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Volume Nummer 48, 15. August 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

I66 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.48 15. August 1963 
höherem Maß Anlaß gewesen, bei Aufhebung des Wein- setzes sind (Wein, Südwein, Obstwein, Kräuterwein, Malz- 
steuergesetzes durch das Gesetz über Steuermilderungen wein, Kunstwein u. dgl.), enthaltene Weingeist, soweit er 
zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 14 v.H. im Hektoliter übersteigt. 
On ea el Te Den den ET Sen Gehen weingeisthaltige Stoffe im Sinne des Abs. 1 in einen 
BERN. EUnE pP 5 Trinkbranntweinherstellungsbetrieb über, so unterliegt auch 
unterliegen sollte, das im Gesetz zum Ausdruck zu bringen. der darin enthaltene Weingeist bis zu 14 v. H. im Hektoliter 
Das ist jedoch ebenfalls nicht geschehen. Daher verblieb der Branntweinersatzsteuer.“ 
es auch bei der üblichen Auslegung des 8 151 BrMonG und © 
der ihr entsprechenden Verwaltungsübung. Dieser Antrag, der also darauf ausging, jeden in den 
el genannten Stoffen enthaltenen Weingeist, der «14 % über- 
zZ ET er ZUle OU braNCHStENELn TREE) 050 SEE: steigt, der Steuer zu unterwerfen, beim Übergang in einen 
et z 5 ß de © Dora f N a Geset: T And . des Trinkbranntweinherstellungsbetrieb aber auch den darunter 
MS COS SW UTIS CINE KOSELZES ZU ANCSTUNG liegenden Weingeist, wurde abgelehnt (Verhandlungen des 
Gesetzes über das Branntweinmonopol, das die Einführung Reichstages Bd. 427 S. 4944). Es blieb also bei der Fassung 
einer Branntweinersatzsteuer enthielt. In Seinem AufSalZ des Entwurfs, der nicht den einen bestimmten Vomhundert- 
bejaht Hepp die Frage, ob Wein mit verstärktem Weingeist- 1, übersteigenden Weingeistgehalt schlechthin der. Steuer 
gehalt monopolausgleichspflichtig ist. Er begründet das InS- ‚nterwirft, sondern den Übergang bestimmter Stoffe in 
besondere damit, daß S 1a GB nur die Bedeutung haben einen Trinkbranntweinherstellungsbetrieb, ohne dabei, wie 
könne, daß weingeisthaltige Waren ohne Rücksicht auf die sich aus $ 159 b BrMonG ergibt, irgendwie nach der Her- 
Art der Gewinnung des in ihnen enthaltenen Alkohols als kunft des darin enthaltenen Weingeistes zu unterscheiden, 
Branntwein angesehen werden sollen, wenn sie nach ihrer was auch 8 152 BrMonG, wie bereits ausgeführt, nicht tut 
Beschaffenheit wie Branntwein oder als Ersatz für Brannt- Es erscheint daher nicht nö glich, anzunehmen. daß bei Ein. 
wein genossen‘ Oder. sonst verwendet‘ zu "Werden DÜSSCn Kachr von Wein aller Art &$ 151 BrMonG stets den zugesetzten 
und daß kein innerer Grund vorliege, weshalb verstärkter Weingeist — und nur ihn — erfasse, 8 159 a BrMonG dagegen 
Wein nicht unter den Begriff „weingeisthaltiges Erzeugnis‘ beim Übergang bestimmter Stoffe in einen Trinkbrannt- 
fallen solle. Allerdings sollte nur der zusätzliche Weingeist- weinherstellungsbetrieb nur den natürlichen Weingeist- 
gehalt dem Monopolausgleich unterworfen sein. gehalt (vgl. dazu Hepp, ZfZ 1930 S. 241 ff.; Schmidt, ZfZ 
Das aus dem erwähnten Entwurf hervorgegangene Ge- 1955 S. 324 ff.). 
setz vom 15. April 1930 (RGBIl.I S.138) ist jedoch als eine . x x 201 
Bestätigung der bis dahin herrschenden Auslegung des $ 151 n Na de Verl A CSU EN 200. ch v00 Weinen Or 
BrMonG anzusehen. Der en das BrMONG eingefüßte‘ S 90 % verstärktem Weingeistgehalt kein Monopolausgleich er- 
BrMonG spricht von weingeisthaltigen Stoiren, die nicht hoben wurde, bei Übergang von Weinen in einen Trink- 
ER, m DE ne OA a a branntweinherstellungsbetrieb aber die Branntweinersatz- 
BEWEIS WEHN, VA z U 5 steuer nach dem gesamten Weingeistgehalt bemessen wurde, 
chen) und unterwirft deren Übergang in einen Trinkbrannt- als mit dem durch das Änderungsgesetz zum Ausdruck ge- 
weinherstellungsbetrieb der Branntweinersatzsteuer. Er be- kommenen Willen des Gesetzgebers im Einklang stehend 
Sagt also, daß Wein usw. Zwar weingeisthaltige Stoffe #ind, angesehen werden. Auch das Urteil des Reichsgerichts 1 D 
dessenungeachtet aber erst mit dieser neuen Bestimmung 520/82 vom 20. Dezember 1932, Mrozek-Kartei Rechts- 
WESEN ihr er auf Grund des Yberganges in einen Trink- spruch 2 zu $ 58 BrMonG, sah Wein mit verstärktem Wein- 
branntweinherstellungsbetrieb‘ anzunchmenden ENG geistgehalt nicht als weingeisthaltiges Erzeugnis im Sinne 
une Zur Herstellung. von /Trinkbranniwein vom ErMon des 8 151 BrMonG an, während der Reichsfinanzhof in sei- 
erfaßt werden. Hierzu wäre — jedenfalls für eingeführte nem Urteil Vz 50/38 vom 22. September 1939, Sig. Bd. 47 
Stoffe dieser‘ Art — kein“ Anlaß gewesen, wenn. sie wegen IS “n68 # — Mrozek-Kartei, Rechtespruch 3 zu ZT Nr. 180 
ihres natürlichen Weingeistgehaltes oder mit Rücksicht auf Anm 2 ) dies dahmeestelt sein ließ > 
einen Zusatz von Weingeist bereits einer Belastung durch © 5 . 
