Steuer- und Zollblatt für Berlin 138. Jahrgang Nr.48 15. August 1963 0
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Branntweinmonopol - Monopolausgleich sondere Bedeutung komme auch dem ZT zu, da er in der
Urteil des BFH vom 27. März 1963 VII 172/57 S') Be N Ardrden Sem ute Weine zu. den Wemenl
(StZBI. Berlin 1963 8. 963) gerechnet. Der Monopolausgleich stehe auch in unmittel-
en - “ barer Verbindung mit dem Zollrecht. Er sei 1920 als Aus-
NEE SEO N NDR kt er Tan gleich für die starke Ermäßigung der Branntweinzölle ge-
nach dem BrMonG die Höhe des regelmäßigen Monopol- schaffen worden und stelle noch heute einen Zuschlag zu
ausgleichs als einer Steuer, die dem Ausgleich der Be- gem noch immer geringen Branntweinzoll dar. S
lastung inländischen Branntweins dient, durch den Un- Sn Ss
terschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinver- Fine Gleichstellung gespriteter Weine mit dem Brannt-
kaufpreis und dem Branntweingrundpreis, d.h. von der WS) beruhe auf einer völligen Verkennung der Vorgänge.
Bundesmonopolverwaltung durch Verwaltungsakt fest- Der einem Trinkbranntwein beigefügte Weingeist diene
zusetzenden Preisen bestimmt wird. ausschließlich dazu, dem Erzeugnis einen bestimmten Wein-
. e - geistgehalt zu verschaffen. Beim Zusatz zu Südweinen da-
Wein wird nicht durch jeden Zusatz von Weingeist zu gegen liege eine Weinbehandlung vor, wie sie auch mittels
Hate den Mh a a Dem Behr anderer Chemikalien stattfinde. Das Spriten von auslän-
igen Erzeugnis im Sinne des rMONG, dischen Dessertweinen sei mindestens seit 1890 ein übliches
+ Diese Folge kann jedoch dann eintreten, wenn der Zu- und rechtlich anerkanntes Weinbehandlungsverfahren.
satz von Weingeist dem Wein seinen Charakter als sol- Won dieser vorgefundenen Sach- und. Rechtslage sei der
cher nimmt. Das ist der Fall, wenn der Wein über ein Gesetzgeber bei Erlaß des BrMonG im Jahre 1918 aus-
anzuerkennenden Zwecken wie z.B. der Unterbrechung gegangen. Nach der ganzen. Entstehungsgeschichte der Ge-
oder Beendigung der Gärung oder der Herbeiführung tränkesteuergesetzgebung in Verbindung mit der damaligen
der Lager- und Transportfähigkeit dienendes und damit Weingesetzgebung sei hinsichtlich des Begriffs Wein eine
normales Maß hinaus aufgespritet ist, so daß das Zu- Abweichung der einschlägigen Gesetze voneinander aus-
setzen als eine mißbräuchliche Anreicherung des Weines geschlossen.
mit Weingeist anzusehen ist, die: auf eine versteckte
Einfuhr en Weingeist hinausläuft. OO Die der Einführung des Monopolausgleichs im Jahre 1920
BrMonG 88 65, 84, 89, 90, 151, 152, 159 a. folgende jahrzehntelange Entwicklung habe das bestätigt.
Falls 8 151 BrMonG nicht von vornherein nach dem Willen
IL des Gesetzgebers den Inhalt gehabt habe, daß Dessertwein
1. Am 9. Mai 1957 ließ die Bfin. ein Faß spanischen roten nicht dem Monopolausgleich unterliege, frage sich, ob er
Dessertwein zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt nicht einen entsprechenden Inhalt durch Gewohnheitsrecht
wies den Wein der Tarifnr. 2205 — B 1 des Zolltarifs (ZT) erhalten habe, dessen Bildung auch im Steuerrecht an-
1951 zu und erhob Zoll in Höhe von 270,17 DM, Monopol- erkannt sei. Die Voraussetzungen dafür seien gegeben.
ausgleich nach der Menge von 52,6 Gramm je Liter ( g/l) j ä
air Pi Kilocranım (Ne) Eigengewicht in Ziöhe von 40248 verstoße die Erhebung von Monopolausgleich auf auslän:
De Zn Un en MO ut eieich. SIE EN u oh rn DE dische Dessertweine gegen den im Allgemeinen Zoll- und
Sea ielen Wein handelte DIE Anfepriting ergib ah’ aus. SI der Cleiehbchanglung: Das glciehe ergebe sich Sinn,
m beigefügten Ursprungszeugnis vom 3. Januar 7, das 5 M
einen für. den. inneren. Verkehr. Spaniens gesetzlich zuläs- gemäß auch aus Art, 37 des EWG-Vertrages.
