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Volume Nummer 48, 15. August 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.48 15. August 1963 967 
Die Einfuhr aufgespriteter Weine in das Bundesgebiet‘ de m Monopolausgleich unterliegenden 
nahm etwa gleichzeitig mit dem allgemeinen Steigen von weingeisthal tigen Erzeugnis im Sinne des 
Einfuhr und Ausfuhr zu, so daß die Frage, ob diese dem $ 151 BrMonG wird. 
Monopolausgleich unterlägen, sehr aktuell wurde, zumal da 
sie nicht von der Branntweinersatzsteuer erfaßt wurden, Diese Folge kann jedoch dann eintreten, wenn der Zu- 
die seit dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom satz von Weingeist dem Wein seinen Chara kter 
7. Januar 1942 (Reichszollblatt S. 10) nicht mehr erhoben als solcher nimmt. Das ist nach Auffassung des 
wurde (bestätigt,durch den Erlaß des Bundesministers der Senats der. Fall, wenn der Wein über ein anzuerkennenden 
Finanzen vom 14. Juli 1952). Seit 1954 lag dann das er- Zwecken - wie z. B. der Unterbrechung oder Beendigung der 
wähnte Gutachten des Bundesfinanzhofs vor, das zwar nicht Gärung oder der Herbeiführung von Lager- und Transport- 
verbindliche Kraft hatte, aber mit der Bejahung der Mono- fähigkeit — dienendes und damit normales Maß hinaus auf- 
polausgleichspflichtigkeit der aufgespriteten Weine die gespritet ist, so daß das Zusetzen als eine mißbräuchliche 
Verpflichtung der Verwaltung. zur Erhebung der Abgabe Anreicherung des Weines mit Weingeist anzusehen ist, die 
feststellte. Dessenungeachtet erhob die Verwaltung in Fort- auf eine versteckte Einfuhr von Weingeist hinausläuft. 
setzung der seit 1920 geübten Praxis den Monopolausgleich 
nicht. Wo die Grenze liegt, bei der ein Wein infolge des Zusatzes 
Angesichts dieser Umstände wäre es geboten gewesen, Von Weingeist seinen Charakter als Wein verliert, kann, 
daß der Gesetzgeber, wenn er die Nichterhebung des solange nicht vom Gesetzgeber eine besondere Grenze hier- 
Monopolausgleichs nicht billigte, sondern für falsch hielt, für bestimmt ist, nur mit Hilfe sachverständiger Stellen 
oder wollte, daß die Branntweinersatzsteuer endgültig ent- und auf Grund sonstigen geeigneten Beweismaterials er- 
fiele und die in 8 159 a BrMonG genannten Stoffe bei der mittelt werden. Dabei wird unter Umständen nicht zu ver- 
Einfuhr durch den Monopolausgleich erfaßt würden, wenn meiden sein, daß sich bei verschiedenen Weinsorten und 
nicht durch besonderes Gesetz, so doch bei der nächsten auch für einzelne Lieferländer unterschiedliche Grenzen 
Gelegenheit seinen diesbezüglichen Willen zum Ausdruck ergeben. Soweit jedoch schon der ZT, der an sich für die Ab- 
gebracht hätte. Wenn er dagegen keine Gesetzesänderung grenzung. der monopolrechtlichen Begriffe des weingeist- 
vornahm und es auch bei der Änderung der Fassung des haltigen Erzeugnisses im Sinne des $ 151 BrMonG nicht un- 
8 151. BrMonG durch das Gesetz zur Änderung von Ver- mittelbar anwendbar ist, Wein oder dergleichen von einer 
brauchsteuergesetzen vom 10. Oktober 1957, Fünfter Ab- bestimmten Höhe des Weingeistgehalts an als Branntwein 
schnitt Nr. 2 (BGBl. I S. 1706), bei den für die Frage der behandelt oder einer entsprechenden Zollbelastung unter- 
Monopolausgleichspflicht entscheidenden Worten geblieben Wirft, kann jedenfalls von dieser Grenze an davon aus- 
ist, kann daraus nur geschlossen werden, daß er die von der gegangen werden, daß die Ware auch als weingeisthaltiges 
Verwaltung seit Jahrzehnten geübte Praxis nicht miß- Erzeugnis im Sinne des $ 151 BrMonG dem Monopolaus- 
billigte. gleich unterliegt. 
Auch bei der abermaligen Änderung der Fassung des $ 151 - : ® . zn ; . 
BrMonG durch das Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz 1 Soweit ana em ren mit en Weingeistgehalt 
vom 16. August 1961 (BGBl. 1961 I S. 1323), Fünfter Ab- als weingeisthaltiges rzeugnis anzusehen ist, ist im übrigen 
n x x der Monopolausgleich auf Grund des ge- 
schnitt Nr. 3 hat der Gesetzgeber keinen Anlaß genom- : : 
men, einen abweichenden Willen zum Ausdruck zu bringen samten Weingeistgehalts zu berechnen, da $ 152 
N * BrMonG -— wie bereits unter 2. festgestellt — einen Unter- 
Der Senat ist daher der Auffassung, daß Wein nicht sehied zwischen der Art der Gewinnung des Weingeistes 
durchjeden Zusatz von Weingeist zu einem nicht macht. 
