 1953 (nunmehr Ab-
wie der VI. Senat in dem angeführten. Urteil ausführt, daß schn. 163 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. b EStR 1958/1961) verfahren
der Begriff der Anschaffungskosten objektiv zu bestimmen ist, hat es bei dieser Sachbehandlung für den ganzen
ist. Dies schließt aber nach der Auffassung des erkennenden Verteilungszeitraum sein Bewenden, wenn min-
Senats nicht aus, daß der Erwerber eines in starkem Maße destens einer dieser Veranlagungszeiträume rechtskräftig
instandsetzungsbedürftigen Gebäudes für versteckte Män- abgeschlossen ist. In diesem Falle scheidet der verlorene
gel, d.h. Mängel, die er nicht einkalkuliert hat, weil sie Baukostenzuschuß aus dem anschaffungsnahen Aufwand
nicht vorhersehbar waren, und für die er den Veräußerer aus.
auch nicht haftbar machen kann, wegen des Teils der Auf- ; . x nn x
wendungen, die auf die Beseitigung solcher Mängel entfal- Die Vorinstanz, die bezüglich der Aufteilung des Auf-
len, eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wandes und der Berücksichtigung des Schwammangels von
wirtschaftliche Abnutzung gemäß 8 7 Abs. 1 Satz 3 EStG anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, muß deshalb,
1951/1953 vornehmen kann. Der, Senat tritt insoweit den soweit sie die Veranlagungszeiträume 1951 bis 1953 betrifft,
Grundsätzen des Reichsfnanzhofs in den Urteilen VI 1256/39 "gehoben werden. Das Finanzgericht, an daS die mchl
Rn hreife Sache insoweit zurückverwiesen wird, wird nach
vom 1. März 1939 (RStBl. 1939 S. 630 unter III), VI 97/39 SS haufklä ROM SEn GrUnGEHIE
vom 8. März 1939 (Steuer und Wirtschaft 1939 Nr. 291) ehren haben. SEE DOETE OBISEN EI EREESZETZUNSE
und VI 605/39 vom 25. Oktober 1939 (RStBl. 1940 S. 354) e
bei. Er könnte dem VI. Senat des Bundesfinanzhofs insoweit In diesem Zusammenhang wird auch zu prüfen sein, ob
nicht folgen, als dieser in dem Urteil VI 26/55 U (a.a.O.) dem Bf. die ihm von den Vorinstanzen gewährte erhöhte
eine solche Möglichkeit der Absetzung ausgeschlossen haben Absetzung nach 8 7b EStG zu Recht gewährt worden ist.
würde. Es werden keine Zweifel bestehen, daß wegen Haus- Der Senat hat Bedenken, ob die Rechtslage insoweit zwei-
schwamms in einem nicht zu einem Betriebsvermögen ge- felsfrei beurteilt worden ist; denn für sogenannte Instand-
hörigen Gebäude eine außergewöhnliche AfA nach $. 7 setzungskosten im Rahmen der Generalüberholung eines
Abs. 1 Satz 3 (4) EStG zulässig sein kann. Warum diese Gebäudes (anschaffungsnaher Aufwand) können diese Ab-
Möglichkeit nicht auch der Hauserwerber haben soll, der setzungen nicht gewährt werden (vgl. Littmann, Das Ein-
ein schwammbefallenes Haus kauft, dessen Mangel sich kommensteuerrecht, 7. Aufl., $ 7b Tz. 29 Beispiel 342, Tz. 21
aber im Kaufpreis nicht ausdrückt, ist nicht einzusehen. Beispiel 341). Das Gebäude war zwar teilweise kriegszer-
Der Umstand, daß die Aufwendungen zur Beseitigung des stört. Für Aufwendungen zum Wiederaufbau (die den
Mangels nachträglicher Anschaffungsaufwand sind, kann Herstellungskosten gleichgestellt sind) eines ganz
nicht hinderlich sein, den noch nicht berücksichtigten Sub- oder teilweise kriegszerstörten Gebäudes können die Ver-
stanzverlust an den Anschaffungskosten nach 8 7 Abs. 1 günstigungen des 8 7b EStG aber nur gewährt werden,
Satz 3 (4) EStG abzusetzen. Dazu ist 8 7 EStG gerade da. wenn ohne die Aufwendungen das Gebäude nicht mehr oder
Man könnte an eine Versagung der außergewöhnlichen AfA nicht mehr voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann
deshalb denken, weil der Mangel nicht während der Besitz- ($ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG) bzw. die Voraussetzungen des
zeit des Erwerbers und damit auch die außergewöhnliche $& 7b Abs. 2 EStG (Zubauten, Ausbauten, Umbauten) vor-
technische oder wirtschaftliche Abnutzung im Sinne des 8 7 liegen. Bei $ 7b Abs. 1 Satz 4 EStG ist aber bezüglich der
Abs. 1 Satz 3 (4) EStG nicht bei diesem eingetreten ist. Wohnflächenberechnung das Urteil des erkennenden Senats
Tatsächlich aber hat der Erwerber letztere zu tragen, so- IV 237/53 U vom 25. Juni 1953 (BStBl. 1953 III S. 222, Slg.
weit sie im Kaufpreis nicht berücksichtigt worden ist. Das Bd. 57 S. 578%) zu beachten. Ob diese Voraussetzungen im
allein ist entscheidend. Die Anwendung dieser Grundsätze Streitfall hinsichtlich der gesamten Aufwendungen ge-
führt dazu, daß der. Bf. die gesamten (ursprünglichen und geben sind, ist zweifelhaft, wie sich aus den vorstehenden
nachträglichen) Anschaffungskosten zwar grundsätzlich Ausführungen zur Aufteilung des Aufwandes ergibt, und
zeitanteilig zu aktivieren hat, aber im Jahr der Entdek- bedarf daher einer näheren Prüfung. Außerdem sind nach
kung des Mangels in Höhe etwa der Kosten seiner Be- $ 7b Abs. 1 Satz 4 EStG 1951 solche Aufwendungen nur
seitigung eine außergewöhnliche AfA nach 8 7 Abs. 1 Satz 3 unter dem Gesichtspunkt der Herste llungskosten,
EStG vornehmen darf. Der Bf. müßte, wie der Reichs- nicht aber der Anschaffungskosten eines ganz oder teil-
finanzhof im Urteil VI 125/39 (a. a. O.) zutreffend ausführt, weise kriegszerstörten Gebäudes steuerlich begünstigt. Der
zunächst die Absetzung vornehmen und nach Beseitigung Bf. hat überdies selbst dargetan, daß die Wohnung im zwei-
des Mangels .die Kosten wieder aktivieren (vgl. hierzu Ur- ten Stock bereits vor den Instandsetzungsarbeiten vorhan-
4) StZBl. Bln. 1957 S. 118. *) StZBl. Bln. 1963 S. 805.
5) StZBIl. Bln. 1963 S. 705, 6) StZBl. Bin. 1953 S. 1213.
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