Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.48 15. August 1963 967
Die Einfuhr aufgespriteter Weine in das Bundesgebiet‘ de m Monopolausgleich unterliegenden
nahm etwa gleichzeitig mit dem allgemeinen Steigen von weingeisthal tigen Erzeugnis im Sinne des
Einfuhr und Ausfuhr zu, so daß die Frage, ob diese dem $ 151 BrMonG wird.
Monopolausgleich unterlägen, sehr aktuell wurde, zumal da
sie nicht von der Branntweinersatzsteuer erfaßt wurden, Diese Folge kann jedoch dann eintreten, wenn der Zu-
die seit dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom satz von Weingeist dem Wein seinen Chara kter
7. Januar 1942 (Reichszollblatt S. 10) nicht mehr erhoben als solcher nimmt. Das ist nach Auffassung des
wurde (bestätigt,durch den Erlaß des Bundesministers der Senats der. Fall, wenn der Wein über ein anzuerkennenden
Finanzen vom 14. Juli 1952). Seit 1954 lag dann das er- Zwecken - wie z. B. der Unterbrechung oder Beendigung der
wähnte Gutachten des Bundesfinanzhofs vor, das zwar nicht Gärung oder der Herbeiführung von Lager- und Transport-
verbindliche Kraft hatte, aber mit der Bejahung der Mono- fähigkeit — dienendes und damit normales Maß hinaus auf-
polausgleichspflichtigkeit der aufgespriteten Weine die gespritet ist, so daß das Zusetzen als eine mißbräuchliche
Verpflichtung der Verwaltung. zur Erhebung der Abgabe Anreicherung des Weines mit Weingeist anzusehen ist, die
feststellte. Dessenungeachtet erhob die Verwaltung in Fort- auf eine versteckte Einfuhr von Weingeist hinausläuft.
setzung der seit 1920 geübten Praxis den Monopolausgleich
nicht. Wo die Grenze liegt, bei der ein Wein infolge des Zusatzes
Angesichts dieser Umstände wäre es geboten gewesen, Von Weingeist seinen Charakter als Wein verliert, kann,
daß der Gesetzgeber, wenn er die Nichterhebung des solange nicht vom Gesetzgeber eine besondere Grenze hier-
Monopolausgleichs nicht billigte, sondern für falsch hielt, für bestimmt ist, nur mit Hilfe sachverständiger Stellen
oder wollte, daß die Branntweinersatzsteuer endgültig ent- und auf Grund sonstigen geeigneten Beweismaterials er-
fiele und die in 8 159 a BrMonG genannten Stoffe bei der mittelt werden. Dabei wird unter Umständen nicht zu ver-
Einfuhr durch den Monopolausgleich erfaßt würden, wenn meiden sein, daß sich bei verschiedenen Weinsorten und
nicht durch besonderes Gesetz, so doch bei der nächsten auch für einzelne Lieferländer unterschiedliche Grenzen
Gelegenheit seinen diesbezüglichen Willen zum Ausdruck ergeben. Soweit jedoch schon der ZT, der an sich für die Ab-
gebracht hätte. Wenn er dagegen keine Gesetzesänderung grenzung. der monopolrechtlichen Begriffe des weingeist-
vornahm und es auch bei der Änderung der Fassung des haltigen Erzeugnisses im Sinne des $ 151 BrMonG nicht un-
8 151. BrMonG durch das Gesetz zur Änderung von Ver- mittelbar anwendbar ist, Wein oder dergleichen von einer
brauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957, Fünfter Ab- bestimmten Höhe des Weingeistgehalts an als Branntwein
schnitt Nr. 2 (BGBl. I S. 1706), bei den für die Frage der behandelt oder einer entsprechenden Zollbelastung unter-
Monopolausgleichspflicht entscheidenden Worten geblieben Wirft, kann jedenfalls von dieser Grenze an davon aus-
ist, kann daraus nur geschlossen werden, daß er die von der gegangen werden, daß die Ware auch als weingeisthaltiges
Verwaltung seit Jahrzehnten geübte Praxis nicht miß- Erzeugnis im Sinne des $ 151 BrMonG dem Monopolaus-
billigte. gleich unterliegt.
Auch bei der abermaligen Änderung der Fassung des $ 151 - : ® . zn ; .
BrMonG durch das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz 1 Soweit ana em ren mit en Weingeistgehalt
vom 16. August 1961 (BGBl. 1961 I S. 1323), Fünfter Ab- als weingeisthaltiges rzeugnis anzusehen ist, ist im übrigen
n x x der Monopolausgleich auf Grund des ge-
schnitt Nr. 3 hat der Gesetzgeber keinen Anlaß genom- : :
men, einen abweichenden Willen zum Ausdruck zu bringen samten Weingeistgehalts zu berechnen, da $ 152
N * BrMonG -— wie bereits unter 2. festgestellt — einen Unter-
Der Senat ist daher der Auffassung, daß Wein nicht sehied zwischen der Art der Gewinnung des Weingeistes
durchjeden Zusatz von Weingeist zu einem nicht macht.