VA 
Urteil des BFH vom 9. April 1963 — VII 78/61 U!) durchzuführenden Rechenvorgänge ohne Anwendung der 
s eingeführten Maschinen nur in langwieriger und anstren- 
(StZBI. Berlin 1963 8, 967) gender geistiger Kleinarbeit durchgeführt werden könnten, 
Der Senat hält an der Auslegung des Begriffes For- würden ohne die Rechenautomaten die Forschungsarbeiten 
schungsmittel im Sinne des 8 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 19389 in der beiden Institute erheblich erschwert, verlangsamt, mög- 
seinem Urteil VII 103/60 U vom 9. November 1960 (BStBl. licherweise aus Mangel an geeigneten Arbeitskräften sogar 
1961 III S. 15, Sig. Bd. 72 S. 402) fest. unmöglich gemacht werden. Das Finanzgericht gelangte da- 
ZG 1939 8 69 Abs. 1 Nr. 17. her zu der Feststellung, daß die Rechenautomaten mit spe- 
RS . n n a ziellen Eigenschaften ausgestattet seien, die für die For- 
Streitig ist, ob zwei Rechenautomaten, die die Bgin. im schungszwecke der beiden Institute erforderlich seien. Diese 
Juli 1958 zum freien Verkehr hat abfertigen lassen und die Feststellung reiche aus, die beiden Rechenautomaten als For- 
zwei Instituten einer Technischen Hochschule nach den bei schungsmittel im Sinne des $ 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 1939 an- 
der Zollabfertigung vorgelegten Bescheinigungen der An- „uerkennen. 
staltsleiter „als Hilfsmittel für ihre wissenschaftlichen 
Forschungen“ dienen, nach 8 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 1939 von Hiergegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Haupt- 
den Eingangsabgaben befreit sind oder nicht. zollamts, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes 
Das Zollamt hatte die Maschinen zunächst abgabenfrei 2usführt: Der Begriff „Forschungsmittel“ im Sinne der 
gelassen, forderte aber dann die Eingangsabgaben nach, Befreiungsvorschrift in $ 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG könne nicht 
weil es auf Grund späterer Ermittlungen zu der Überzeu- SOweit ausgelegt werden, wie es das Finanzgericht tue. Es 
gung gelangt war, daß die Rechenautomaten nicht als For- MUSSe sich um Gegenstände handeln, die selbst erforscht 
schungsmittel im Sinne des 8 69 Abs. 1 Nr. 17 ZG 1939 an- werden müßten oder die bei der Forschungsarbeit wegen 
gesprochen werden könnten, da sie nur in den vier Grund- ihrer besonderen Beschaffenheit verwendet würden, um 
rechnungsarten arbeiten, auch in Bürobetrieben verwendet Neue Erkenntnisse zu vermitteln. Sie müßten in jedem 
würden und keine spezifisch wissenschaftlichen Eigenschaf- Fall eine Erkenntnisquelle darstellen; andernfalls hätte der 
ten hätten. Gesetzgeber das durch Fassungen wie „Gegenstände, die bei 
N z 5 der Forschungsarbeit in öffentlichen Anstalten verwendet 
_Der Einspruch blieb erfolglos, die Berufung dagegen werden“ zum Ausdruck gebracht. Die in Rede stehenden 
führte zur Freistellung der Bgin. von den Eingangsabgaben. Rechenautomaten unterschieden sich in keiner Weise von 
Das Finanzgericht, dessen Entscheidung in den „Entschei- gen Rechenmaschinen, wie sie in Bürobetrieben verwendet 
dungen der Finanzgerichte“ 1961 S. 573 Nr. 653 abgedruckt werden und hier der Rationalisierung, der Einsparung von 
ist, ist der Auffassung, daß Forschungsmittel solche Gegen- Arbeitskräften, aber keineswegs wissenschaftlichen Zwek- 
stände sind, die nach ihrer Beschaffenheit und ihren An- ken dienten. Mit der Verwendung in wissenschaftlichen In- 
wendungsmöglichkeiten geeignet. und bestimmt sind, einem stituten werde dort dieselbe Wirkung erzielt. Die wissen- 
speziellen Forschungszweck spezifisch dienlich zu Sein. schaftliche Arbeit werde erleichtert, es würden aber weder 
Weil die bei den Forschungsarbeiten der beiden Institute mittelbar noch unmittelbar wissenschaftliche Erkenntnisse 
1) BStBI 1963 111 S. 314 vermittelt. Wollte man der Auffassung des Finanzgerichts 
2) StZBl. Bin. 1961 S. 212 (Leitsatz). folgen, so müßte beispielsweise auch für hochentwickelte 
AT
	        
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