db Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.49 16. August 1963
S. 36, Slg. Bd. 64 S. 923) zu diesem Punkt etwas anderes mehr aus den Bilanzen herauszunehmen und die Kassen-
entnommen werden müßte, könnte der Senat dem nicht bestände entsprechend zu mindern, da sonst die Gewinne
folgen. der EEE En DE u ee ausgewiesen seien; auch
Sind in dem anschaffungsnahen Aufwand eines teilweise 1nsowelt beantragt er Bilanzänderung.
kriegszerstörten Gebäudes Aufwendungen enthalten, die, z zn a x ;
für sich betrachtet, unter dem Gesichtspunkt der Her- Die Prüfung der Rb,. ergibt insoweit folgendes:
stellungskosten ausscheidbar sind und die Voraussetzun- Der Senat ist mit der Vorinstanz der Auffassung, daß der
gen des 8 7 b Abs. 1 Satz 4 bzw. Abs. 2 EStG erfüllen, so Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand als sSoge-
sind lediglich diese Aufwendungen begünstigt. nannter anschaffungsnaher Aufwand unter dem Gesichts-
EStG 1951/1953 88 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Ziff. 1, 7 Abs. 1 Satz 3, punkt der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer zu
7b Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, 9, 15, 21. verteilen ist, ohne daß es einer näheren Prüfung bedurfte,
ob im einzelnen Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand vor-
Aus den Gründen : lag (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 212, 213/61 U vom
Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand 26. Oktober 1962, BStBl. 1963 III S. 39%, mit weiterer
bezüglich der Aufwendungen am Rechtsprechungsübersicht). Der Senat hält an dieser Recht-
Grundstück X-Straße sprechung fest. Es ist allerdings zu bemerken, daß das
& . Finanzamt nicht, wie die Vorinstanz angenommen hat, den
Der Bf. hat an dem in der X-Straße belegenen, im Jahre nn
1944 teilweise kriegszerstörten Gebäude, das er mit notariel- En TS 950. aan a Ondern Dur Or
lem Vertrag vom Juli 1951 zu einem Preise von 20 000 DM hen N av ostenzuschuß von "10 000 DM, v N SICCH BaG ah.
erworben hatte, in den Jahren 1951 bis 1953 große Instand- rend es einen Betrag von 3 560 DM im. Jahre 1951 Dei den
A Modernisierungsarbeiten mit einem Kosten- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungs-
11 750,— DM in 1951 kosten für „Reparaturen am erworbenen Restgebäude“ zum
, N ’ Abzug zugelassen hat. Inwieweit diese Abweichung mit
26 268,61 DM in 1952, der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung vereinbar
2 201,91 DM in 1953 ist, ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus den Akten.
insgesamt 40 220.52 DM. vornehmen lassen. Die Vorentscheidung muß jedoch schon aus einem ande-
Er hat im Zeitpunkt des Einzuges dieses Gebäude zu 60'v. H. °°M Grunde aufgehoben werden. Finanzamt und Finanz-
eigenbetrieblich genutzt und in der Bilanz zum 31. Dezem- a DE GR gesamten AS (das
ber 1951 mit 12000 DM aktiviert. In den folgenden Jahren £inanzamt allerdings N del dem Gesichtspunkt des Her-
hat er den Wertansatz unter Vornahme einer Absetzung für © S POL a: wandes) nur dem Wohnzwecken dienen-
Abnutzung (AfA) von 3. v.H. in den Bilanzen fortgeführt. en Teil des Gebäudes hinzugerechnet und die Verteilung
Der Bf. hat demzufolge 60 v. H. der Baukosten in den Bilan- er et ee nn A a an Einkünfte ATS
zen zum 31. Dezember 1951, 31. Dezember 1952 und 31. De- /rmletung un ETPACHEUNG UNLEX Gewährung. einer En
zember 1953 zu Lasten des Gewinns passiviert, ohne gleich- KU N A Denn S 7b EStG Den ohne dies
zeitig eine entsprechende Aktivierung vorzunehmen, Die für In ei TS er ZU DEeETEN ch D LOSE an andlung steht
die Zahlungen”benötigten Mittel hat der Bf. seinem Betrieb er im Gegensatz zum Vorbringen des Bf. und zur Akten-
entnommen und im Jahr der Ausgabe. zu 60 v.H. als Be- apC, Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob das Grund-
triebsausgaben unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungs- stück als Betriebsgrundstück im Sinne von 5.57 BewG be-
aufwandes abgesetzt. 40 v.H. der Aufwendungen hat der wertet worden ist, da die nach dem BewG maßgebende
Bf. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Behandlung von Grundstücken und Grundstücksteilen, die
für 1951 und 1952 als Werbungskosten geltend gemacht und teils gewerblichen, teils anderen Zwecken dienen, für die
. | =. A CAS Einkommensteuer ohne Bedeutung ist (vgl. Blümich-Falk,
für 1953 die erhöhte Absetzung gemäß 8 7b EStG bezüglich K .
