Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.48 15. August 1963 965
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Die zweite Größe ist der Branntweingrund- Sinne des $ 151 BrMonG- entsprechend derartige Erzeug-
preis. Außer diesem selbst werden auch Abzüge und Zu- nisse nur dann dem Monopolausgleich unterliegen, wenn in
schläge nach 88 72, 73 und 74 BrMonG durch die Bundes- ihnen Weingeist enthalten ist, der im Inlande als Brannt-
monopolverwaltung festgesetzt ($ 64 BrMonG). Die Frage wein einer Monopolbelastung unterworfen wäre. Daraus er-
der Festsetzung eines dieser Abzüge, nämlich des Über- gebe sich auch, daß der Monopolausgleich nur von der
brandabzuges (8 74 BrMonG), war der Hauptgegenstand Weingeistmenge zu erheben sei, die im Inland der Monopol-
des erwähnten Beschlusses des Senats vom 14. Januar 1959. belastung unterläge.
Dort hat der Senat entschieden, daß die Bestimmungen des . a .
BrMonG über die Regelung des Überbrandabzuges nicht Zwar St zuzugeben, daß eine dieser Auslegung des Bun-
gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen. Diese Entscheidung N Ta ET Den al ven RC De Ce EEE OEM die
; . a ; is in die letzten Folgen konsequente Gestaltung des Mono-
a. EST E N D0RED W002. MOL A002 Den polausgleichs darstellen würde. Dieser Auslegung vermag
stätigt. Im einzelnen wird. auf die Entscheidungsgründe a Senat 38000 nicht zn en Ne in den SCHUH
dieser beiden Beschlüsse Bezug genommen. bestimmungen eine ausreichende Stütze AindetL- 2 23a8:er 5!
sich aus der Fassung des 8 152 BrMonG, der für die Aus-
Für die Festsetzung des Branntweingrundpreises ist dar- legung des $ 151 BrMonG nicht außer acht gelassen werden
aus folgendes herzuleiten: Auch diese ist eine monopol- kann. Nach 8 152 BrMonG berechnet sich die Höhe des
wirtschaftliche Maßnahme und stellt ihrer Rechtsnatur nach Monopolausgleichs u. a. bei weingeisthaltigen Erzeugnissen
den Erlaß eines allgemeinen Verwaltungsaktes, nicht einer von der in den weingeisthaltigen Erzeugnissen enthaltenen
Rechtsverordnung dar. Auch an die Ermächtigung zu dieser Weingeistmenge; 8 152 BrMonG erfaßt also nach seinem
monopolwirtschaftlichen Maßnahme ist aber nach rechts- klaren Wortlaut die gesamte in den Erzeugnissen vorhan-
staatlichen Grundsätzen. die Anforderung zu stellen, daß sie dene Weingeistmenge und nicht, wie sich aus der Auffas-
nach Inhalt, Gegenstand, Zweck-und Ausmaß hinreichend sung des Bundesministers der Finanzen ergeben würde, nur
bestimmt und begrenzt sein muß. Diese Voraussetzungen solchen Weingeist, der im Inneren der Monopolbelastung
sind erfüllt. unterliegen würde.
Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Ermächti- Der Senat ist demgemäß mit der Bfin. der Auffassung,
gung sind dem Gesetz einwandfrei zu entnehmen. Die Bun- daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des $ 151 BrMonG
desmonopolverwaltung wird nämlich ermächtigt, den Grund- unter weingeisthaltigen Erzeugnissen solche Getränke nicht
preis festzusetzen, aus dem der Übernahmepreis für aus den erfassen wollte, die wie Wein, Bier, Schaumwein usw. unter
Eigenbrennereien stammenden Branntwein berechnet wird andere derartige Getränke oder deren Besteuerung betref-
(8 63 BrMonG), d. h. der Preis, zu dem die Bundesmonopol- fende Gesetze fallen. Diese Auffassung findet ihre Stütze
verwaltung den im Rahmen des Monopols an sie abzulie- auch in der Geschichte der einschlägigen Gesetzgebung, der
fernden Branntwein ($ 1 Nr. 1, 8 58 BrMonG) von den Her- auch die jahrzehntelange Verwaltungsübung entsprach.