den Monopolausgleich unterlegen hätten. Erst das Gutachten des Bundesfinanzhofs Vz D 1/54 U 
® - N vom 26. Mai 1954 (BStBl. 1955 III S. 197, Slg. Bd. 61 S. 19) 
Das ergibt sich auch aus der Begründung zum Gesetz pat gie Frage, ob Wein mit verstärktem Weingeistgehalt 
(siehe Reichstagsdrucksache Nr. 1583 der IV. Wahlperiode m onopolausgleichspflichtig ist, bejaht. Das Gutachten geht 
1928, Verhandlungen des Reichstages Bd. 439). In ihr heißt aavon aus, daß aufgespritete Weine zum mindesten, wie 
es: „... Jedenfalls wurde ein Minderertrag des Monopols in ch Bier, weingeisthaltige Erzeugnisse im weiteren Sinne 
gewissem Umfange dadurch herbeigeführt, daß "Trink- <;ng, zu den weingeisthaltigen Erzeugnissen des 8 151 
branntweinhersteller in der letzten Zeit mit Rücksicht auf BrMonG aber dann nicht gehören, wenn sie, wie heute noch 
die größere Abgabenbelastung des Branntweins in zuneh- p;or und wie früher Wein, „außerhalb der Monopolgesetz- 
mendem Maße dazu übergegangen sind, zur Herstellung „epyung Gegenstand der Besteuerung sind“. Es rechnet je- 
ihrer Erzeugnisse an Stelle von Branntwein Gärungserzeug- Goch aufgespritete Weine deshalb zu den weingeisthaltigen 
nisse anderer Art wie stark weingeisthaltige Obstweine, Erzeugnissen des 8 151 BrMonG, weil sie nach ihrer Be- 
Süß- und Südweine zu verwenden und den Weingeist im scpaffenheit wie Branntwein oder als Ersatz von Brannt- 
Branntwein durch den billigeren Weinalkohol zu ersetzen. ein genossen oder sonstwie verwendet zu werden pflegen. 
In den Fachzeitschriften und Anpreisungen der Weinhänd- mas Gutachten sieht weder im Gesetz noch in seinen Aus- 
ler wird unter Hinweis auf die größeren Ersparnisse bei der führungsbestimmungen einen Anhaltspunkt für das 
Verwendung von hochprozentigem Wein gegenüber der Ver- Gegenteil. Auch daraus, daß Wein mit verstärktem Wein- 
wendung von Monopolsprit den Destillateuren die Verwen- „e;stgehalt Wein im Sinne des Weingesetzes sei, folge nicht, 
dung solcher Weine anempfohlen.“ Eine andere Stelle der 9aß er nicht als weingeisthaltiges Erzeugnis im Sinne des 
Begründung lautet: „... Abgesehen von der Höhe der p-MonG angesehen werden dürfte, denn darüber habe 
Steuer ist ein rechtlicher Zusammenhang mit der Brannt- „])ejn das BrMonG zu entscheiden. Das Gutachten hat im 
weinmonopolabgabe (Hektolitereinnahme, Branntweinauf- Scoprifttum Kritik gefunden (vgl. Deutsche Weinzeitung 
schlag, Monopolausgleich) nicht vorhanden. Im Verhältnis 1955 S. 95; Bitzer, ebenda 1956 S. 25, Weidmann, ebenda 
zur Monopolabgabe ist die Branntweinersatzsteuer eine & 83. Tist, Die Alkoholindustrie 1958 S. 331; Hoppe-Hein- 
Ausgleichsteuer, indem durch sie der Weingeist im Trink- „;cpnt/ Kommentar zum Branntweinmonopolgesetz, Anm. 4 
branntweinerzeugnis, der keiner Monopolbelastung unter- zu 8 151). Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs V z 76/54 U 
legen hat, zum Ausgleich der Monopolbelastung des Wein- „om 22, März 1956 (BStBl. 1956 III S. 231, Slg. Bd. 63 S. 87, 
geistes im Branntwein getroffen wird. ZfZ 1956 S. 3075) dürfte die Auffassung des Gutachtens 
Schließlich besagt auch die Entstehungsgeschichte dieses nicht teilen. 
Gesetzes nichts anderes. Bei der zweiten Beratung des Ge- rrpenso vermag sich der Senat der Auffassung des Gut- 
getzes im Reichstas wurde NAmlich 1a. der APANdErUNGS! achtens, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführun- 
Antrag gestellt (Drucksache Nr. 1935, Verhandlungen: des gen ergibt, nicht anzuschließen. Hierin wird er weiter da- 
Reichstages Bd. 441). dem $ 159a folgende Fassung ZU Gi ch bestärkt, daß durch spätere Akte.des Gesetzgebers 
geben: ihm die von dem Gutachten vertretene Auffassung nicht 
„S 1598 bestätigt erscheint. 
Der Branntweinersatzsteuer unterliegt der in weingeist- 4 s17B]. Bın. 1956 S. 59. 
haltigen Stoffen. die nicht Branntwein im Sinne dieses Ge- ») StZBl. Bin. 1956 S. 1146.
	        
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