der gesamten Aufwendungen, vermindert um einen verlore- ommentar‘ zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl, $ 5
7 Anm. 12 S. 385). Auszugehen ist aber hinsichtlich der Auf-
nen Baukostenzuschuß von 10 000 DM beansprucht. : :
teilung des anschaffungsnahen Aufwandes auf den betrieb-
Die Vorinstanz hat nach dem insoweit erfolglosen Ein- lichen und den privaten Teil des Gebäudes von der bilanz-
spruch unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Prü- mäßigen Behandlung des Gebäudes. Dabei können die
fers des . Finanzgerichts die Gesamtaufwendungen wirt- Bilanzänderungsanträge dahinstehen, da sie erstmals in der
schaftlich zu den Anschaffungskosten gerechnet und sich Rb. gestellt wurden. Eine Zustimmung nach 8 4 Abs. 2
hierbei auf die Rechtsprechung des I., IV. und VI. Senats Satz 2 EStG ist aber in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht
des Bundesfinanzhofs gestützt, wonach Aufwendungen, die mehr zulässig (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 207/33
im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks für vom 31. Juli 1934, RStBIl. 1934 S. 981). Der Bf. hat 60 v. H.
die gründliche Überholung, Modernisierung und den Umbau des Gebäudes unbeanstandet durch die Vorinstanz betrieb-
gemacht werden, zu den Anschaffungskosten des Gebäudes lich aktiviert. Demnach ist der nachträgliche Anschaffungs-
gehören. Das Finanzgericht hat ferner ausgeführt, daß die aufwand im gleichen Verhältnis wie die ursprünglichen An-
gesamten Gebäudeinstandsetzungskosten - vom Finanzamt schaffungskosten auf den betrieblich und privat genutzten
zu Recht als nach $ 7 EStG zu verteilender Herstellungs- Gebäudeteil aufzuteilen, entsprechend dem zeitlichen
aufwand behandelt worden sind. Es hat weiterhin die Sach- Anfall der Aufwendungen zu aktivieren und gemäß 8 7
behandlung des Finanzamts bestätigt, daß die Bauaufwen- Abs. 1 EStG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu
dungen als Herstellungsaufwand für den nur Wohn- verteilen. Das setzt allerdings voraus, daß es sich um einen
zwecken dienenden Teil des Gebäudes anzusehen Aufwand gehandelt hat, der im wesentlichen alle Gebäude-
seien. teile ee betroffen hat. Nach den Darlegungen des
e 3 ; Bf. und den Feststellungen des Finanzgerichts sind In-
Mit der Rb. trägt der-Bf. erneut seine Auffassung vor, standsetzungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen wor-
die gesamten Aufwendungen Scich als ‚Erhaltungsaufwand den, die alle Räume des Hauses, einschließlich Treppen und
in den Jahren 1951 bis 1953 abzuziehen, da sich die Wesens- Aufgänge betroffen haben (Anstrich- und Verputzarbei-
art und der Zustand des Gebäudes nicht geändert hätten. ne ; ns n
Außerdem habe das Finanzgericht gegen den klaren Inhalt ran N va NEE OURnE 05 e ET Doch SEhA0E Ne ur
der Akten verstoßen, wenn es trotz der Feststellung des 30 v Tr der gesamten. Aufwendungen aus emacht haben
Finanzamts im Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid AN " di n K Sr ind hältni - S uteil d A
vom 14. Dezember 1955 den betrieblichen Anteil des Ge- S-ESE SOSEN, SINCE VERREHMSTANIS aufzuteilen, da sie
bäudes und die Betriebsgaragen nicht aus der Bilanz her- sowohl den betrieblichen als auch den privaten Teil des
ausgenommen. habe, obwohl das Grundstück nach dieser die Erhaltung schier N es ea
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ES, ESHErOS N eabelr nn OH CI ALNeruLS der neben den Kosten des Daches verursacht hat. Soweit dem-
: T nach der Bf. auf den betrieblichen bzw. privaten Gebäude-
az Der Ve ee DE Sn ee I Rn nd (oil erhöhte Aufwendungen oder Aufwendungen ge-
31. Dezem er TE > Ges ra x. re. die MI m. En © macht hat, die ausschließlich den einen oder anderen
und di6 von elhem Mieter geleisteten Easkestenzusehusge S°bäudeteil betroffen haben und die von den übrigen Auf.
1 . 2 X _ hätzungsweise — ausreichend
16000 DM enthalten seien; diese Beträge seien nun- Wendungen wenn alıch MUT SC. a x
von abgrenzbar sind, sind diese dem Gebäudeteil hinzuzurechnen,
3) StZBIl. Bln. 1957 S. 395. zu dem sie wirtschaftlich undtechnisch gehören.
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