sigen Alkoholzusatz bestätigte. Aus diesem Zeugnis und Die Erhebung des Monopolausgleichs nur auf den ZU-
dem Untersuchungszeugnis einer staatlichen. Chemischen gesetzten Alkohol finde im Gesetz keine Stütze, wider-
Untersuchungsanstalt im Bundesgebiet ergab sich ferner spreche vielmehr eindeutig $ 152 BrMonG. Wenn aber
ein Weingeistgehalt von 172,6 g/l, der in dieser Höhe nicht überhaupt eine Aufspaltung des Alkohols zulässig wäre,
aus natürlicher Gärung stammen konnte. müßte der zugesetzte Alkohol genau nachgewiesen oder
. zuverlässig geschätzt werden können, Erst bei einem
em Wein an EEE AS SONO EN Er Eder die 0 Alkoholgehalt von mehr als 18% könne aber ein Zusatz
mangels einer Erklärung des Zollbeteiligten schätzte, wobei von Fremdalkohol angenommen werden.
es von einem aus natürlicher Gärung entstandenen Wein- Die bestehende Regelung des Monopolausgleichs sei im
geistgehalt von 120 g/l ausging. übrigen mit der geltenden rechtsstaatlichen Verfassung nicht
‚Die Ahfechtunz der Bün. die die Oberänanzgirektion als YSrenpar Nach 5182 EMO Si Grundlage der Festset-
nur gegen die Erhebung des Monopolausgleichs gerichtet 5105 des Monopolausgleichs, der eine Steuer sei, der jeweilige
ansah, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Branntweingrundpreis und der Branntweinverkaufpreis, die
N ex beide von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzt wür-
Ihre Rb. begründet die Bfin. im wesentlichen wie folgt: den. Die Frage, ob es sich bei der Ermächtigung zur Fest-
Die Auffassung, daß Wein stets dann ein weingeisthal- setzung den Steuersatzes des Monopolausgleichs um eM®
tiges Erzeugnis im Sinne des $ 151 des Branntweimnonopol Ermächtigung „m Kechtsverordnungen oder Verwaltungs”
t BrMonG 5 l- akten handle, brauche nicht vertieft zu werden, denn der
gesetzes (BrMonG) sei, wenn ihm Alkohol zugesetzt sei, s : +
finde im Gesetz keine Stütze. Der Begriff Weingeist sei Gesetzgeber dürfe sich se1nes formellen und materiellen
ebenso wie der des Branntweins nirgendwo im Gesetz Gesetzgebungsrechts „in Keiner. Weise begehen, Nachweis
definiert. Weingeisthaltig seien auch Bier und jeder Natur- 2%rC praktische Bedürfnisse für die bestehende Regelung
wein. Sie fielen unstreitig nicht unter $ 151 BrMonG. Aus könnten niemals höher stehen als der Verfassungs&r und»
8 159a BrMonG sei zu entnehmen, daß das Gesetz für die satz der Rechtssicherheit.
Abgrenzung an die herkömmlichen Begriffe anknüpfe. i i
Außerdem zeige er, indem er die dort genannten Stoffe der yerahren Dewetreten N RC N Gemeexenüber Im al
Branntweinersatzsteuer unterwerfe, daß sie nicht dem lichen folgendes geltend: A -
Monopolausgleich unterlägen. Unter ihnen befänden sich 5 7
auch Südwein und Kunstwein. Diese würden jedoch regel- _ Eindeutiger Zweck des 8 151 BrMonG sei der Ausgleich
mäßig gespritet. der steuerlichen Belastung des im Inland erzeugten Brannt-
5 s Ar ins. Dieser Zweck werde nur durch Belastung auch von
Mangels einer gesetzlichen Definition komme es auf die Zonen i i i i i
Verkehrsanschauung der beteiligten Wirtschaftskreise an EEE BE tar EDEN EN On ayıer md
wie der Bundesfinanzhof selbst h ‚an, Naturwein. fielen nicht unter diese Vorschriften, aber nur
habe gespritete Sü N WEGE be u WeinG en habe. Diese weil sie keinen Branntwein enthielten; durch Zusatz von
ine stets als Weine betrachtet. Be- Athylalkohol würden auch sie zum weingeisthaltigen HEr-
—_—_—— zeugnis im Sinne des 8 151 BrMonG. In $ 159a BrMonG
1) BStBl. 1963 III S. 290. habe der Begriff „weingeisthaltige Stoffe“ eine ganz andere
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