stellern übernimmt. Zwar enthält das Gesetz keine zahlen-
mäßige Begrenzung nach unten oder oben, doch ist nach AUS dem Zusammenhang der Gesetzgebung über die Ge-
8 65 BrMonG der Grundpreis so festzusetzen, daß er die tränkebesteuerung kann gefolgert werden, daß jedes der
durchschnittlichen Herstellungskosten : eines Hektoliters am selben Tage, nämlich am 26. Juli 1918 beschlossenen
Weingeist (hl/W) in gut geleiteten landwirtschaftlichen Gesetze — das Weinsteuergesetz (RGBl. S. 831), das Bier-
Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs deckt, wobei davon Steuergesetz (RGBI. S. 863) und das BrMonG (RGBl. 5. 887)
auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kar- — je für sich einen bestimmten Gegenstand erfaßte, der da-
toffeln die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur mit nicht unter eines der beiden anderen Gesetze fiel. Ein
Verfügung bleibt. Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs Anzeichen für eine solche Scheidung der Bereiche der ein-
in diesem Sinne sind solche Brennereien, die jährlich durch- zelnen Gesetze kann darin gesehen werden, daß das
schnittlich 500 hl/W erzeugen. Das Gesetz legt also selbst BrMonG in $ 140 die Änderung von Tarifnrn. des ZT, die
die anzuwendenden Maßstäbe fest und bindet die Verwal- Branntwein betrafen, das Weinsteuergesetz dagegen im
tung an bestimmte auf Grund betriebswirtschaftlicher Tat- 8. 48 die Fassung der für Wein einschlägigen Nrn. des ZT
sachen zu ermittelnde Größen. Damit läßt es für die Ent- enthielt und dabei auch unter Tarifnr. 180 Wein mit natür-
scheidung der Verwaltung nur einen geringen Spielraum. lichem und mit verstärktem Weingeistgehalt nannte. Auch
Insofern ist die erteilte Ermächtigung hinreichend begrenzt. die Entstehungsgeschichte des Monopolausgleichs 1äßt sich
n % dafür anführen, daß von ihm keinesfalls Wein erfaßt wer-
Nach Auffassung des Senats ist es daher mit rechtsstaat- gen sollte. Die Verordnung über Erhebung eines Brannt-
lichen Grundsätzen vereinbar, daß die Höhe des regelmäßi- weinmonopolausgleichs und über Ergänzung des Gesetzes
en Monopolausgleichs als einer Steuer, die dem Ausgleich über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (RGBl.
der Belastung inländischen Branntweins dient und die im S_ 887) vom 3. Mai 1920 (RGBI. S. 898) senkte in 8 2 die in
Hinblick gerade auf diese ihre Aufgabe und die damit ZU- s 140 BrMonG enthaltenen Zollsätze und bestimmte in $ 3
sammenhängende Abhängigkeit von dem wechselnden Mono- Nr, 1: „Als Ersatz für die Belastung, die der im Inland
polgeschehen für einen längeren Zeitraum im voraus nicht pergestellte Branntwein durch das Gesetz über das Brannt-
festgelegt werden kann, vom Gesetzgeber in der Weise 8e- „ejnmonopol erfährt, ist beim Eingang von Branntwein,
regelt ist, daß sie im Regelfall durch den Unterschied zwi- ;nsoweit die Einfuhr nicht durch die Monopolverwaltung
schen dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreis und dem o.fo]gt, von weingeisthaltigen Erzeugnissen, von Äther, von
Branntweingrundpreis bestimmt wird, d.h. durch Preise, ätherhaltigen Erzeugnissen, von Essig und Essigsäure,
die die Bundesmonopolverwaltung nach monopolwirtschaft- außer dem Zoll ein Monopolausgleich zu erheben.“ Da also
lichen Erfordernissen durch allgemeinen Verwaltungsakt ger jm Weinsteuergesetz enthaltene Zollsatz für Wein mit
festzusetzen hat. Der Senat ist der Überzeugung, daß die natürlichem und mit verstärktem Weingeistgehalt nicht ge-
Höhe dieser Steuer in sinnvoller Weise nicht anders be- onkt war, läßt sich folgern, daß der zum Ausgleich für
stimmt werden kann, Zollsenkungen geschaffene Monopolausgleich den genannten
Damit kam eine Vorlage der Sache an das Bundesverfas- Wein nicht erfassen sollte und konnte. Da nach der
sungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht. Rechtsprechung des Reichsgerichts das nach dem Wein-
& gesetz von 1909 zulässige Zusetzen von Alkohol auslän-
2. Nach $ 151 BrMonG unterliegen d Ch Mo N.0- dischen Dessertweinen ihre Eigenschaft als Weine nicht
polausgleich die Einfuhr von Branntwein und wein- nahm (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen
geisthaltigen Erzeugnissen; daß das Gesetz auch Äther und Bd. 45 S. 345 [348]; Bd. 48 S. 112 [114]; Bd. 49 S. 288 ff.;
ätherhaltige Erzeugnisse nennt, kann hier beiseite gelassen 509g £_ Bd. 50 S. 57 ff.), wäre für den Gesetzgeber Anlaß ge-
En ante eingeführte Ware als Dessert- wesen, im BrMonG vom 8. April 1922 (RGBL.TS. 405) für den
Or. zu den letztgenannten Erzeugnissen keinesfalls £e- mal] daß auch Wein, sei es mit dem aus Eigengärung stam-
Ört. menden Weingeist, sei es mit dem zugesetzten Weingeist,
Der Wortlaut des $ 151 BrMonG läßt es, wenn man ihn dem Monopolausgleich unterliegen sollte, dies eindeutig zum
für sich allein nimmt, durchaus zu, insbesondere unter wein- Ausdruck zu bringen. Statt dessen enthält $ 150 BrMonG
geisthaltigen Erzeugnissen alle Erzeugnisse zu verstehen, abermals eine Änderung der Zölle auf Branntwein, Essig,
in denen irgendwelcher Weingeist, sei es aus natürlicher Essigsäure, Äther und 8 151 BrMonG eine Regelung des
Gärung, sei es aus Abtrieb, enthalten ist, d.h. also auch Monopolausgleichs, die in ihrer‘ Art der des früheren
Bier, Wein und Schaumwein. Der Bundesminister der Finan- BrMonG entsprach. Angesichts der dieser Auffassung ent-
zen legt diese Bestimmungen nun dahin aus, daß dem sprechenden Anwendung des 8 151 BrMonG wäre in noch