VA
Urteil des BFH vom 9. April 1963 — VII 78/61 U!) durchzuführenden Rechenvorgänge ohne Anwendung der
s eingeführten Maschinen nur in langwieriger und anstren-
(StZBI. Berlin 1963 8, 967) gender geistiger Kleinarbeit durchgeführt werden könnten,
Der Senat hält an der Auslegung des Begriffes For- würden ohne die Rechenautomaten die Forschungsarbeiten
schungsmittel im Sinne des 8 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 19389 in der beiden Institute erheblich erschwert, verlangsamt, mög-
seinem Urteil VII 103/60 U vom 9. November 1960 (BStBl. licherweise aus Mangel an geeigneten Arbeitskräften sogar
1961 III S. 15, Sig. Bd. 72 S. 402) fest. unmöglich gemacht werden. Das Finanzgericht gelangte da-
ZG 1939 8 69 Abs. 1 Nr. 17. her zu der Feststellung, daß die Rechenautomaten mit spe-
RS . n n a ziellen Eigenschaften ausgestattet seien, die für die For-
Streitig ist, ob zwei Rechenautomaten, die die Bgin. im schungszwecke der beiden Institute erforderlich seien. Diese
Juli 1958 zum freien Verkehr hat abfertigen lassen und die Feststellung reiche aus, die beiden Rechenautomaten als For-
zwei Instituten einer Technischen Hochschule nach den bei schungsmittel im Sinne des $ 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 1939 an-
der Zollabfertigung vorgelegten Bescheinigungen der An- „uerkennen.
staltsleiter „als Hilfsmittel für ihre wissenschaftlichen
Forschungen“ dienen, nach 8 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 1939 von Hiergegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Haupt-
den Eingangsabgaben befreit sind oder nicht. zollamts, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes
Das Zollamt hatte die Maschinen zunächst abgabenfrei 2usführt: Der Begriff „Forschungsmittel“ im Sinne der
gelassen, forderte aber dann die Eingangsabgaben nach, Befreiungsvorschrift in $ 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG könne nicht
weil es auf Grund späterer Ermittlungen zu der Überzeu- SOweit ausgelegt werden, wie es das Finanzgericht tue. Es
gung gelangt war, daß die Rechenautomaten nicht als For- MUSSe sich um Gegenstände handeln, die selbst erforscht
schungsmittel im Sinne des 8 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 1939 an- werden müßten oder die bei der Forschungsarbeit wegen
gesprochen werden könnten, da sie nur in den vier Grund- ihrer besonderen Beschaffenheit verwendet würden, um
rechnungsarten arbeiten, auch in Bürobetrieben verwendet Neue Erkenntnisse zu vermitteln. Sie müßten in jedem
würden und keine spezifisch wissenschaftlichen Eigenschaf- Fall eine Erkenntnisquelle darstellen; andernfalls hätte der
ten hätten. Gesetzgeber das durch Fassungen wie „Gegenstände, die bei
N z 5 der Forschungsarbeit in öffentlichen Anstalten verwendet
_Der Einspruch blieb erfolglos, die Berufung dagegen werden“ zum Ausdruck gebracht. Die in Rede stehenden
führte zur Freistellung der Bgin. von den Eingangsabgaben. Rechenautomaten unterschieden sich in keiner Weise von
Das Finanzgericht, dessen Entscheidung in den „Entschei- gen Rechenmaschinen, wie sie in Bürobetrieben verwendet
dungen der Finanzgerichte“ 1961 S. 573 Nr. 653 abgedruckt werden und hier der Rationalisierung, der Einsparung von
ist, ist der Auffassung, daß Forschungsmittel solche Gegen- Arbeitskräften, aber keineswegs wissenschaftlichen Zwek-
stände sind, die nach ihrer Beschaffenheit und ihren An- ken dienten. Mit der Verwendung in wissenschaftlichen In-
wendungsmöglichkeiten geeignet. und bestimmt sind, einem stituten werde dort dieselbe Wirkung erzielt. Die wissen-
speziellen Forschungszweck spezifisch dienlich zu Sein. schaftliche Arbeit werde erleichtert, es würden aber weder
Weil die bei den Forschungsarbeiten der beiden Institute mittelbar noch unmittelbar wissenschaftliche Erkenntnisse
1) BStBI 1963 111 S. 314 vermittelt. Wollte man der Auffassung des Finanzgerichts
2) StZBl. Bin. 1961 S. 212 (Leitsatz). folgen, so müßte beispielsweise auch für hochentwickelte
AT