968 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.48 15, August 1968
Tonbandgeräte, Diktiergeräte, Schallplattenmatrizen, Rohr- druck bringen wollte, daß nur Waren, die selbst Gegenstand
postleitungen, Transportbänder Abgabenbefreiung gewährt EC SE sind, N EEE SE as N Zoll-
werden, wenn diese Gegenstände‘ in Forschungsinstituten rechts anzusehen sind, geht aus dem gleichen Satz des er-
bei der Forschungsarbeit benutzt würden. Das könne nicht wähnten Urteils hervor, wonach Forschungsmittel solche
der Sinn der Vorschrift in $ 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG sein. Eine Gegenstände sein müssen, „mit denen oder an denen
nur in den vier Grundrechnungsarten arbeitende Rechen- irgendwelche Forschung betrieben wird“, Das bedeutet aber
maschine diene nur im weiteren Sinne der Forschung und nicht, daß schlechthin alle Gegenstände, die bei der For-
sei deshalb kein Forschungsmittel im Sinne dieser Vor- Ken N UDTeChi Ar TE NE
schrift, die erst erfüllt sei, wenn sich die Forschungsarbeit im Sinne des Zollrechts aner annt werden können. For-
auf die eingeführten Gegenstände erstrecke oder aber wenn schungsmittel sind, wie in dem erwähnten Urteil vom 9. No-
diese Gegenstände Forschungsmaterial seien mit spezi- vember 1960, auf dessen Gründe Bezug genommen wird,
fischen Eigenschaften für den Forschungszweck. weiter ausgeführt ist, in jedem Falle nur solche ‘Gegen-
. stände, die entweder unmittelbar oder mittelbar eine Er-
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren bei- kenntnisquelle darstellen, und zwar bereits in dem für die
getreten ist, schloß sich diesen Ausführungen des Haupt- 7oj]abfertigung maßgebenden Zeitpunkt. Als solche können
zollamts an. In der mündlichen Verhandlung trug er Ute nur Gegenstände angesehen werden, die ihrer tatsächlichen
vor, daß die Abgrenzung der Begriffe Forschungsmittel Beschaffenheit nach selbst geeignet sind, Erkenntnisse zu
einerseits und Hilfsmittel der Forschung andererseits nicht vermitteln, deren Gewinnung das Ziel der Forschungsarbeit
in der tatsächlichen Verwendung, sondern in der gegeNn- ;st d.h. sie müssen eine diesem Verwendungszweck ent-
ständlichen Beschaffenheit der eingeführten Ware zu suchen sprechende Gestaltung aufweisen. Ein Rechenautomat der
sei. in Rede stehenden Art aber ist im Zeitpunkt der Einfuhr
. £ ündet nichts anderes als ein hochentwickelter Apparat zur Durch-
Die Rb. ist begründet. führung von Rechenarbeiten, der ebensogut auch zu anderen
De tG und als wissenschaftlichen Zwecken Verwendung finden kann
& ach 5:60 ADS NE LUG 1030, 8 4NT 75 DStG nn _ Und, wie aus dem Prospekt der Herstellerfirma hervorgeht,
3 7 der Ausgleichsteuerordnung (AStO) werden u.a. Ein h Äntlet Erst durch. seine Benut a SE .
gangsabgaben nach näherer Bestimmung des Bundesmini- Sch $ che u“ urch ES enu Hr EEE
sters der Finanzen nicht erhoben für Forschungsmittel für Schu t at ns En ST Schu Sant 1 a SECOT OP:
öffentliche oder gemeinnützige Anstalten. Daran, daß die SC bSl 18 HESS ein. Forschungsmittel in dem oben an-
Technische Hochschule im Streitfall eine solche ist, bestehen &°gebenen Sinne.
keine Zweifel. Was ein Forschungsmittel im Sinne des Zoll- Daß diese Auslegung, die von der Beschaffenheit des
rechts ist, ist weder im ZG noch in Seinen Durchführungs- Gegenstandes ausgeht und nicht auf die tatsächliche Ver-
vestimmungen (Allgemeine Zollordnung) bestimmt. Wie wendung im Einzelfall abstellt, dem Willen des Gesetz-
der Senat in seinem Urteil VII 103/60 U vom 9. November gebers gerecht wird, ergibt sich auch aus der Systematik
1960 (BStBl. 1961 III S. 15, Slg. Bd. 72 S. 40%) entschieden der zollrechtlichen Gestaltung dieser Vergünstigung als
hat, ist der gesuchte Begriff deshalb der allgemeinen Auf- einer US SEAN ES ESUN
fassung zu entnehmen. Er hat dort weiter ausgeführt, daß gen, die auf die tatsächliche Verwendung abstellen, in der
als Forschungsmittel im Sinne des Zollrechts nur solche Regel die Form des Zollsicherungsverkehrs vorgesehen ist.
Gegenstände angesehen werden können, auf die sich die Da die Vorinstanz die Rechtslage verkannt hat, war ihre
Forschungsarbeit erstreckt, nicht aber solche, die nur als Entscheidung aufzuheben und in der spruchreifen Sache die
Hilfsmittel der Forschungsarbeit anzusehen sind. Daß der Berufung der Bgin. gegen die Einspruchsentscheidung des
Senat damit nicht, wie das Finanzgericht meint, zum Aus- Hauptzollamts als unbegründet zurückzuweisen.
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Branntweinmonopol — Branntweinaufschlag
Urteil des BFH vom 26. März 1963 — VII 188/57 S
(StZBl. Berlin 1963 8.968)
1. Der Branntweinaufschlag ist eine Steuer im Sinne der
AO.
Die Ermächtigung der Bundesmonopolverwaltung zur
Festsetzung der Branntweinverkaufpreise durch allge-
meinen Verwaltungsakt genügt den rechtsstaatlichen
Anforderungen.
R PAS TEE A a)
Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, daß
die Höhe des Branntweinaufschlages durch den von der
Bundesmonopolverwaltung festgesetzten regelmäßigen
Verkaufpreis bestimmt und daß auch dessen Minderung
in Form eines Abschlages durch allgemeinen Verwal-
tungsakt der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt
wird.
AO 81 Abs.1; BrMonG 88 78, 79, 80 Abs. 1, 84, 86, 89
(BStBl. 1963 III S. 282)
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, 1 Berlin 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 909 2126 oder 909 2353 (Durchwahl).
SB Verlag: CHI 080 DM a DE ESCHE 0 Meran 4; ee Zn N 71.
ezugspreis: monatlich 6, und Zustellgebühr; laufender Bezug nur durch die Post. -
Preis dieses Heftes 1,40 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag.
Druck: ICB 3533. Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43. 4855a 8. 63